Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 20 vom 12.5.2017 Seite 555 bis 580

 

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - ABl. EG Nr. L 375 S. 1 – (JGS-AnlagenV)

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Dritte Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Umsetzung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG
des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor
Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
- ABl. EG Nr. L 375 S. 1 – (JGS-AnlagenV)

Vom 21. März 2017

Auf Grund des § 13 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) neugefasst worden ist, insoweit nach Anhörung des für Umweltschutz zuständigen Ausschusses des Landtags,
verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
und
auf Grund des § 122 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) neugefasst worden sind,
verordnen das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales und dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter:

Artikel 1

Die Verordnung zur Umsetzung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - ABl. EG Nr. L 375 S. 1 - vom 13. November 1998 (GV. NRW. S. 647), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Festmist“ die Wörter „und Silage“ eingefügt.

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Betreiber einer Anlage zur Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersaft hat deren Entnahmeleitung gegen unbeabsichtigtes Öffnen und gegen Vandalismus zu sichern. Dies kann durch Abnehmen des Handrades oder durch Anbringen eines Vorhängeschlosses erfolgen.“

3. In § 3 Absatz 2 wird nach dem Wort „Anhang“ die Angabe „1“ eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 und 2 werden Absatz 1.

b) Es werden folgende Absätze 2 bis 7 angefügt:
„(2) Der Betreiber einer Anlage im Sinn dieser Verordnung hat diese innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme über den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt nicht für die Betreiber viehhaltender Betriebe mit einer Viehhaltung von bis zu 25 Großvieheinheiten, wenn deren Anlagen außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten liegen. Der Anzeige ist eine Anlagenbeschreibung gemäß Anhang 2 beizufügen.

(3) Bestehende Anlagen sind abweichend von Absatz 2 innerhalb der folgenden Fristen anzuzeigen:

1. Anlagen in Wasserschutzgebieten und Anlagen im Einzugsgebiet von Seen und Talsperren bis zum 31. Dezember 2017,
2. Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten und außerhalb des Einzugsgebiets von Seen und Talsperren, deren Abstand zu einem Fließgewässer weniger als 50 Meter beträgt, bis zum 30. Juni 2018,
3. Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten und außerhalb des Einzugsgebiets von Seen und Talsperren, deren Abstand zu einem Fließgewässer 50 Meter oder mehr beträgt und die vor dem 1. Januar 1987 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 31. Dezember 2018,
4. alle anderen Anlagen bis zum 30. Juni 2019.

(4) Die Anlagenbeschreibung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren und über den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter der zuständigen Behörde vorzulegen.

(5) Der Betreiber einer Anlage im Sinn dieser Verordnung hat sich über den Zustand und Betrieb seiner Anlage beraten zu lassen. Das gilt nicht für die Betreiber viehhaltender Betriebe mit einer Viehhaltung von bis zu 25 Großvieheinheiten, wenn deren Anlagen außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten liegen. Die Inhalte der Beratung ergeben sich aus Anhang 3. Die Beratung ist durch die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen oder einen anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Die Beratung ist von der beratenden Person zu protokollieren. Der Betreiber hat das Protokoll der Beratung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

(6) Die Beratung gemäß Absatz 5 muss innerhalb folgender Fristen erfolgen:

1. Anlagen, die vor dem 1. Januar 1961 in Betrieb genommen worden sind, sowie Erdbecken bis zum 30. Juni 2018,
2. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1971 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 30. Juni 2019,
3. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1991 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 30. Juni 2020,
4. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2001 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 30. Juni 2021,
5. Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen worden sind oder in Betrieb genommen werden, bis zum 30. Juni 2022.
6. Anlagen, die ab dem 1. Januar 2022 in Betrieb genommen werden, innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme.

Bei Betrieben mit mehreren Anlagen richtet sich die Frist zur Beratung nach dem Datum der Inbetriebnahme der ältesten Anlage.

(7) Die Beratung nach Absatz 3 ist spätestens jeweils fünf Jahre nach der letzten Beratung zu wiederholen.“

5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

㤠5a
Sachverständige

Anerkannte Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 11 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, von anerkannten Organisationen bestellten Personen. Die dortigen Anforderungen an Sachverständige gelten entsprechend.“

6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

㤠6a
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 123 Absatz 1 Nummer 26 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 2 und 3 seine Anlage nicht oder nicht fristgerecht anzeigt oder sich entgegen § 5 Absatz 5 und 6 nicht oder nicht rechtzeitig beraten lässt.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠7
Inkrafttreten“
.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

8. Der Anhang zu § 3 wird wie folgt geändert:

a) „Anhang zu § 3“ wird „ Anhang 1“.

b) Im Abschnitt „Vorbemerkung“ werden in Satz 1 nach dem Wort „Silagesickersäften“ ein Komma und die Wörter „Festmist und Silage“ eingefügt.

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. Lagerung von Silage

4.1 Anlagen zum Lagern von Silage sind mit einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen. Die Bodenplatte ist seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen. An Flächen zur Lagerung und Entnahme von Silage aus Folienschläuchen und Foliensilos für Rund- und Quaderballen werden keine Anforderungen gestellt.

4.2 Das auf der Bodenplatte anfallende verunreinigte Niederschlagswasser ist vollständig aufzufangen und einer geeigneten Verwendung oder Entsorgung zuzuführen.“

d) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

9. Nach Anhang 1 werden die aus den Anhängen zu dieser Verordnung ersichtlichen Anhänge 2 und 3 angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 21. März 2017

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Johannes  R e m m e l

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Michael  G r o s c h e k

GV. NRW. 2017 S. 556