Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 17 vom 17.6.2016 Seite 297 bis 308

 

Verordnung zur Neuregelung der Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Vorschriften

203011

Verordnung
zur Neuregelung der Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei
Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen
sowie
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei
Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen
und anderer Vorschriften

Vom 5. Juni 2016

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938) geändert worden ist, verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:

Artikel 1
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes
bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsordnung mittlerer Verwaltungsdienst - APOmVD)

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Einstellungsvoraussetzungen

§ 2

Bewerbung

§ 3

Eignungsfeststellungsverfahren

§ 4

Einstellung und Zulassung

§ 5

Rechtsstellung

Teil 2
Ausbildung

§ 6

Ausbildungsziel

§ 7

Dauer der Ausbildung

§ 8

Vorzeitige Entlassung

§ 9

Ausbildungsgang

§ 10

Verantwortung für die Ausbildung, Lehrkräfte, Ausbildungsleitung und Praxisanleitung

§ 11

Praktische Ausbildung

§ 12

Schulische Ausbildung

§ 13

Bewertung der Leistungen

§ 14

Voraussetzungen für die Laufbahnprüfung

Teil 3
Prüfung

§ 15

Zweck und Art der Laufbahnprüfung

§ 16

Prüfungsausschuss

§ 17

Prüfungsverfahren

§ 18

Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung

§ 19

Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen

§ 20

Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung

§ 21

Regelung für Behinderte

§ 22

Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen

§ 23

Schlussentscheidung

§ 24

Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses

§ 25

Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen der Prüfungstermine

§ 26

Verstöße gegen Prüfungsbestimmungen

§ 27

Wiederholung der Prüfung

§ 28

Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten

Teil 4
Laufbahnwechsel von Beamtinnen und
Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes

§ 29

Zulassung, Qualifizierung, Erprobung

Teil 5
Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 30

Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Einstellungsvoraussetzungen

Zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen kann zugelassen werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2. in charakterlicher, geistiger, körperlicher und gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist, wobei von schwerbehinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden darf,
3. mindestens
a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie
aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung,
bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist oder
c) eine förderliche abgeschlossen Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist, auf Grund der sie oder er einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 als gleichwertig anerkannten Abschluss erworben hat und
4. im Zeitpunkt der Einstellung das 18. Lebensjahr vollendet und das 40. Lebensjahr zuzüglich Zeiten nach § 15a Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938) geändert worden ist, - als schwerbehinderter Mensch oder diesem gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellter behinderter Mensch das 43. Lebensjahr - noch nicht vollendet hat oder wem eine Ausnahme hiervon gemäß § 15a Absatz 8 des Landesbeamtengesetzes in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.

§ 2
Bewerbung

(1) Die Bewerbung ist an die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugseinrichtung zu richten, bei der die Einstellung gewünscht wird.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. eine Ablichtung des Schulzeugnisses und gegebenenfalls Ablichtungen der Zeugnisse und Bescheinigungen, durch die die Voraussetzungen des § 1 Nummern 3 und 4 nachgewiesen werden,
3. Ablichtungen von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung,
4. eine Erklärung, ob eine gerichtliche Vorstrafe vorliegt und ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und
5. eine Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.

(3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis im Justizdienst, ist die Bewerbung auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung einer Justizvollzugseinrichtung hat sich eingehend zu der Bewerbung zu äußern.

(4) Eine Bewerbung, bei der nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, ist unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen zu bescheiden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem Verfahren der Personalauswahl teil.

§ 3
Eignungsfeststellungsverfahren

(1) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Verfahren zur Feststellung der für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes erforderlichen geistigen und charakterlichen Eignung voraus.

(2) Die Durchführung des Verfahrens obliegt den bei den Justizvollzugsanstalten eingerichteten Kommissionen zur Eignungsfeststellung.

