Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 33 vom 18.11.2016 Seite 871 bis 932

 

Verordnung zur Änderung der Dienstwohnungsverordnung

20320

Verordnung zur Änderung
der Dienstwohnungsverordnung

Vom 26. Oktober 2016

Auf Grund des § 13 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales für die Beamtinnen und Beamten und die Richterinnen und Richter des Landes und das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände:

Artikel 1
Änderung der Dienstwohnungsverordnung

Die Dienstwohnungsverordnung vom 3. Mai 2012 (GV. NRW. S. 201) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Festsetzung des örtlichen Mietwertes sind auch Betriebskosten, die bei einem privatrechtlichen Mietverhältnis vom Mieter zu tragen wären, zu berücksichtigen, soweit die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber diese nicht nach § 9 neben der Dienstwohnungsvergütung zu entrichten hat.“

2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Neben der Dienstwohnungsvergütung sind von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber die auf die Dienstwohnung entfallenden Kosten für Strom, Gas, Heizung einschließlich Warmwasser, Wasserversorgung, Entwässerung sowie die Grundgebühren und sonstige Entgelte für Breitbandanschlüsse nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sowie § 10 zu entrichten.“

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 26. Oktober 2016

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Norbert  W a 1 t e r - B o r j a n s

Der Minister
für Inneres und Kommunales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2016 S. 872