Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 37 vom 22.12.2017 Seite 951 bis 1002

 

88. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Goch und der Gemeinde Weeze

88. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
(GEP 99) im Gebiet der Stadt Goch
und der Gemeinde Weeze

Vom 13. Dezember 2017

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 28. September 2017 die 88. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Goch und der Gemeinde Weeze, (Interkommunales Gewerbegebiet Goch / Weeze (GE-Pool)), aufgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Düsseldorf mit Bericht vom 2. Oktober 2017 – Aktenzeichen: 32.01.02.01-88_RPÄ-110 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Kleve, der Stadt Goch und der Gemeinde Weeze zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Gegen die 88. Änderung des Regionalplans Düsseldorf kann Klage vor dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 13. Dezember 2017

Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Christoph  E p p i n g

GV. NRW. 2017 S. 1002