Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 23 vom 29.7.2016 Seite 625 bis 640

 

Verordnung zur Änderung von Zuständigkeitsverordnungen im Bereich des Verbraucherschutzes

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Verordnung zur Änderung von
Zuständigkeitsverordnungen im Bereich des Verbraucherschutzes

Vom 8. Juli 2016

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Artikel 1
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten
der Preisüberwachung und Textilkennzeichnung

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Preisüberwachung und Textilkennzeichnung vom 30. April 1985 (GV. NRW. S. 380), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung über Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der Preisüberwachung
“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 4 wird aufgehoben.

3. § 4 Satz 2 wird aufgehoben.

Diese Verordnung wird erlassen

a) vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz auf Grund des § 10 des Preisgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-1, veröffentlichten bereinigten Fassung sowie

b) von der Landesregierung auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602).

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Artikel 2
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, sowie auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

Die Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 293) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 12 wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 13 bis 15 werden die Nummern 12 bis 14.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6.

cc) Nummer 8 wird aufgehoben.

dd) Nummer 9 wird Nummer 7 und die Angabe „§ 8 der“ wird durch die Angabe „§ 6 der“ und die Angabe „Nummer 13“ durch die Angabe „Nummer 12“ersetzt.

ee) Die Nummern 10 und 11 werden die Nummern 8 und 9.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „Nummer 11“ durch die Angabe „Nummer 9“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe f wird das Wort „für“ gestrichen.

bbb) In Buchstabe g wird das Wort „für“ gestrichen und das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

ccc) Folgende Buchstaben h und i werden angefügt:

„h) die Überwachung der Bahngastronomie nach § 39 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, den auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und den im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in den Fahrzeugen der Eisenbahnen,

i) die Überwachung der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, und für Anordnungen und Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Vorschriften in den nachfolgend aufgeführten Betrieben:

aa) Unternehmen des Groß- und Einzelhandels, die mit Lebensmitteln einen Jahresumsatz von mehr als 500 Millionen Euro erzielen,

bb) Unternehmen der Systemgastronomie mit mehr als 50 Betrieben,

cc) Verpflegungsbetriebe (Gemeinschaftsverpflegung, Caterer, Küchen)

mit mehr als 20 000 Hauptmahlzeiten pro Tag,

dd) Schlachthöfe mit mehr als 10 000 Schlachtungen von Schweinen oder 1 000 Schlachtungen von Rindern pro Woche,

ee) Unternehmen zur Herstellung und zum Abpacken von Lebensmitteln, die einen Jahresumsatz von mehr als 500 Millionen Euro erzielen, ohne an den Endverbraucher abgebende Betriebe,“

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g) die Begleitung von Drittland-Kontrollteams bei Kontrollen auf Einhaltung spezieller Drittlandsanforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist,“

cc) Der Nummer 3 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f) für die Anforderung und Entgegennahme von Daten über den Internethandel gemäß § 38a Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,“

dd) In Nummer 4 wird vor dem Wort „zuständige“ das Wort „sowie“ gestrichen und  der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.

ee) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes vom 15. Februar 2016 (BGBl. I S. 198) in der jeweils geltenden Fassung.“

b)  In Absatz 2 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 8 der Fischetikettierungsverordnung.“ durch die Wörter „§ 6 der Fischetikettierungsverordnung und“ ersetzt.

bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. § 12 des Textilkennzeichnungsgesetzes.“

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und c tritt am 1. August 2016 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und ccc und Buchstabe b tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.

Düsseldorf, den 8. Juli 2016

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin
Der Minister
für Inneres und Kommunales
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit
sowie für den Justizminister

Ralf  J ä g e r

Für den Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Garrelt  D u i n

GV. NRW. 2016 S. 638