Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 29 vom 27.9.2017 Seite 759 bis 782

 

34. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

34. Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 19. September 2017

Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 25. April 2017 (GV. NRW. S. 484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstelle 2.1.4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „jede angefangene“ durch das Wort „die“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:
„Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, ist für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangene 15 Minuten ein Viertel dieses Betrages zugrunde zu legen.“

2. In der Tarifstelle 2.4.10.6 werden die Wörter „Gebühr nach Zeitaufwand, und zwar je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr“ durch die Wörter „Gebühr: Je nach Zeitaufwand“ ersetzt.

3. In der Tarifstelle 2.4.10.7 werden die Wörter „erhoben, und zwar Gebühr je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4“ durch die Wörter „nach Tarifstelle 2.1.4 erhoben“ ersetzt.

4. In der Tarifstelle 2.4.10.8 werden die Wörter „Gebühr nach Zeitaufwand, und zwar je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr“ durch die Wörter „Gebühr: Je nach Zeitaufwand“ ersetzt.

5. In der Tarifstelle 2.5.4.1 werden die Wörter „1/1 der Gebühr“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand“ ersetzt.

6. In den Tarifstellen 2.5.4.2, 2.5.4.3 und 2.5.4.4 werden jeweils die Wörter „nach dem Zeitaufwand, und zwar je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand“ ersetzt.

7. In der Tarifstelle 2.5.5.3 werden die Wörter „erhoben und zwar je angefangene Stunde Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4“ durch die Wörter „nach Tarifstelle 2.1.4 erhoben“ ersetzt.

8. In der Tarifstelle 2.9.4.1 wird das Wort „Gebühr:“ durch das Wort „Gebühr:“ ersetzt und werden die Wörter „je angefangene Stunde“ gestrichen.

9. In der Tarifstelle 2.9.4.2 werden die Wörter „erhoben, und zwar je angefangene Stunde Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4“ durch die Wörter „nach Tarifstelle 2.1.4 erhoben“ ersetzt.

10. In der Tarifstelle 2.9.4.3 werden die Wörter „je angefangene Stunde“ gestrichen.

11. In der Tarifstelle 2.9.5.8 werden in den Buchstaben a bis f jeweils die Wörter „. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen“ durch die Wörter „nach Tarifstelle 2.1.4“ ersetzt.

12. In der Tarifstelle 3.2.1.2 wird das Wort „Halbstunde“ durch das Wort „Viertelstunde“ und die Angabe „5“ durch die Angabe „2,50“ ersetzt.

13. In der Tarifstelle 3.2.3.1 wird das Wort „Halbstunde“ durch das Wort „Viertelstunde“ und die Angabe „25“ durch die Angabe „12,50“ ersetzt.

14. In der Tarifstelle 3.2.4.1 wird das Wort „Halbstunde“ durch das Wort „Viertelstunde“ und die Angabe „12“ durch die Angabe „6“ ersetzt.

15. In der Tarifstelle 8.1.0.1 wird jeweils die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

16. Die Tarifstelle 10.1.5 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „Teilnahme an“ werden durch das Wort „Abnahme“ ersetzt.

b) In Buchstabe d wird das Wort „Gebühr:“ durch das Wort „Gebühr:“ ersetzt.

c) In Buchstabe g werden nach dem Wort „Verlegung“ die Wörter „oder endgültige Absage“ eingefügt.

17. In der Tarifstelle 10.5.1.11 werden die Wörter „oder Schließung“ gestrichen.

18. In der Tarifstelle 10.5.1.13 werden die Wörter „Gebühr: Euro 25 bis 2 550“ gestrichen.

19. Die Tarifstelle 10.7.5 wird aufgehoben.

20. Die Tarifstelle 10.7.6 wird die Tarifstelle 10.7.5 und die Angabe „10.7.5“ wird durch die Angabe „10.7.4“ ersetzt.

21. Die Tarifstelle 10.7.7 wird die Tarifstelle 10.7.6.

22. In der Tarifstelle 10.9.0.1 wird jeweils die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

23. In der Tarifstelle 12.20.10 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „70 bis 300“ ersetzt.

24. In der Tarifstelle 12.20.12 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „70 bis 300“ ersetzt.

25. In der Tarifstelle 12.20.13 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „35 bis 70“ ersetzt.

26. In der Tarifstelle 15a.2.16 Buchstaben f und g wird jeweils die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

27. In der Tarifstelle 15a.3.8.11 Buchstabe a wird die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

28. In der Tarifstelle 15a.3.16.2 wird die Angabe „30“ durch die Angabe„15“ ersetzt.

29. In der Tarifstelle 15b.0.1 wird jeweils die Angabe „30“ durch die Angabe„15“ ersetzt.

30. In der Tarifstelle 15c.1.2.1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

31. In der Tarifstelle 15d.1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

32. Tarifstelle 15e.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „28.1.1.30.1“ durch die Angabe „28.1.1.29.1“ ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

