Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 11 vom 14.3.2017 Seite 315 bis 332

 

Änderung der Satzung für den Aggerverband

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Änderung der Satzung für den Aggerverband

Vom 15. Dezember 2016

Auf Grund des § 14 Absatz 1 des Aggerverbandsgesetzes vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 20) hat die Verbandsversammlung in ihrer 10. Sitzung der 5. Amtsperiode am 15. Dezember 2016 wie folgt beschlossen:

Die Satzung des Aggerverbandes vom 20. Dezember 1995 (GV. NRW. 1996 S. 42), zuletzt geändert am 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1071), wird wie folgt geändert:

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1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

㤠1a
Beiträge und Abrechnung bei Aufgabenübernahme
(zu § 4 Absatz 1 AggerVG)

(1) Übernimmt der Verband Aufgaben, deren Erledigung dem ausschließlichen Vorteil eines einzelnen Mitglieds dient, so erfolgt die Beitragsabrechnung gesondert gegenüber diesem vorteilhabenden Mitglied nach tatsächlich entstandenen Kosten.

Hierzu wird im Wirtschaftsplan ein entsprechender Abschnitt eingefügt.

(2) Sofern die übernommenen Aufgaben ganz oder zum Teil im Interesse mehrerer oder aller Mitglieder liegen, so werden die hierfür entstandenen tatsächlichen Kosten als Beitrag auf die jeweils vorteilhabenden Mitglieder bzw. Mitgliedergruppen umgelegt.

(3) Näheres regeln die Veranlagungsregeln.“

2. § 12 wird aufgehoben.

3. § 14 wird wie folgt gefasst:

㤠14
Sachliche Zuständigkeiten
(zu § 22a AggerVG)

Soweit § 22a AggerVG auf die Bestimmungen der EigVO NRW verweist, gelten die Zuständigkeiten der Betriebsleitung und des Bürgermeisters als auf den Vorstand übertragen und die des Betriebsausschusses als auf den Verbandsrat übertragen.“

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠15
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
(zu § 24 Absatz 2 AggerVG)“.

b) In Absatz 1 werden die Wörter „Haushalts- Kassen- und“ gestrichen.

5. § 18 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilungen werden auf der Homepage des Aggerverbandes www.aggerverband.de bekanntgemacht. In den Amtsblättern für die Regierungsbezirke Köln und Arnsberg wird auf die jeweilige Bekanntmachung hingewiesen.

Die bekanntgemachten Dokumente können zudem von jedermann während der Dienstzeiten beim Aggerverband, Sonnenstraße 40, 51645 Gummersbach in Papierform oder im Internet eingesehen werden. Auf Verlangen werden Kopien oder Ausdrucke der Dokumente ausgehändigt.

Für die Bekanntmachung gelten die §§ 6 und 7 der Bekanntmachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung analog.“

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Der Klammerzusatz in der Überschrift wird wie folgt gefasst:
„(zu § 38 Absatz 1 Nr. 2 AggerVG)“.

b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

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Die Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Die Genehmigung der Änderungen erfolgte mit Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 2017, Az.: IV-1 072 010 03. Die Änderungen wurden gemäß § 11 Absatz 4 AggerVG im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht.

Gummersbach, den 16. Dezember 2016

Der Vorstand

Prof. Dr. L.  S c h e u e r

GV. NRW. 2017 S. 321