Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 46 vom 30.12.2016 Seite 1195 bis 1214

 

Achte Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln

Achte Änderung
der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln

Vom 15. Dezember 2016

Der Rundfunkrat hat am 1. September 2016 gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 79) geändert worden ist, folgende Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln beschlossen:

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Änderungen der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln

Die Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (GV. NRW. S. 204), die zuletzt durch Änderungssatzung vom 21. Februar 2014 (GV. NRW. S. 200) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Buchstabe c wird das Wort „Rundfunkrats“ durch das Wort „Verwaltungsrats“ ersetzt.

2. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 bis 5“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter „von Frauen“ werden durch die Wörter „der Geschlechterparität“ ersetzt.

bbb) Die Angabe „§ 15 Abs. 1 Sätze 2 und 6“ wird durch die Angabe „§ 15 Abs. 1, 6 und 7“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Entsprechendes gilt für die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1, 6 und 7 zur Geschlechterparität.“

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3 und 4“ ersetzt.

d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 8 eingefügt:
„(4) Der/Die Vorsitzende des Rundfunkrats eröffnet das Verfahren gemäß § 15 Abs. 5 WDR-Gesetz zur Bestimmung zweier Mitglieder und zweier stellvertretender Mitglieder durch den Rundfunkrat in der im Gesetz vorgegebenen Frist und ist für dessen Durchführung verantwortlich. Der/Die Vorsitzende des Rundfunkrats trägt dafür Sorge, dass die Bekanntmachungen gemäß § 15 Abs. 4 und 5, soweit sie sich auf den WDR beziehen, im Online-Angebot des WDR-Rundfunkrats veröffentlicht werden.

(5) Bei den beiden Mitgliedern und den beiden stellvertretenden Mitgliedern die gemäß § 15 Abs. 5 vom Rundfunkrat gewählt werden, ist ebenfalls Geschlechterparität wie für die übrigen Mitglieder (§ 15 Abs. 3 und 4 WDR-Gesetz) anzustreben.

(6) Der Rundfunkrat wählt von den gemäß § 15 Abs. 5 WDR-Gesetz zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern gemäß dem in § 18 Abs. 8 WDR-Gesetz beschriebenen Verfahren in einem ersten Wahlgang zwei Bewerber(innen) für die beiden zu besetzenden Sitze im Rundfunkrat aus. Dabei hat jedes gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 entsandte Mitglied des Rundfunkrats zwei Stimmen entsprechend der Zahl der zu vergebenden Plätze abzugeben, davon je eine Stimme für eine Frau und einen Mann. Enthaltungen gelten wie auch die nicht geschlechterparitätische Abgabe von zwei Stimmen oder die Abgabe von nur einer Stimme als ungültige Stimmen. Das gleiche Verfahren gilt in einem zweiten Wahlgang für die zu wählenden stellvertretenden Mitglieder. Sofern Bewerber(innen) ausdrücklich erklärt haben, ausschließlich für die Funktion als stellvertretendes Mitglied zur Verfügung zu stehen, werden sie im ersten Wahlgang nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt im zweiten Wahlgang für Bewerber(innen), die erklären, als stellvertretendes Mitglied nicht zur Verfügung zu stehen.

(7) In einem dritten Wahlgang werden die zu besetzenden fünf Plätze auf der Nachrückliste für die beiden ordentlichen Mitglieder ermittelt. Bei diesem Wahlgang können die unter Abs. 6 gewählten beiden stellvertretenden Mitglieder, sofern sie nicht ausdrücklich erklärt haben, ausschließlich als stellvertretende Mitglieder zur Verfügung zu stehen, als mögliche Nachrücker(innen) gewählt werden. In einem vierten Wahlgang werden die zu besetzenden fünf Plätze auf der Nachrückliste für die beiden stellvertretenden Mitglieder ermittelt. Bei diesem Wahlgang können alle Kandidat(en/innen) gewählt werden, die nach den Wahlgängen eins bis drei nicht gewählt worden sind, sofern sie nicht ausdrücklich erklärt haben, als stellvertretendes Mitglied nicht zur Verfügung zu stehen. Im dritten und vierten Wahlgang hat jedes der stimmberechtigten Rundfunkratsmitglieder nach § 18 Abs. 8 WDR-Gesetz wiederum zwei Stimmen.

(8) Der/die Vorsitzende des Rundfunkrats unterrichtet nach dem Wahlverfahren unverzüglich schriftlich alle gewählten Bewerber(innen). Diese müssen spätestens innerhalb sieben Tagen ihre Entscheidung über Annahme oder Nichtannahme der Wahl gegenüber der/dem Vorsitzenden mitteilen. Im Falle der Nichtannahme einer Wahl treten automatisch die gemäß § 15 Abs. 5 WDR-Gesetz (für den Fall des § 15 Abs. 12) vom Rundfunkrat zu erstellenden Nachrücklisten in Kraft. Alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss des Verfahrens unterrichtet.“

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Entsendung der“ die Angabe „gemäß § 15 Abs. 3 bis 4“ und nach den Wörtern „benannten Personen“ die Wörter „sowie der Entsendung der gemäß § 15 Abs. 2 vom Landtag Nordrhein-Westfalen entsandten Personen“ eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe „§ 15 Abs. 1 Sätze 3 bis 6“ wird durch die Angabe „§ 15 Abs. 1, 6 und 7“ ersetzt.

bbb) Das Wort „(Frauenquote)“ wird durch die Wörter „zur Geschlechterparität“ ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 10 und die Wörter „und in den Fällen des § 15 Abs. 8 Sätze 5 und 6 WDR-Gesetz“ werden gestrichen.

