Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 32 vom 24.11.2017 Seite 833 bis 852

 

5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg Teilabschnitt Oberbereich Siegen (Kreis Siegen-Wittgenstein und Kreis Olpe) im Gebiet der Stadt Siegen

5. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Arnsberg
Teilabschnitt Oberbereich Siegen
(Kreis Siegen-Wittgenstein und Kreis Olpe)
im Gebiet der Stadt Siegen

Vom 7. November 2017

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 6. Juli 2017 die 5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Siegen (Kreis Siegen-Wittgenstein und Kreis Olpe) im Gebiet der Stadt Siegen – Erweiterung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB „Martinshardt II“) im Flächentausch mit dem GIB „Faule Birke“ aufgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Arnsberg mit Bericht vom 10. Juli 2017 – Aktenzeichen: 32.1.2.1/10.10-5.Änd. – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Arnsberg (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Siegen-Wittgenstein und der Stadt Siegen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 11 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 12 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Düsseldorf, den 7. November 2017

Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag

Christoph  H a r r e l l

GV. NRW. 2017. S. 851