Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 39 vom 12.12.2016 Seite 1035 bis 1050

 

Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung des Landeswappens

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Neunte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Führung des Landeswappens

Vom 21. November 2016

Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge vom 10. März 1953 (GV. NRW. S. 219), der durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 617) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Artikel 1

Die Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 (GV. NRW. S. 163, ber. S. 177), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a

Für den Fall der maschinellen Bearbeitung darf das kleine Landessiegel auch elektronisch erstellt werden. Sofern sich die siegelführende Stelle eindeutig aus dem Schriftstück ergibt, kann das zuständige Ministerium insoweit zulassen, dass in der Umschrift des elektronisch erzeugten Siegels auf die Bezeichnung der siegelführenden Stelle verzichtet wird. Für die Gestaltung und Beschriftung sind die Muster 9 und 10 der Anlage maßgebend.“

Der Anlage werden folgende Muster 9 und 10 angefügt:

siehe Anlage

Muster 9: Elektronisches Dienstsiegel mit siegelführender Stelle

siehe Anlage

Muster 10: Elektronisches Dienstsiegel ohne siegelführende Stelle

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 21. November 2016

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2016 S. 1036