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 11 und nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Jede Bewerberin und jeder Bewerber für die vom Rundfunkrat zu wählenden beiden natürlichen Personen gemäß § 15 Abs. 5 WDR-Gesetz muss solche Tatsachen mit ihrer/seiner Bewerbung mitteilen.“

h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 12 und die Angabe „§ 15 Abs. 13“ wird durch „§ 15 Abs. 14“ ersetzt.

4. § 4a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „jede(r) Stellvertreter(in)“ werden durch die Wörter „jedes stellvertretende Mitglied“ und die Angabe „§ 17 Satz 1“ durch die Angabe „55b WDR-Gesetz in Verbindung mit § 16 Satz 1“ ersetzt.

bb) Nach dem Wort „Korruptionsbekämpfungsgesetzes“ wird die Angabe „NRW“ eingefügt.

cc) Der Nebensatz „in Verbindung mit § 55b des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln,“ wird gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „erfolgen“ die Wörter „im Laufe einer Amtsperiode“ eingefügt und nach dem Wort „Jahr“ das Komma und die Wörter „erstmals zum 1. Januar 2014“ gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
„(5) Bei Neuentsendung bzw. Wahl in den Rundfunkrat und bei Neukonstituierung des Gremiums sind die entsprechenden Auskünfte so rechtzeitig abzugeben, dass sie unmittelbar mit Beginn der Mitgliedschaft veröffentlicht werden können.“

5. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei sind die Bestimmungen in § 17 Abs. 4 WDR-Gesetz zu beachten.“

6. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sie bilden das erweiterte Präsidium.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Aufgabe des erweiterten Präsidiums ist der Informationsaustausch zwischen den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Rundfunkrats und der Ausschüsse.“

7. In § 6 Absatz 4 werden die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 4“ und die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 6“ ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 13“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 14“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird jeweils nach dem Wort „Geschäftsstelle“ das Wort „(Gremienbüro)“ eingefügt.

cc) In Satz 3 wird das Wort „diese“ durch das Wort „diejenigen“ ersetzt und nach dem Wort „tagen“ ein Komma und die Wörter „die kein gesetzlich geregeltes Teilnahmerecht haben“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Tagesordnungspunkte, bei denen die Erörterung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen unvermeidlich ist, werden in nicht-öffentlicher Sitzung beraten.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Enthalten Sitzungen des Rundfunkrats einen öffentlichen und einen nicht-öffentlichen Teil, soll die Sitzung mit dem öffentlichen Teil beginnen.“

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Mit der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrats kann im begründeten Einzelfall entschieden werden, dass Tagesordnungspunkte der öffentlichen Sitzung im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung behandelt werden. Die Niederschriften der vertraulichen Tagungsordnungspunkte der Sitzungen des Rundfunkrats sind ebenfalls vertraulich.“

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Auf die Sitzungen wird im Internetauftritt des Rundfunkrats zwei Wochen vor der Sitzung unter Angabe von Ort und Zeit hingewiesen. Die dort zu beratenden Tagesordnungspunkte sind anzuzeigen. Tagesordnungspunkte, bei denen die Erörterung von Betriebs– und Geschäftsgeheimnissen unvermeidlich ist und solche, deren konkrete Nennung schon Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren würde, können generell umschrieben werden.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der/die Stellvertreter(in)“ durch die Wörter „das stellvertretende Mitglied“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Stellvertreter(n/innen)“ durch die Wörter „stellvertretenden Mitgliedern“ ersetzt.

10. In § 9 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Auf“ durch die Wörter „Sofern dies im WDR-Gesetz nicht ohnehin vorgesehen ist, erfolgen auf“ ersetzt und nach dem Wort „Mitgliedes“ das Wort „erfolgen“ gestrichen.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „mit bis zu zwanzig Mitgliedern“ gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „mit bis zu sechzehn Mitgliedern“ gestrichen.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter „mit bis zu vierzehn Mitgliedern“ gestrichen.

dd) Folgende Sätze werden angefügt:

„Dabei sind die Bestimmungen von § 17 Abs. 2 und 4 WDR-Gesetz zu beachten. Die Größe eines Ausschusses darf 40 Prozent der Gesamtzahl der Mitglieder des Rundfunkrats nicht überschreiten.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 3“ gestrichen.

