Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 37 vom 2.12.2016 Seite 991 bis 1008

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung prüfungserleichterter Aufstieg Steuer

203013

Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung prüfungserleichterter Aufstieg Steuer

Vom 20. November 2016

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

Artikel 1

Die Verordnung prüfungserleichterter Aufstieg Steuer vom 3. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 873), die durch Verordnung vom 4. November 2015 (GV. NRW. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über den Qualifizierungsaufstieg in die Laufbahngruppe 2

in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
(Verordnung Qualifizierungsaufstieg Steuer - VOQualiASt)“.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1
Zulassung zur Qualifizierung

Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, die die Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und bei der letzten dienstlichen Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 8 das Gesamturteil „hervorragend“ oder „sehr gut“ oder in der Besoldungsgruppe A 9 das Gesamturteil „hervorragend“, „sehr gut“, „gut“ oder „vollbefriedigend“ erhalten haben, können bei ihren Dienstvorgesetzten einen Antrag auf Zulassung zum Qualifizierungsaufstieg in die Laufbahngruppe 2 in der Steuerverwaltung stellen (Zulassung zur Qualifizierung gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Laufbahnverordnung). Das weitere Auswahlverfahren nach § 21 Absatz 4 der Laufbahnverordnung regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift.“

3. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Textteil von Nummer 1 werden die Wörter „§ 31 Absatz 5 Satz 1“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 1“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „des gehobenen Dienstes“ durch die Wörter „der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.

4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Prüfungsausschuss ist mit einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 für den Vorsitz und zwei Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 2 als Beisitzerin oder als Beisitzer zu besetzen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 20. November 2016

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

GV. NRW. 2016 S. 992