33. Tarifstelle 15g.1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Textteil vor Buchstabe a wird das Wort „Stunde“ durch das Wort „Viertelstunde“ ersetzt.

b) In Buchstabe a wird die Angabe „81“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

c) In Buchstabe b wird die Angabe „68“ durch die Angabe „17“ ersetzt.

d) In Buchstabe c wird die Angabe „59“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

e) In Buchstabe d wird die Angabe „43“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

34. In den Tarifstellen 15h.5 und 15h.6 wird jeweils die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

35. In den Tarifstellen 15i.1 und 15i.2 wird jeweils die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

36. In der Tarifstelle 16.0.1 wird jeweils die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

37. In den Tarifstellen 16.1.5.5, 16.1.6.7 und 16.2.4.5 werden jeweils die Wörter „angefangene Stunde“ durch die Wörter „angefangenen 15 Minuten“ ersetzt.

38. In der Tarifstelle 16.8.6 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

39. In der Tarifstelle 16.13 wird die Angabe „27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221)“ durch die Wörter „26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

40. In der Tarifstelle 16.13.1 wird die Angabe „4 Absatz 4“ durch die Wörter „6 Absätze 5 und 6“ ersetzt.

41. In der Tarifstelle 16.13.2 wird die Angabe „4 Absatz 5“ durch die Angabe „6 Absatz 10“ ersetzt.

42. In der Tarifstelle 16a.0.1 wird die Angabe „ 30“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

43. In der Tarifstelle 16a.9.1 wird die Angabe „Euro 35 für jede angefangene halbe Stunde“ durch die Angabe „Euro 17,50 je angefangenen 15 Minuten“ ersetzt.

44. Die Tarifstelle 18.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „gehobener Dienst“ durch die Wörter „Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt, ehemals gehobener Dienst,“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „37“ ersetzt.

c) Nach Satz 3 wird das Wort „Anmerkung:“ gestrichen.

45. In Tarifstelle 18.3 wird das Wort „Anmerkung:“ gestrichen.

46. In der Tarifstelle 23.0.1 wird jeweils die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

47. Die Tarifstellen 23.7.10 bis 23.7.10.5 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.7.10 bis 23.7.10.6 ersetzt:

„23.7.10
Überwachung

23.7.10.1

Inspektion der nach § 64 Absatz 1 AMG überwachungspflichtigen Betriebe und Einrichtungen, ausgenommen die Überwachung von Tierheilpraktikern und Tierpsychologen sowie die Überprüfung tierärztlicher Hausapotheken (§ 64 Absatz 3 und 3c AMG in Verbindung mit den Vorschriften der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523) und der Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370) in den jeweils geltenden Fassungen)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.10.2

Überwachung der nach § 64 Absatz 1 AMG überwachungspflichtigen Tierheilpraktiker und Tierpsychologen (§ 64 Absatz 3 AMG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.10.3

Überprüfung von nach § 64 Absatz 1 AMG überwachungspflichtigen tierärztlichen Hausapotheken (§ 64 Absatz 3a AMG in Verbindung mit der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1760), gegebenenfalls mit Prüfung der Einhaltung des § 13 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), § 5 Satz 1 Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV) vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425), § 40 Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) sowie der Vorschriften der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung, in den jeweils geltenden Fassungen)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.10.4

Ausstellung eines Zertifikats (§ 64 Absatz 3f Satz 1 AMG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.10.5

Rücknahme oder Widerruf eines Zertifikats (§ 64 Absatz 3f Satz 3 AMG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.10.6

Probenahme zur Identifizierung von Arzneimitteln unabhängig von Futtermitteln, Tränkwasser und Proben bei lebenden Tieren im Verdachtsfall zuzüglich der Kosten für die Analyse der Probe (§ 65 AMG)

Für Untersuchungen und Prüfungen im Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle) gelten neben den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9 die Tarifstellen 10.5.1.13 bis 10.5.1.15

Gebühr: Euro 20 bis 500“.