(3) Folgende Justizvollzugsanstalten übernehmen bei Bedarf die Eignungsfeststellungsverfahren für die Jugendarrestanstalten und werden als Ausbildungsanstalten für diese bestimmt:
1. für die Jugendarrestanstalt Bottrop die Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen,
2. für die Jugendarrestanstalt Düsseldorf die Justizvollzugsanstalt Düsseldorf,
3. für die Jugendarrestanstalt Essen die Justizvollzugsanstalt Essen,
4. für die Jugendarrestanstalt Lünen die Justizvollzugsanstalt Dortmund,
5. für die Jugendarrestanstalt Remscheid die Justizvollzugsanstalt Remscheid und
6. für die Jugendarrestanstalt Wetter die Justizvollzugsanstalt Hagen.

(4) Den Vorsitz der Kommission hat die Leiterin oder der Leiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter in der Leitung einer Justizvollzugseinrichtung. Der Kommission gehören vier weitere Personen an, die aus dem Kreis der in den Justizvollzugseinrichtungen tätigen Bediensteten von der oder dem Vorsitzenden bestimmt werden: eine Psychologin oder ein Psychologe, die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter, eine geeignete und berufserfahrene Kraft des mittleren Verwaltungsdienstes und die Gleichstellungsbeauftragte.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 hat den Vorsitz der Kommission die jeweilige Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter. Anstelle der Gleichstellungsbeauftragten der Justizvollzugsanstalt nimmt die Gleichstellungsbeauftragte der Jugendarrestanstalt teil.

(6) Das Verfahren wird nach einheitlichen Untersuchungsmethoden durchgeführt. Es umfasst pädagogische und psychologische Testuntersuchungen sowie Gespräche mit der Kommission.

(7) Die Kommission stellt mit Stimmenmehrheit fest, dass die Bewerberin oder der Bewerber für die angestrebte Laufbahn „geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist.

(8) Als Verfahren zur Eignungsfeststellung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Verfahren vor Eintritt in ein Beschäftigtenverhältnis für Verwaltungsbeschäftigte, das nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 7 durchgeführt worden ist.

§ 4
Einstellung und Zulassung

(1) Die Einstellungsbehörde lässt im Rahmen der ihr zugewiesenen Einstellungsermächtigungen Bewerberinnen und Bewerber regelmäßig zum 1. Juli eines jeden Jahres zum Vorbereitungsdienst zu.

(2) Die Zulassung erfolgt nur, wenn folgende Unterlagen vor der Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorliegen und sich aus diesen keine Bedenken ergeben:
1. beglaubigte Abschriften der nach § 2 Absatz 2 Nummern 2 und 3 beizufügenden Unterlagen,
2. eine Geburtsurkunde, ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch jeweils in beglaubigter Form,
3. das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung und
4. ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage an Behörden.

§ 5
Rechtsstellung

(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Dienstbezeichnung lautet „Regierungssekretäranwärterin“ beziehungsweise „Regierungssekretäranwärter“.

(2) Bei Dienstantritt ist der Diensteid nach § 46 des Landesbeamtengesetzes zu leisten. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.

Teil 2
Ausbildung

§ 6
Ausbildungsziel

(1) Ziel der Ausbildung ist es, in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, im Aufgabengebiet ihrer Laufbahn selbstständig und mit sozialem Verständnis an der Erfüllung der Aufgaben des Justizvollzuges mitzuwirken.

(2) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Beamtin oder der Beamte sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet fühlt und den Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffasst.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben die Sicherheit und Rechte der Einzelnen in einer auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit basierenden demokratischen Gesellschaft zu gewährleisten. Höchster Respekt vor der Menschenwürde und ein verantwortungsvoller Umgang mit den funktionsbedingten Befugnissen gehören zu den unbedingten Ausbildungszielen.

(4) Während der Ausbildung ist ein besonderes Augenmerk auf die ethischen Grundlagen der Berufsausübung im Justizvollzug zu richten.

§ 7
Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert einschließlich der Prüfung zwei Jahre.

