Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 15 vom 13.4.2017 Seite 387 bis 400

 

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW

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Dreizehnte Verordnung zur Änderung
der Vergabeverordnung NRW

Vom 28. März 2017

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), von denen Absatz 2 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), verordnet das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung:

Artikel 1

Die Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), die zuletzt durch Verordnung vom 1. August 2016 (GV. NRW. S. 673) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Die Erstellung von Bescheiden erfolgt vollständig durch automatische Einrichtungen. Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Stiftung den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.“

2. Nach § 10 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 3 Absatz 9 gilt entsprechend.“

3. In § 26 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „im Geltungsbereich des Grundgesetzes“ gestrichen.

4. Dem § 27 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Erstellung von Bescheiden erfolgt vollständig durch automatische Einrichtungen. Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Hochschule den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1, 2 und 4 gelten erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2017/18.

Düsseldorf, den 28. März 2017

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Svenja  S c h u l z e

GV. NRW. 2017 S. 389