Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 31 vom 28.10.2016 Seite 849 bis 858

 

18. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, auf dem Gebiet der Stadt Jülich, der Gemeinde Niederzier und der Gemeinde Titz

18. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Aachen,
auf dem Gebiet der Stadt Jülich,
der Gemeinde Niederzier und der Gemeinde Titz

Vom 20. Oktober 2016

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 1. Juli 2016 die 18. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, auf dem Gebiet der Stadt Jülich sowie der Gemeinden Niederzier und Titz, Interkommunaler Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich „Merscher Höhe“ (Neudarstellung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen in der Stadt Jülich bei gleichzeitiger Rücknahme von Allgemeinen Siedlungsbereichen und Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen in der Stadt Jülich und der Gemeinde Niederzier sowie Rücknahme von Allgemeinen Siedlungsbereich in der Gemeinde Titz), aufgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Köln mit Bericht vom 7. Juli 2016 – Aktenzeichen: 32/61.6.2-2.12.-17 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Düren, der Stadt Jülich, der Gemeinde Niederzier und der Gemeinde Titz zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 11 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 12 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Düsseldorf, den 20. Oktober 2016

Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Christoph  E p p i n g

GV. NRW. 2016 S. 856