(2) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung kann die Einstellungsbehörde die Ausbildung um insgesamt höchstens ein Jahr verlängern. Der Vorbereitungsdienst soll insgesamt höchstens drei Jahre dauern.

(3) Über eine Verlängerung aus Anlass von nicht erholungsurlaubsbedingten Abwesenheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde.

§ 8
Vorzeitige Entlassung

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist regelmäßig zu entlassen, wenn die Anforderungen in körperlicher, gesundheitlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht erfüllt werden oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

(2) Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde.

§ 9
Ausbildungsgang

(1) Die Ausbildung umfasst praktische und schulische Ausbildungsabschnitte. Die praktische Ausbildung erfolgt in Justizvollzugseinrichtungen, die schulische Ausbildung an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen.

(2) Die regelmäßige Reihenfolge und Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte werden wie folgt festgelegt:

Ausbildungsabschnitt

Dauer

Praktische Ausbildung I:

zweieinhalb Monate,

Schulische Ausbildung I

drei Monate,

Praktische Ausbildung II:

vier Monate,

Schulische Ausbildung II

drei Monate,

Praktische Ausbildung III:

fünfeinhalb Monate,

Schulische Ausbildung III

drei Monate,

Praktische Ausbildung IV:

drei Monate.

Über Abweichungen entscheidet das Justizministerium.

§ 10
Verantwortung für die Ausbildung, Lehrkräfte,
Ausbildungsleitung und Praxisanleitung

(1) Für die praktische Ausbildung ist die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde (Ausbildungsanstalt), bei Anwärterinnen und Anwärtern der Jugendarrestanstalten die Leiterin oder der Leiter der in § 3 bestimmten Ausbildungsanstalt, für die schulische Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule verantwortlich. Für die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen nach § 11 Absatz 3 ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde verantwortlich, bei der sie durchgeführt werden.

(2) Die Leiterin oder der Leiter einer ausbildenden Justizvollzugseinrichtung bestellt aus dem Kreis der geeigneten und berufserfahrenen Angehörigen des mittleren Verwaltungsdienstes oder des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes mindestens eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter.

(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Justizvollzugseinrichtung bestimmt geeignete Bedienstete zu Lehrkräften für den Unterricht während der praktischen Ausbildung, insbesondere für die begleitenden Lehrveranstaltungen, ferner Bedienstete, die die Anwärterin oder den Anwärter in der Justizvollzugsanstalt am Arbeitsplatz ausbilden (Praxisanleiterin oder Praxisanleiter).

(4) Die zuständige Ausbildungsleiterin oder der zuständige Ausbildungsleiter trägt für die Durchführung der praktischen Ausbildung Sorge.

(5) Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter unterweist die Anwärterin oder den Anwärter, leitet sie oder ihn an und macht sie oder ihn mit allen an dem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben vertraut.

§ 11
Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung dauert regelmäßig 15 Monate. In dieser Zeit lernen die Anwärterinnen und Anwärter alle Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes kennen.

(2) Einzelheiten der praktischen Ausbildung regelt das Justizministerium durch einen Ausbildungsplan.

(3) Die praktische Ausbildung wird durch Unterrichtsveranstaltungen begleitet. Die Zahl, die Dauer und den Inhalt der Unterrichtsveranstaltungen bestimmt der Ausbildungsplan.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter lernen in der praktischen Ausbildung die verschiedenen Vollzugsformen und -arten in ihren Grundzügen kennen. Sie werden dabei in der Ausbildungsanstalt und mindestens in einer weiteren Justizvollzugsanstalt eingesetzt. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen auch während der Zeit in einer weiteren Justizvollzugsanstalt überwiegend im Verwaltungsdienst eingesetzt werden. In dieser Zeit soll kein Erholungsurlaub gewährt werden.

(5) Ausbildungsförderliche Abordnungen, Dienstreisen und Dienstgänge sollen auch zum Zwecke der Hospitation in die praktische Ausbildung integriert werden.

