Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 14 vom 27.5.2016 Seite 239 bis 248

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2016/2017

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
für das Schuljahr 2016/2017

Vom 9. Mai 2016

Auf Grund des § 93 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 514) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse:

Artikel 1

Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Mai 2015 (GV. NRW. S. 477) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für Lehrerinnen und Lehrer an den in den Nummern 4 bis 9 genannten Schulformen innerhalb eines Zeitraumes von drei Schuljahren jeweils für drei Schulhalbjahre auf die volle Stundenzahl aufgerundet und für drei Schulhalbjahre auf die volle Stundenzahl abgerundet.“

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „(einschl. Berufsorientierungsjahr und Berufsgrundschuljahr)“ gestrichen.

2. In § 5 Absatz 3 werden nach den Wörtern „weiterführende Schulen“ die Wörter „und Förderschulen“ eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „und 6“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.

bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. Bis zu drei Parallelklassen pro Jahrgang:
a) Die Bandbreite nach den Sätzen 2 und 3 kann um bis zu fünf Schülerinnen und Schüler überschritten werden.
b) Abweichend von Buchstabe a darf in den Klassen 5 die Bandbreite in der Regel nur um bis zu zwei Schülerinnen und Schüler überschritten werden.
c) In den Klassen 5 ist eine Überschreitung der Obergrenze von 31 auf bis zu 34 Schülerinnen und Schülern nur dann zulässig, wenn diesen der Weg zu einer anderen Schule der gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann oder die Einhaltung der Obergrenze von 31 im Gebiet des Schulträgers bauliche Investitionsmaßnahmen erfordern oder zu sonstigen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Schulträgers führen würde.
d) Eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf 22 ist zulässig, wenn die Klassenbildung zur Vermeidung von Beschulungsproblemen in der Region und damit verbunden zur Ermöglichung der Schulpflichterfüllung erforderlich und das Erreichen des Klassenfrequenzrichtwertes im laufenden Schuljahr wahrscheinlich ist.
e) Eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf 18 ist zulässig, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Schule der gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann.

2. Ab vier Parallelklassen pro Jahrgang:
a) Soweit es im Einzelfall zur Klassenbildung erforderlich ist, kann die Bandbreite nach den Sätzen 2 und 3 um eine Schülerin oder einen Schüler unterschritten, an einer Realschule oder einem Gymnasium auch um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden.
b) Nummer 1 Buchstabe d gilt entsprechend.“

b) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „und 6“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.

4. Dem § 6a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Erhöht sich die Schülerzahl bis zum 1. August gegenüber dem Berechnungsstichtag 15. Januar, ist die Einrichtung weiterer Eingangsklassen zulässig, soweit die unter Berücksichtigung der erhöhten Schülerzahl und der Berechnungsgrundsätze nach den Sätzen 2 bis 5 sich ergebende Höchstzahl der zu bildenden Klassen nicht überschritten wird.“

5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Relation „Schüler je Stelle“ (Zahl der Schüler je Lehrerstelle)“ durch die Wörter „Relation „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ (Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle)“ ersetzt.

6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 bis 10 eingefügt:

㤠8
Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“

(1) Die Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ betragen nach Maßgabe des Haushalts

1. Grundschule 21,95

2. Hauptschule 17,86

3. Realschule 20,94

4. Sekundarschule 16,27

5. Gymnasium

a) Sekundarstufe I 19,88

b) Sekundarstufe II 12,70

6. Gesamtschule

a) Sekundarstufe I 19,32

b) Sekundarstufe II 12,70

7. Berufskolleg

a) Bildungsgänge der Berufsschule

- Fachklassen des dualen Systems, einfachqualifizierend

 Vollzeit 16,18

 Teilzeit 41,64

- Fachklassen des dualen Systems, doppelqualifizierend

Vollzeit 14,34

 Teilzeit 38,37

- Ausbildungsvorbereitung

Vollzeit 16,18

Teilzeit 41,64

- Ausbildung nach § 66 Berufsbildungsgesetz / § 42m Handwerksordnung 31,60

b) Bildungsgänge der Berufsfachschule

- einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Hauptschulabschluss) 16,18

- einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Hauptschulabschluss nach Klasse 10) 16,18

- zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife 16,18

- zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife 14,34

- zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht [Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil)] 16,18

- dreijährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife 14,34

- dreijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife 14,34

c) Bildungsgänge der Fachoberschule

- einjährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 12 B) 14,34

 in zweijähriger Teilzeitform 38,37

- zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

Klasse 11 41,64

Klasse 12 Vollzeit 14,34

- einjährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife (FOS) 14,34

 in zweijähriger Teilzeitform 38,37

d) Bildungsgänge der Fachschule

Vollzeit 16,18

Teilzeit 38,37

Dreijährige Fachschule 27,28

e) Bei halbjährig endenden Bildungsgängen verdoppelt sich die entsprechende Relation für das letzte Schuljahr.

