Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 2 vom 18.1.2018 Seite 15 bis 44

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen

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Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen

Vom 8. Januar 2018

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen

Artikel 1

Das Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 672) wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Kapitel 1

Finanzhilfen zur Stärkung der Investitionstätigkeit
finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes“

2. In § 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 974, 975)“ die Wörter „ das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist,“ eingefügt.

3. In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zwei“ wird durch das Wort „sechs“ ersetzt.

4. Nach § 9 wird folgendes Kapitel 2 eingefügt:

„Kapitel 2

Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur
finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes

§ 10

Förderziel und Fördervolumen

(1) Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender Schulen und berufsbildender Schulen unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierzu stellt der Bund dem Land Nordrhein-Westfalen einen Betrag in Höhe von 1 120 602 000 Euro nach Maßgabe des Kapitels 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 - Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz - des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG) vom 20.Oktober 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 986) zur Verfügung.

(2) Finanzschwach im Sinne des Absatzes 1 sind alle Gemeinden und Kreise, die in den Jahren 2015 bis 2017 in einem oder mehreren Jahren Schlüsselzuweisungen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze erhalten haben.

§ 11

Verteilungsschlüssel

(1) Der Betrag nach § 10 Absatz 1 Satz 2 wird auf die nach § 10 Absatz 2 finanzschwachen Gemeinden und Kreise

1. zu 60 Prozent nach dem Verhältnis der Summe der Schlüsselzuweisungen der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Kreises für die Jahre 2013 bis 2017 zur Summe der Schlüsselzuweisungen der gemäß § 10 Absatz 2 finanzschwachen Gemeinden und Kreise und

2. zu 40 Prozent nach dem Verhältnis der Schulpauschale/Bildungspauschale der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Kreises nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2017 zur Summe der Schulpauschalen/Bildungspauschalen der gemäß § 10 Absatz 2 finanzschwachen Gemeinden und Kreise

verteilt.

(2) Die Höhe der für die einzelnen Gemeinden und Kreise bereitzustellenden Mittel ergibt sich aus der Anlage „Fördermittel gemäß Kapitel 2 KInvFöG NRW“ zu diesem Gesetz.

§ 12

Beschleunigung der Investitionen

Im Haushaltsjahr 2017 können Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinden und Kreise für nach diesem Kapitel geförderte Investitionsmaßnahmen als überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen behandelt werden. Sie bedürfen dann der vorherigen Zustimmung des Rates oder des Kreistages. Insoweit finden § 81 und § 83 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, für Gemeinden und § 53 Absatz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, in Verbindung mit § 81 und § 83 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für Kreise keine Anwendung. Sofern für die Haushaltsjahre 2017/2018 ein Doppelhaushalt gemäß § 78 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen wurde, gelten die vorausgegangenen Sätze auch für das Jahr 2018.

§ 13

Entsprechende Anwendung von Vorschriften

§ 2, § 4, § 6, § 7 Absatz 1 und § 9 gelten entsprechend für die Gemeinden und Kreise, die Finanzhilfen gemäß § 10 Absatz 1 erhalten.

§ 14

Verfahren

Die Bereitstellung der Mittel sowie die Einzelheiten, insbesondere des Mittelabrufs, der Mittelweiterleitung an Dritte, des Verwendungsnachweises, der Rückforderung und deren Verzinsung, regelt die zuständige Bezirksregierung gegenüber der jeweiligen Kommune vor dem ersten Mittelabruf auf der Grundlage des § 15 durch Bescheid.

§ 15

Mittelabruf, Verwendungsnachweis

(1) Die Gemeinden und Kreise können im Förderzeitraum gemäß § 13 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes Mittel bis zur Höhe der für sie nach diesem Gesetz bereitgestellten Mittel bei der Bezirksregierung abrufen, sobald diese zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.

(2) Vor dem ersten Abruf der Mittel gemäß § 10 Absatz 1 legt die Gemeinde oder der Kreis die erforderlichen Informationen zur jeweiligen Maßnahme vor. Dem Mittelabruf ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die Fördervoraussetzungen vorliegen, insbesondere

1. die Übereinstimmung der Maßnahme mit § 12 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes,

2. das Nichtvorliegen einer Doppelförderung gemäß § 14 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes,

3. die Nachhaltigkeit der Maßnahme gemäß § 14 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes,

4. die Vorgaben des § 13 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und

5. die Erforderlichkeit der abgerufenen Mittel zur Begleichung von Zahlungen gemäß § 14 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes.

(3) Die Beendigung einer Maßnahme ist der Bezirksregierung unverzüglich, spätestens sechs Monate nach der Beendigung, anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die örtliche Rechnungsprüfung die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bescheinigt hat. Die Beendigungsanzeige gilt als Verwendungsnachweis.

(4) Die Informationen gemäß Absatz 2 und die Bestätigung gemäß Absatz 3 Satz 2 erfolgen nach dem durch das für Kommunales zuständige Ministerium vorgegebenen Muster.

(5) Die Gemeinden und Kreise rufen auch die Mittel für Maßnahmen anderer Träger ab. Das Verhalten der anderen Träger wird den Gemeinden und Kreisen zugerechnet.

5. Nach § 15 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Kapitel 3

Schlussbestimmungen“

6.         Der bisherige § 10 wird § 16 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 8“ die Angabe „ oder § 15“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu verzinsen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich

1. für die Finanzhilfen gemäß § 1 Absatz 1 nach § 8 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und

2. für die Finanzhilfen gemäß § 10 Absatz 1 nach § 10 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen.“

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der in § 8 genannten Unterlagen“ durch die Wörter „der für die Finanzhilfen nach § 1 Absatz 1 in § 8 und für die Finanzhilfen nach § 10 Absatz 1 in § 15 genannten Unterlagen“ ersetzt.

7. § 11 wird § 17 und die Angabe „2020“ wird durch die Angabe „2024“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 8. Januar 2018

  

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

(L. S.)

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
für den Minister
für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2018 S. 16