(6) Durch die Zuteilung praktischer Arbeiten und schriftlicher Aufgaben aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet sollen die Anwärterinnen und Anwärter angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an ein selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen.

(7) Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch wöchentliche Auswertungsgespräche mit der Ausbildungsleitung ergänzt.

(8) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, den Lehrstoff durch Selbststudium zu vertiefen und zu ergänzen sowie ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu stärken.

§ 12
Schulische Ausbildung

(1) Die schulische Ausbildung dauert regelmäßig neun Monate.

(2) Es wird Unterricht in folgenden Fachgebieten erteilt:
1. Fachgebiet 1 - Verwaltungsaufgaben
a) Haushalt und Bewirtschaftung
b) Beamten- und Tarifrecht
c) Arbeitsverwaltung
d) Hauptgeschäftsstelle
e) Vollzugsgeschäftsstelle und
f) Kassen- und Rechnungswesen,

2. Fachgebiet 2 - Begleitende Rechtsgebiete
a) Staats-, Verwaltungs- und Zivilrecht und
b) Straf- und Strafverfahrensrecht,

3. Fachgebiet 3 - Vollzugsaufgaben
a) Vollzugsrecht
b) Vollzugspraxis
c) Behandlungswissenschaften im Vollzug und
d) Dokumentation und Berichtswesen einschließlich der Grundlagen vollzugsspezifischer IT-Anwendungen und

4. Fachgebiet 4 - Kommunikation und Gesundheit
a) Grundlagen der Deeskalation und Kommunikation
b) Sport und
c) Gesundheitslehre.

(3) Der Unterricht wird fachlich und methodisch nach dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse gestaltet. Der Unterricht wird von hauptamtlichen und nicht hauptamtlichen Lehrkräften, vorzugsweise aus der Vollzugspraxis, erteilt.

(4) Der Unterricht umfasst regelmäßig 30 Schulstunden in der Woche. Zusätzlich zum Unterricht können Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen eingerichtet werden. Es soll hinreichend Zeit verbleiben, vermitteltes Wissen zu verarbeiten sowie im Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.

(5) Der Umfang des Unterrichts und die Unterrichtsinhalte sowie die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die Fachgebiete werden durch die Lehr- und Stoffverteilungspläne geregelt. Die Lehr- und Stoffverteilungspläne werden von der Justizvollzugsschule aufgestellt. Sie bedürfen der Zustimmung des Justizministeriums.

§ 13
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Laufbahnprüfung sind anhand der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
1. 16 bis 18 Punkte: eine besonders hervorragende Leistung = sehr gut,
2. 13 bis 15 Punkte: eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = gut,
3. 10 bis 12 Punkte: eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = vollbefriedigend,
4. 7 bis 9 Punkte: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = befriedigend,
5. 4 bis 6 Punkte - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = ausreichend,
6. 1 bis 3 Punkte - eine mit erheblichen Mängeln behaftete, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = mangelhaft und
7. 0 Punkte - eine völlig unbrauchbare Leistung = ungenügend.
Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht vergeben werden.

(2) Soweit aus mehreren Noten das Mittel zu bilden ist, wird das Ergebnis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung errechnet.

§ 14
Voraussetzungen für die Laufbahnprüfung

(1) Zum Ende der schulischen Ausbildungsabschnitte I und II ist in jedem Fach der Fachgebiete 1 bis 3 eine zu bewertende schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die Bearbeitungszeit einer Arbeit soll zwei Zeitstunden nicht überschreiten.

(2) In allen Fachgebieten können weitere Aufgaben auch zur schriftlichen Bearbeitung gestellt werden. Deren Benotung fließt in die nicht schriftliche Note ein. Sämtliche Arbeiten werden durch die zuständige Lehrkraft bewertet. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und später bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

(3) Zum Ende der schulischen Ausbildungsabschnitte I bis III sind die nicht schriftlichen Leistungen in allen Fächern der Fachgebiete 1 bis 4 jeweils zu bewerten. Liegt zugleich eine schriftliche Arbeit im Sinne des Absatzes 1 vor, wird die Note am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts im Verhältnis 50:50 gebildet.