c) In Absatz 3 werden das Semikolon und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Rundfunkrat kann im Einzelfall für ein ausschussübergreifendes Thema eine zeitlich befristete Sachkommission bilden, deren Beratungsergebnis über den federführend zuständigen Fachausschuss in den Rundfunkrat eingebracht wird.“

e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Für Unterausschüsse und zeitlich befristete Sachkommissionen finden die Regelungen des WDR-Gesetzes in § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 sowie in Abs. 4 entsprechende Anwendung.“

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Niederschriften der Sitzungen der Ausschüsse sind ebenfalls vertraulich.“

b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Auf Antrag können die Ausschüsse beschließen, zu einzelnen Punkten der Tagesordnung ohne Vertreter(innen) des WDR zu tagen.“

c) In Absatz 3 werden die Wörter „der §§ 8 und 9“ durch die Wörter „des § 8 mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 2 und des § 9“ ersetzt.

13. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Aufwandsentschädigung gemäß § 15 Abs. 17 WDR-Gesetz wird monatlich im Voraus gezahlt. Sie wird anteilig gekürzt, wenn die Tätigkeit im Verlauf eines Kalendermonats beginnt oder endet.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Sitzungsgelder gemäß § 15 Abs. 17 WDR-Gesetz werden nach Ablauf eines Kalendermonats ausgezahlt. Die Sitzungsgelder beziehen sich auf die Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse gemäß § 12 Abs. 1 der WDR-Satzung.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Rundfunkrats“ die Wörter „nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes“ und hinter das Wort „Reisekostenordnung“ das Wort „(Satzung)“ eingefügt und die Angabe „§ 15 Abs. 16“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 17“ ersetzt.

14. § 15a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut des § 15a wird Absatz 1 und Satz 2 wird aufgehoben.

b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
„(2) Das fachliche Weisungsrecht des/der Vorsitzenden des Rundfunkrats gegenüber den in der Geschäftsstelle (Gremienbüro) tätigen Personen (§ 15 Abs. 20 WDR-Gesetz) ist der Dienstaufsicht des/der Intendant(en/in) vorgelagert.

(3) Über die Beauftragung von externen Sachverständigen entscheidet der Rundfunkrat auf schriftlichen Vorschlag.

(4) Der Rundfunkrat bietet zu Beginn jeder Amtsperiode für alle Mitglieder eine Grundinformation über die Aufgabengebiete des Rundfunkrats und der jeweiligen Ausschüsse an. Während der laufenden Amtsperiode stellt der Rundfunkrat die Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder durch geeignete Maßnahmen zu den im WDR-Gesetz genannten Aufgaben des Gremiums sicher. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere auch Vorträge von Experten(innen) in Rundfunkrat oder Ausschüssen sowie das Angebot zur Teilnahme an medienpolitischen Fachtagungen und sonstige medienbezogene Fachveranstaltungen.“

15. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe „drei“ durch „zwölf“ ersetzt und nach dem Wort „damit“ die Wörter „diese/r das Verfahren gemäß § 20 Abs. 3 WDR-Gesetz in Gang setzen kann und“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Jede für den Verwaltungsrat vorgeschlagene Person und“ gestrichen und das Wort „jedes“ durch das Wort „Jedes“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Jede Bewerberin und jeder Bewerber für die vom Rundfunkrat zu wählenden sieben sachverständigen Mitglieder muss solche Tatsachen mit ihrer/seiner Bewerbung mitteilen.“

cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Scheidet ein vom Rundfunkrat gewähltes Mitglied im Laufe einer Amtsperiode vorzeitig aus dem Verwaltungsrat aus, informiert der/die Vorsitzende den/die Rundfunkratsvorsitzende(n) unverzüglich, um das Verfahren gemäß § 20 Abs. 7 WDR-Gesetz einzuleiten.“

16. In § 16a werden vor die Angabe „4a“ die Wörter „Für Mitglieder des Verwaltungsrats gilt die Regelung des“ eingefügt und nach dem Wort „Satzung“ das Wort „gilt“ gestrichen.

17. Dem § 18 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Niederschriften der Sitzungen des Verwaltungsrats sind ebenfalls vertraulich.“

18. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Absatz 2 der Satzung gilt entsprechend.“

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungsrats“ die Wörter „nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes“ und nach dem Wort „Reisekostenordnung“ das Wort „(Satzung)“ eingefügt und die Angabe „§ 20 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 11“ ersetzt.

19. § 20a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut des § 20a wird Absatz 1 und Satz 2 wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 15a Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.“

20. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „innerhalb eines Monats“ durch die Wörter „innerhalb von zwei Monaten“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.

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Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 24. November 2016 die nach § 15 Abs. 8 Satz 3, Halbsatz 2 WDR-Gesetz erforderliche Genehmigung der Änderung der §§ 4, 15 und 20 WDR-Satzung erteilt.

Die Satzungsänderung wird gemäß § 25 Abs. 4 WDR-Gesetz bekannt gemacht.

Köln, den 15. Dezember 2016

Tom  B u h r o w

Intendant

GV. NRW. 2016 S. 1200