48. In der Tarifstelle 23.8.6.4 wird das Wort „Viertelstunde“ durch die Wörter „15 Minuten“ ersetzt.

49. In der Tarifstelle 24a.2 werden die Wörter „Genehmigungen, Amtshandlungen und Leistungen des Landesbetriebes Straßenbau gem. §§ 8, 9, 11 FStrG sowie §§ 18, 22, 25, 28, 30 StrWG NRW“ durch die Wörter „die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 8 FStrG und § 18 StrWG NRW, soweit keine Sondernutzungsgebühr erhoben wird, sowie Entscheidungen über Zustimmungen und Genehmigungen gemäß §§ 9, 9a FStrG sowie §§ 25, 28 StrWG NRW“ ersetzt.

50. Nach der Tarifstelle 24a.2 wird folgende Tarifstelle 24a.3 eingefügt:

„24a.3
Anordnungen und Amtshandlungen des Landesbetriebes Straßenbau gemäß §§ 8, 11 FStrG sowie §§ 18, 22, 30 StrWG NRW

Gebühr: Euro 32 bis 532“.

51. Die bisherigen Tarifstellen 24a.3 und 24a.4 werden die Tarifstellen 24a.4 und 24a.5.

52. Nach der Tarifstelle 25.2.3 wird folgende Tarifstelle 25.2.4 eingefügt:

„25.2.4
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Auflösung einer Stiftung

Gebühr: Euro 50 bis 5 000“.

53. Die bisherige Tarifstelle 25.2.4 wird Tarifstelle 25.2.5.

54. In der Tarifstelle 27.1.3.2 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

55. In der Tarifstelle 27.1.3.5 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

56. In der Tarifstelle 28.0.1 wird jeweils die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

57. In der Tarifstelle 28.1.1.13 Buchstabe a wird die Angabe „28.1.1.11“ durch die Angabe „28.1.1.12“ ersetzt.

58. In der Tarifstelle 28.1.1.29.1 Buchstabe d werden die Wörter „soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer medienübergreifenden Überwachung stehen“ gestrichen.

59. Die Tarifstellen 28.1.5 bis 28.1.5.4 werden durch die folgenden Tarifstellen 28.1.5.bis 28.1.5.5 ersetzt:

„28.1.5

Amtshandlungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung (AwSV)

28.1.5.1

Anordnung von einmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen (§ 46 Absatz 4 AwSV)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.5.2

Entgegennahme und Prüfung des vorzulegenden Prüfberichtes (§ 47 Absatz 3 Satz 1 AwSV)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

Weist der Prüfbericht keine Mängel aus, ist keine Gebühr zu erheben

28.1.5.3

Befreiung von den Anforderungen nach § 49 Absatz 1 und 2 AwSV an Anlagen in Schutzgebieten (§ 49 Absatz 4 AwSV) und von Anforderungen nach § 50 Absatz 1 AwSV an Anlagen in Überschwemmungsgebieten (§ 50 Absatz 2 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 AwSV)

Gebühr:

a) befristete Befreiung

Gebühr: Euro 500

b) unbefristete Befreiung

Gebühr: Euro 1 000

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.1.5.4

Entscheidung über die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (§ 52 Absatz 1 Satz 1 AwSV) und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften (§ 57 Absatz 1 Satz 1 AwSV)

Gebühr: Euro 500 bis 5 000

28.1.5.5

Anordnung der Nachrüstung bei bestehenden Anlagen (§ 68 Absatz 4 AwSV und § 69 Absatz 1 Satz 2 AwSV)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.

60. Die Tarifstelle 28.2.1.21 wird wie folgt gefasst:

„28.2.1.21

Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnungen und der Abfallbewirtschaftung (§ 47 KrWG), soweit im Folgenden keine andere Tarifstelle vorgesehen ist

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“.

61. In der Tarifstelle 28.2.1.26 werden die Wörter „§ 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421)“ durch die Wörter „§ 12 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770)“ ersetzt.