(4) Für die schulischen Ausbildungsabschnitte wird eine Gesamtnote gebildet. Diese errechnet sich aus den in den einzelnen Fächern erzielten Noten der schulischen Ausbildungsabschnitte I bis III durch Bildung eines arithmetischen Mittelwerts. Die Gesamtnote fließt zu 15 Prozent in die Laufbahnprüfung ein.

(5) Über die in den schulischen Ausbildungsabschnitten erzielten Noten wird jeweils ein Zeugnis erstellt. Ein Abdruck des Zeugnisses wird den Anwärterinnen und Anwärtern ausgehändigt und das Original der Einstellungsbehörde für die Personalakten zugeleitet. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Justizvollzugsschule.

(6) Am Ende der praktischen Ausbildungsabschnitte II und III werden die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Leistungen sowie die Persönlichkeit der Anwärterinnen und Anwärter unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Praxisstationen in anderen Justizvollzugseinrichtungen nach einem vom Justizministerium vorgegebenen Muster mit einer Note bewertet. Ein Abdruck des Leistungsnachweises ist der Anwärterin oder dem Anwärter auszuhändigen. Eine Ausfertigung wird der Justizvollzugsschule für die Ausbildungsakte zugeleitet.

(7) Für die praktischen Ausbildungsabschnitte wird eine Gesamtnote gebildet. Diese errechnet sich durch Bildung eines arithmetischen Mittelwerts. Diese Gesamtnote fließt zu 15 Prozent in die Laufbahnprüfung ein.

(8) Hat die Anwärterin oder der Anwärter in den schulischen Ausbildungsabschnitten und in den praktischen Ausbildungsabschnitten II und III nicht jeweils mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ (mindestens 4 Punkte) erreicht, entscheidet die Einstellungsbehörde nach Beteiligung der Justizvollzugsschule über die weitere Dauer und Gestaltung der Ausbildung.

(9) Die Ausbildung ist abgeschlossen und berechtigt zur Teilnahme an der Laufbahnprüfung, wenn die Gesamtnote der schulischen und der praktischen Ausbildungsabschnitte gemäß den Absätzen 4 und 7 jeweils mindestens 4 Punkte beträgt.

(10) Ist das Erreichen des Ausbildungsziels in Gefahr, entscheidet die Einstellungsbehörde unter Beteiligung der Leitung der Justizvollzugsschule über die weitere Dauer und Ausgestaltung der Ausbildung. Weist eine Anwärterin oder ein Anwärter mehr als 20 Tage nicht erholungsurlaubsbedingter Abwesenheit in einem Ausbildungsjahr auf, ist zu prüfen, ob das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist.

Teil 3
Prüfung

§ 15
Zweck und Art der Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen geeignet ist.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen Teil der Prüfung voraus.

§ 16
Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen gebildet wird. Bei Bedarf können weitere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz hat regelmäßig eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes. Die beiden weiteren Mitglieder sind eine im Justizvollzugsdienst tätige Fachkraft des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes sowie eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Verwaltungsdienstes.

(3) Das Justizministerium bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung erlischt regelmäßig mit dem Ausscheiden aus dem Beamten- oder dem Beschäftigtenverhältnis.

(4) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. § 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 bleiben unberührt.

(5) Der Prüfungsausschuss untersteht der Aufsicht des Justizministeriums. Die Prüfungstätigkeit wird unabhängig ausgeübt.

(6) Die Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen organisiert die Durchführung des Prüfungsverfahrens.

