Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 37 vom 22.12.2017 Seite 951 bis 1002

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen

203014

Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des
feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen

Vom 12. Dezember 2017

Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 116 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2  des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668), die durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Lehrgangs zur“ durch das Wort „der“ ersetzt und nach dem Wort „Gruppenführern“ die Wörter „sowie der Vertiefungsausbildung“ eingefügt.

2. § 7 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Ausbildung zu hauptamtlichen Gruppenführerinnen und Grup­penführern sowie die Vertiefungsausbildung und die dazu gehörenden Prüfungen und Leistungsnachweise sind Teil des Vorbereitungs­dienstes.“

3. Nach § 21 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Beamtinnen und Beamte ohne abgeschlossene Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern einschließlich Vertiefungsausbildung (Module „Führen im ABC-Einsatz und Ausbilder/Ausbilderin in der Feuerwehr“) verlängert sich die Einführungszeit um die Dauer dieser Ausbildungen oder der hiervon fehlenden Teile.“

4. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft“ gestrichen.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben“.

5. Die Anlagen 1 bis 10 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 12. Dezember 2017

Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2017 S. 952