Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 19 vom 30.6.2016 Seite 441 bis 488

 

Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen

20303

Verordnung zur Änderung
arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 21. Juni 2016

Artikel 1
Änderung der
Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

Auf Grund des § 67, des § 71 Satz 2, des § 72 Absatz 1 und des § 74 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), verordnet die Landesregierung:

Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2; ber. S. 92), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Teil 4 wird das Wort „Pflegezeit“ durch die Wörter „Pflege- und Familienpflegezeit“ ersetzt.

b) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 16a Familienpflegezeit“.

c) In der Angabe zu § 28 wird die Angabe „94“ durch die Angabe „93“ ersetzt.

2. In § 3 Absatz 3 wird das Wort „Mutterschutzrichtlinienverordnung“ durch die Wörter „Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz“ ersetzt.

3. Die Überschrift zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

Teil 4
Pflege- und Familienpflegezeit
“.

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 67 des Landesbeamtengesetzes“ gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Hälfte“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „70, 71“ durch die Angabe „64, 70“ und die Angabe „66“ und durch die Angabe „65“ ersetzt.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Bei einer Kombination müssen Pflegezeit und Familienpflegezeit (§ 16a) in unmittelbarem Anschluss aneinander erfolgen. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftiger Angehöriger oder pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten (Gesamtdauer).“

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

5. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

§ 16a
Familienpflegezeit

(1) In entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 Absatz 1, 2 und 5, § 2a des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in der jeweils geltenden Fassung haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Familienpflegezeit, wenn sie

1. eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen oder

2. eine minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen,

soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Die Familienpflegezeit nach Absatz 1 wird als Teilzeitbeschäftigung im beantragten Umfang bewilligt, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Pflegephase muss mindestens 15 Stunden betragen. Richterinnen und Richter müssen die im Sinne von Satz 1 zulässige Teilzeitbeschäftigung mindestens mit 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes leisten.

(3) Teilzeitbeschäftigung kann auch als Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell entsprechend § 65 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen ist Beamtinnen und Beamten ihre tatsächliche Arbeitszeit während der Pflegephase bis zu längstens 24 Monaten um den Anteil der reduzierten Arbeitszeit zu ermäßigen, welcher nach Beendigung der Pflegephase in der ebenso langen Nachpflegephase erbracht wird. In diesen Fällen ist die Bewilligung der Familienpflegezeit mit einem Widerrufsvorbehalt für die Fälle des § 65 Absatz 3 Satz 1 bis 5 des Landesbeamtengesetzes zu versehen.

(4) Die Pflegephase der Familienpflegezeit ist nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitabschnitt zu bewilligen. Die Dauer der Pflegephase der Familienpflegezeit beträgt maximal 24 Monate je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder pflegebedürftigem nahen Angehörigen. § 16 Absatz 6 gilt entsprechend.

(5) Die Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen ist entsprechend § 2a Absatz 4 des Familienpflegezeitgesetzes nachzuweisen. Soweit Kosten für die ärztliche Bescheinigung entstehen, werden sie vom Dienstherrn übernommen. § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes gelten entsprechend.

(6) Für Freistellungen nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes gilt § 16 Absatz 5 entsprechend. Sie sind spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich zu beantragen.

(7) Für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis während der Familienpflegezeit gilt § 12 entsprechend.“

6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „64“ durch die Angabe „65“ ersetzt.

b) In Absatz 7 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „66“ ersetzt.

7. In § 19 Absatz 2 wird das Komma nach dem Wort „wird,“ gestrichen.

8. § 19a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder des Eintritts in die Freistellungsphase unmittelbar vor Beendigung des Beamtenverhältnisses“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „beziehungsweise vor Beginn einer Freistellungsphase vor Beendigung des Beamtenverhältnisses“ gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „beziehungsweise die Freistellungsphase vor Beendigung des Beamtenverhältnisses beginnt“ gestrichen.

9. In § 25 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „74“ durch die Angabe „72“ ersetzt.

10. In § 28 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils die Angabe „94“ durch die Angabe „93“ ersetzt.

11. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „, Außerkrafttreten“ gestrichen.

b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

20302

Artikel 2
Änderung der Arbeitszeitverordnung

Auf Grund des § 60 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) verordnet die Landesregierung:

Die Arbeitszeitverordnung vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 335), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 4 werden nach dem Wort „Justizvollzugsdienst“ die Wörter „und Vollzugsdienst in Abschiebungshafteinrichtungen“ eingefügt.

2. In § 5 Satz 2 wird das Wort „Justizvollzugs-“ durch die Wörter „Justizvollzugsdienst, Vollzugsdienst bei Abschiebungshafteinrichtungen“ ersetzt.

3. In § 8 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Justizwachtmeister- und Justizvollzugsdienst“ durch die Wörter „Justizvollzugsdienst, Vollzugsdienst bei Abschiebungshafteinrichtungen und Justizwachtmeisterdienst“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 21. Juni 2016

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2016 S. 485