§ 17
Prüfungsverfahren

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung wird am Ende des letzten schulischen Ausbildungsabschnittes (§ 9 Absatz 2) abgenommen. In Einzelfällen kann die Prüfung bis spätestens zum 31. Mai des Prüfungsjahres nachgeholt werden.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird regelmäßig in der letzten Woche des praktischen Ausbildungsabschnittes IV, spätestens am 30. Juni des Prüfungsjahres, abgenommen.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Termine für den schriftlichen und für den mündlichen Teil der Prüfung im Einvernehmen mit der Leitung der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen fest und veranlasst die Ladung zur Prüfung.

(4) Der Dienst innerhalb einer Woche vor dem mündlichen Teil der Prüfung dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung.

(5) Zum Zwecke der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der Praxis des Justizvollzugs sowie Verwaltungsakten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften beigezogen und vervielfältigt werden.

§ 18
Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung

(1) Unter Aufsicht sind an drei Tagen insgesamt drei Aufgaben (Aufsichtsarbeiten) zu bearbeiten. Die Aufgaben sind den in § 12 bezeichneten Fachgebieten 1 bis 3 zu entnehmen, und zwar zwei Aufgaben aus dem Fachgebiet 1 und eine Aufgabe aus den Fachgebieten 2 oder 3. Für die Bearbeitung jeder Aufgabe stehen drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, werden rechtzeitig bekannt gegeben.

(2) Die Aufgaben werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Leitung der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen gestellt.

(3) Die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen führen regelmäßig hauptamtliche Lehrkräfte der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen.

(4) Über die schriftliche Prüfung fertigt die Aufsichtskraft eine Niederschrift nach einem vom Justizministerium vorgegebenen Muster an.

§ 19
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen

(1) Die Arbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu begutachten und zu bewerten.

(2) Wird eine Arbeit unterschiedlich bewertet und kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die oder der Prüfungsausschussvorsitzende nach Beratung im Prüfungsausschuss abschließend, ohne an die Vorbewertung gebunden zu sein.

(3) Aus den Noten der Prüfungsarbeiten bildet der Prüfungsausschuss unter Beachtung von § 13 eine Note, die zu 35 Prozent in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung eingeht. Sind weniger als vier Punkte erreicht, ist die Teilnahme an dem mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen und die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

(4) Die Bewertung der Arbeiten wird der Anwärterin oder dem Anwärter mindestens zwei Wochen vor dem mündlichen Teil der Prüfung schriftlich mitgeteilt.

§ 20
Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung ist eine Einzelprüfung mit einer Dauer von 30 Minuten.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung kann sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet erstrecken. Er ist eine Verständnisprüfung und orientiert sich an praktischen Fällen aus dem Alltag der Justizvollzugsverwaltung.

(3) Die möglichen Aufgabenstellungen und die Bewertungskriterien werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Sind mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet, so werden sie von den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse einvernehmlich festgelegt.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Bediensteten die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten, insofern diese hierfür ein dienstliches Interesse nachweisen.

§ 21
Regelung für Behinderte

Menschen mit Behinderung sind, unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, bei Arbeiten im Rahmen der Unterrichtsveranstaltungen nach § 11 Absatz 3 von der nach § 10 Absatz 1 Satz 2 verantwortlichen Behördenleitung, bei Arbeiten nach § 14 Absatz 1 und 2 und für die Teilnahme an Prüfungen von der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsschule, die der Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Menschen mit Behinderung zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Minderung der Prüfungsanforderungen führen. Bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten im Sinne von Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung durch die Schulleitung rechtzeitig zu informieren und anzuhören.

§ 22
Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen

(1) Die mündliche Prüfungsleistung wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unter Beachtung von § 13 mit einer Note bewertet, die zu 35 Prozent in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung eingeht.