62. Die Tarifstellen 28.2.7 bis 28.2.7.5 werden wie folgt gefasst:

„28.2.7

Amtshandlungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG. Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.7.1

Anerkennung eines Fachkundelehrgangs (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EfbV)

Gebühr: Euro 250 bis 500

28.2.7.2

Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs (§ 9 Absatz 3 EfbV)

Gebühr: Euro 100 bis 250

28.2.7.3

Widerruf der Zustimmung (§ 12 Absatz 4 EfbV) und Rücknahme der Zustimmung (§ 48 VwVfG NRW)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.7.4

Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 26 Absatz 1 EfbV)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.7.5

Gestattung für das weitere Führen des Zertifikats und des Überwachungszeichens (§ 26 Absatz 2 EfbV)

Gebühr: Euro 500“.

63. Nach der Tarifstelle 28.2.10.9 werden die folgenden Tarifstellen 28.2.10.10 bis 28.2.10.12 eingefügt:

„28.2.10.10

Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 12 VerpackV in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2 LAbfG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.10.11

Überwachung der Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 13 VerpackV in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2 LAbfG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.10.12

Überwachung der Kennzeichnung von Verpackungen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 14 VerpackV in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2 LAbfG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“.

64. In der Tarifstelle 28.2.11 werden die Wörter „Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1997 (BGBl. I S. 1913)“ durch die Wörter „Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789)“ ersetzt und am Ende der Tarifstelle die Angabe „(AbfBeauftrV)“ angefügt.

65. In der Tarifstelle 28.2.11.1 werden die Wörter „nach § 4 der Verordnung“ durch die Angabe „(§ 5 AbfBeauftrV)“ ersetzt.

66. Nach der Tarifstelle 28.2.11.1 werden die folgenden Tarifstellen 28.2.11.2 und 28.2.11.3 eingefügt:

„28.2.11.2

Anerkennung eines Fachkundelehrgangs (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 AbfBeauftrV)

Gebühr: Euro 250 bis 500

28.2.11.3

Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs (§ 9 Absatz 2 Satz 2 AbfBeauftrV)

Gebühr: Euro 100 bis 250“.

67. In der Tarifstelle 28.2.19 wird die Angabe „-AltfahrzeugV-″ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung“ und werden die Wörter „ , geändert durch Artikel 265 Achte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung (AltfahrzeugV)“ ersetzt.

68. Nach der Tarifstelle 28.2.19.2 wird die folgende Tarifstelle 28.2.19.3 eingefügt:

„28.2.19.3

Überwachung der Förderung der Abfallvermeidung im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 8 AltfahrzeugV in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2 LAbfG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“.

69. In der Tarifstelle 28.2.20 werden die Wörter „-ElektroG- vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762)“ durch die Wörter „vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)“ ersetzt und nach dem Wort „Fassung“ die Angabe „(ElektroG)“ eingefügt.

70. Nach der Tarifstelle 28.2.20.1 werden die folgenden Tarifstellen 28.2.20.2 bis 28.2.21.3 eingefügt:

„28.2.20.2

Überwachung der Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 9 ElektroG in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2 LAbfG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.20.3

Überwachung der Einhaltung der Informationspflichten der Hersteller im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 28 Absatz 2 ElektroG in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2 LAbfG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3.

28.2.21

Amtshandlungen nach der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111) in der jeweils geltenden Fassung (ElektroStoffV)

28.2.21.1

Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 3 Absatz 1 ElektroStoffV in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2 LAbfG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.21.2

Überwachung der Einhaltung der besonderen Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 5 ElektroStoffV in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2 LAbfG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.21.3

Überwachung der CE-Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 12 ElektroStoffV in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2 LAbfG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“.

71. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.21 und 28.2.22 werden die Tarifstellen 28.2.22 und 28.2.23.

72. Nach der neuen Tarifstelle 28.2.23 wird die folgende Tarifstelle 28.2.23.1 eingefügt:

„28.2.23.1

Überwachung der Verkehrsverbote von Batterien im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 3 BattG in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2 LAbfG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“.

73. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.22.1 bis 28.2.22.4 werden die Tarifstellen 28.2.23.2 bis 28.2.23.5.

74. Nach der Tarifstelle 28.2.23.5 wird die folgende Tarifstelle 28.2.23.6 eingefügt:

„28.2.23.6

Überwachung der Kennzeichnung von Batterien im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 17 BattG in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2 LAbfG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“.

75. Die bisherige Tarifstelle 28.2.23 wird die Tarifstelle 28.2.24.

76. In Anlage 5 in A Allgemeines wird die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 19. September 2017

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2017 S. 760