Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 8 vom 17.2.2017 Seite 261 bis 280

 

Satzung zur Änderung der Satzung des Wupperverbandes

77

Satzung zur Änderung der Satzung des Wupperverbandes

Vom 8. Dezember 2016

Auf Grund des § 10 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 11 und 14 Absatz 1 des Wupperverbandsgesetzes vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 40) hat die Verbandsversammlung am 8. Dezember 2016 folgende Änderungen der Satzung des Wupperverbandes vom 9. August 1994 (GV. NRW. S. 692), die zuletzt durch Satzung vom am 28. Februar 2008 (GV. NRW. S. 337) geändert worden ist, beschlossen:

Zum 1. Januar 2017 wird die Satzung wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

㤠3a
Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem
vorteilhabenden Mitglied für die nach § 4 Absatz 1 WupperVG
übernommenen Aufgaben
(§ 11 Abs. 3 Nr. 9 WupperVG, § 52 Abs. 2 LWG)

(1) Bei übernommenen Aufgaben, deren Erledigung dem ausschließlichen Vorteil eines einzelnen Mitglieds dienen, werden die dafür entstehenden Sach-, Personal-, und Finanzaufwendungen und die damit erzielten Erträge in einem eigenen Geschäftsbereich geführt, gesondert ausgewiesen und einzelveranlagt dem jeweiligen Mitglied durch Beiträge weiterberechnet.

(2) Sofern die übernommen Aufgaben ganz oder zum Teil im Interesse mehrerer oder aller Mitglieder liegen, werden die dafür entstehenden Sach-, Personal-, und Finanzaufwendungen abzüglich der damit erzielten Erträge nach den jeweils in den Veranlagungsregeln festgelegten Verteilungsmaßstäben auf die jeweils vorteilhabenden Mitglieder- bzw. Mitgliedergruppen umgelegt.

2. § 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Andere öffentliche Bekanntmachungen des Wupperverbandes erfolgen auf der Internetseite des Wupperverbandes unter der Internetadresse www.wupperverband.de. In den Amtsblättern der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Köln wird auf die jeweilige Bekanntmachung hingewiesen.

Der Gegenstand der öffentlichen Bekanntmachung als Textfassung kann zudem von jedermann beim Vorstand des Wupperverbandes bezogen und/oder während der Dienstzeiten beim Wupperverband, Untere Lichtenplatzer Str. 100, 42289 Wuppertal eingesehen werden.

Öffentliche Ausschreibungen werden nach den dafür geltenden Vorschriften bekannt gemacht.

§ 11 Absatz 4 WupperVG bleibt unberührt.“

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Wupperverbandsgesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form-oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalens vom 17. Januar 2017- Az.: IV-1 072 080 00- gemäß § 11 Absatz 2 WupperVG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß § 11 Absatz 5 WupperVG werden hiermit gemäß § 11 Absatz 4 WupperVG bekanntgemacht.

Wuppertal, den 25. Januar 2017

Der Vorstand

W u l f

GV. NRW. 2017 S. 278