(2) Sind weniger als vier Punkte erreicht, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

§ 23
Schlussentscheidung

(1) Nach Abschluss aller Prüfungen und einer Schlussberatung setzt der Prüfungsausschuss unter Beachtung von § 13 nach der erreichten Punktzahl eine Gesamtnote der Laufbahnprüfung fest und erklärt die Prüfung mit „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“ für bestanden oder mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ für nicht bestanden. Ist die Prüfung gemäß § 19 Absatz 3 Satz 2 oder gemäß § 21 Absatz 2 nicht bestanden, so wird dies in der Schlussentscheidung vermerkt. Eine Note wird in diesem Fall nicht festgesetzt.

(2) Die Schlussentscheidung gibt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Anwärterin oder dem Anwärter mündlich bekannt.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Monats, in dem die Laufbahnprüfung bestanden wird.

(4) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung endgültig nicht bestanden, so endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.

§ 24
Niederschrift über den Prüfungshergang
und Erteilung des Zeugnisses

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden:
1. Ort und Zeit der Prüfung,
2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
3. Name und Anwesenheit des Prüflings,
4. Ergebnis der Bewertung der schriftlichen Arbeiten,
5. Gegenstände und Ergebnis der mündlichen Prüfung,
6. Schlussentscheidung des Prüfungsausschusses,
7. sonstige Entscheidungen des Prüfungsausschusses und
8. Bekanntgabe der Entscheidung des Prüfungsausschusses.

(2) Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Einstellungsbehörde übersandt.

(3) Die Einstellungsbehörde erteilt der Anwärterin oder dem Anwärter bei bestandener Prüfung ein Zeugnis über das Ergebnis.

§ 25
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten
und Versäumen der Prüfungstermine

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne genügende Entschuldigung
1. zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,
2. zur mündlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder
3. von der Prüfung zurücktritt.

(2) Liefert die Anwärterin oder der Anwärter eine Aufsichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als „ungenügend“.

(3) Liefert die Anwärterin oder der Anwärter eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so hat sie oder er alle Aufsichtsarbeiten in einem neuen Prüfungstermin bis zum 31. Mai neu anzufertigen.

(4) Ist die Anwärterin oder der Anwärter für ein Nichterscheinen oder nicht rechtzeitiges Erscheinen zum mündlichen Teil der Prüfung genügend entschuldigt, so hat sie oder er den mündlichen Teil der Prüfung in einem neuen Prüfungstermin abzulegen.

(5) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

§ 26
Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen

(1) Einer Anwärterin oder einem Anwärter, die oder der im Prüfungsverfahren täuscht, zu täuschen versucht oder sich in anderer Weise ordnungswidrig verhält, kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung der schriftlichen, der mündlichen oder sämtlicher Prüfungsleistungen aufgeben. Einzelne Prüfungsleistungen, bei denen die Anwärterin oder der Anwärter getäuscht oder zu täuschen versucht hat, kann der Prüfungsausschuss mit „ungenügend“ bewerten. Der Prüfungsausschuss kann die Anwärterin oder den Anwärter auch von der Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden.

(2) Über die Bewertung einer erst nach der Schlussentscheidung entdeckten Täuschung hat der Prüfungsausschuss zu befinden, wenn die Prüfung nicht bestanden war. War sie zu bestanden, so ist an die Einstellungsbehörde zu berichten. Diese kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.

§ 27
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(2) Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt maximal ein Jahr. Art und Dauer der weiteren Ausbildung bestimmt die Einstellungsbehörde.

§ 28
Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten

Ein Prüfling kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung Einsicht in die eigenen Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.

Teil 4
Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten
des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes

§ 29
Zulassung, Qualifizierung, Erprobung

(1) Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes können nach Beendigung ihrer Probezeit zum Laufbahnwechsel in den mittleren Verwaltungsdienst zugelassen werden. Die Entscheidung über die Zulassung zum Laufbahnwechsel trifft die gemäß § 4 Absatz 1 zuständige Behörde nach Durchführung eines Auswahlverfahrens, auf das die Regelungen des § 3 anzuwenden sind. Eines Auswahlverfahrens bedarf es nicht, wenn der Laufbahnwechsel zur Vermeidung einer Zurruhesetzung erfolgt.