8. Förderschulen

Förderschwerpunkte im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache) 9,92

Förderschwerpunkt Sehen (Blinde) 5,89

Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose) 5,89

Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung 6,14

Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung 5,89

Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte) 7,83

Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige) 7,83

Intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung gem. § 15 Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (außer Emotionale und soziale Entwicklung) 4,17

9. Schule für Kranke 5,89

10. Weiterbildungskolleg

a) Abendrealschule

 – Vollbeleger 22,77

 – Teilbeleger 35,00

b) Abendgymnasium

 – Vollbeleger 18,18

 – Teilbeleger 41,90

c) Kolleg

 – Vollbeleger 12,55

 – Teilbeleger 29,96.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann in besonderen Fällen, insbesondere für Schulversuche sowie bei Förderschulen und Schulen für Kranke, die Relationen nach den jeweiligen Erfordernissen abweichend von Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festsetzen. Es wird ferner ermächtigt, bei notwendiger Aufteilung des Unterrichts in Theorieunterricht und fachpraktische Unterweisung im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Relationen Umrechnungen in Teilrelationen vorzunehmen.

§ 9
Unterrichtsmehrbedarf

(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden für den Unterrichtsmehrbedarf einen Ganztagsstellenzuschlag für Grundschulen, für die Sekundarstufe I sowie für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Höhe von 20 Prozent sowie für die übrigen Förderschulen und die Schulen für Kranke in Höhe von 30 Prozent der Grundstellenzahl zuweisen. Für die Berechnung des Ganztagsstellenzuschlags an den Förderschulen ist zusätzlich der Unterrichtsmehrbedarf nach Absatz 2 Nummer 7 zu berücksichtigen.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel für den Unterrichtsmehrbedarf zuweisen, insbesondere:

1. für besondere Unterrichtsangebote;

2. für Schulversuche, Modellversuche und Entwicklungsvorhaben;

3. für den Hausunterricht erkrankter Schülerinnen und Schüler;

4. für die auslaufenden Integrativen Lerngruppen;

5. für Integrationshilfen, muttersprachlichen Unterricht und für Schülerinnen und Schüler mit schwierigen Ausgangslagen;

6. für die Ganztagsförderung in Hauptschulen und Förderschulen in der Sekundarstufe I mit erweitertem Ganztagsbetrieb in Höhe von insgesamt 30 Prozent der Grundstellenzahl;

7. für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen an allgemeinen Schulen und an Förderschulen (Stellenbudget für Lern- und Entwicklungsstörungen);

8. für die sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen;

9. für die Verringerung der Klassengröße in der Realschule und in der Sekundarstufe I der Gesamtschule und des Gymnasiums.

§ 10
Ausgleichsbedarf

(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen zum Ausgleich für:

1. Vertretungsunterricht, insbesondere bei langfristigen Erkrankungen und Mutterschutz sowie für eine Vertretungsreserve Grundschule;

2. Tätigkeit von Lehrkräften, die gleichzeitig als Fachleiterinnen oder Fachleiter an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung tätig sind;

3. Personalratstätigkeit und Tätigkeit in einer Schwerbehindertenvertretung in Höhe der gewährten Anrechnungsstunden.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen, insbesondere zum Ausgleich für Lehrerinnen und Lehrer, denen die Vorgriffsstunde zurückgewährt wird, für Fortbildung und Qualifikation, Medienberatung und Datenschutz, zur Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in den Praxiselementen nach dem Lehrerausbildungsgesetz, für Curriculumentwicklung, für Aufgaben der inneren Schulentwicklung, für Schulversuche, für Fachberatung in der Schulaufsicht, für Berufs- und Studienorientierung, für Beratung zur Suchtvorbeugung, für Beratung für den Schulsport, für Schulbuchgenehmigung und Softwareberatung, für die Mitarbeit in Kommunalen Integrationszentren zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien und zur Unterstützung des Inklusionsprozesses.“

7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „2016“ durch die Angabe „2017“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) § 6 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe b treten am 31. Juli 2019 außer Kraft.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Mai 2016

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2016 S. 243