Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 28 vom 13.9.2017 Seite 715 bis 758

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke

223

Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Mindestgrößen
der Förderschulen und der Schulen für Kranke

Vom 24. August 2017

Auf Grund des § 82 Absatz 10 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung:

Artikel 1

Dem § 2 Absatz 1 der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke vom 16. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 621) werden folgende Sätze angefügt:

„Unterschreitet die Schülerzahl einer Förderschule die Schülerzahl nach § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 7, kann der Schulträger die Fortführung beschließen. Das gilt auch, wenn die Schülerzahl eines oder mehrerer Teilstandorte einer Förderschule die Schülerzahl nach § 1 Absatz 2 unterschreitet. Bei der Wiedererrichtung einer Förderschule, deren Auflösung noch nicht abgeschlossen ist, gelten Sätze 3 und 4 entsprechend.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Juli 2019 außer Kraft.

Düsseldorf, den 24. August 2017

Die Ministerin für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Yvonne  G e b a u e r

GV. NRW. 2017 S. 756