(2) Der Erwerb der Befähigung für den mittleren Verwaltungsdienst erfolgt durch die erfolgreiche Ableistung einer zweijährigen Qualifizierung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Variante 2 der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2012 (GV. NRW. S. 22; ber. S. 203), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938) geändert worden ist. Die Qualifizierung erfolgt durch Teilnahme an den praktischen Ausbildungsabschnitten und schulischen Lehrveranstaltungen für die Anwärterinnen und Anwärter im mittleren Verwaltungsdienst bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Die §§ 9 bis 13 gelten entsprechend.

(3) An die Stelle der Laufbahnprüfung tritt die Erprobung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Laufbahnverordnung. Für die Zulassung zur Erprobung gelten die Voraussetzungen nach § 14 entsprechend.

(4) Die Erprobung dient der Feststellung, ob die oder der Bedienstete nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen geeignet ist. Nach Beendigung der Erprobung stellt die gemäß § 4 Absatz 1 zuständige Behörde fest, ob die Erprobung erfolgreich abgeleistet ist.

Teil 5
Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 30
Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 232), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837) geändert worden ist, tritt am 30. Juni 2016 außer Kraft.

(3) Die bisherigen Vorschriften gelten fort für die Anwärterinnen und Anwärter, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 2016 begonnen hat.

(4) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

Artikel 2
Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des
gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes
bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 (GV. NRW. S. 236), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. Juli 2013 (GV. NRW. S. 455) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. im Zeitpunkt der Einstellung das 39. Lebensjahr zuzüglich Zeiten nach § 15a Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938) geändert worden ist, - als schwerbehinderter Mensch oder diesem gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilnahme behinderter Menschen (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellter behinderter Mensch das 42. Lebensjahr - noch nicht vollendet hat oder wem eine Ausnahme hiervon gemäß § 15a Absatz 8 des Landesbeamtengesetzes in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.“

2. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „vierjährigen“ durch das Wort „dreijährigen“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 LVO“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 der Laufbahnverordnung“ und die Angabe „§ 30 Abs. 2 Satz 2 LVO“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 2 der Laufbahnverordnung“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst

Die Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nummer 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„3. mindestens
a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie
aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist oder
c) eine förderliche abgeschlossen Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist, auf Grund der sie oder er einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 als gleichwertig anerkannten Abschluss erworben hat und
4. im Zeitpunkt der Einstellung das 20. Lebensjahr vollendet und das 40. Lebensjahr zuzüglich Zeiten nach § 15a Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938) geändert worden ist, - als schwerbehinderter Mensch oder diesem gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellter behinderter Mensch das 43. Lebensjahr - noch nicht vollendet hat oder wem eine Ausnahme hiervon gemäß § 15a Absatz 8 des Landesbeamtengesetzes in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.“

2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jede Arbeit wird regelmäßig von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander in der von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge begutachtet und bewertet.“

Artikel 4
Änderung der Ausbildungsordnung Werkdienst

Die Ausbildungsordnung Werkdienst vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nummer 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„3. mindestens
a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie
aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist oder
c) eine förderliche abgeschlossen Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist, auf Grund der sie oder er einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 als gleichwertig anerkannten Abschluss erworben hat und
4. im Zeitpunkt der Einstellung das 20. Lebensjahr vollendet und das 40. Lebensjahr zuzüglich Zeiten nach § 15a Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938) geändert worden ist, - als schwerbehinderter Mensch oder diesem gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilnahme behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellter behinderter Mensch das 43. Lebensjahr - noch nicht vollendet hat oder wem eine Ausnahme hiervon gemäß § 15a Absatz 8 des Landesbeamtengesetzes in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist und“.

2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jede Arbeit wird regelmäßig von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander in der von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge begutachtet und bewertet.“

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 5. Juni 2016

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Thomas  K u t s c h a t y

GV. NRW. 2016 S. 298