Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 7 vom 15.3.2018 Seite 143 bis 170

 

Satzung zur Änderung der Satzung des Lippeverbandes

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Satzung zur Änderung der Satzung des Lippeverbandes

Vom 1. Dezember 2017

Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 und 14 Absatz 1 Satz 1 des Lippeverbandsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 162) hat die Verbandsversammlung am 1. Dezember 2017 folgende Änderungen der Satzung des Lippeverbandes vom 29. Januar 1991 (GV. NRW. Seite 30), die zuletzt durch die Satzung vom 20. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 495) geändert worden ist, beschlossen:

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1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

㤠3a

Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden Mitglied für die nach § 4 Abs. 1 LippeVG übernommenen Aufgaben

(zu § 11 Abs. 3 Nr. 10 LippeVG)

(1) Übernimmt der Verband Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 LippeVG, deren Wahrnehmung dem ausschließlichen Vorteil eines einzelnen Mitglieds dient, so werden die Kosten im Wirtschaftsplan und in der Beitragsliste gesondert ausgewiesen und dem Mitglied im Sonderinteresse auferlegt.

(2) Soweit die Wahrnehmung der übernommenen Aufgabe im Interesse mehrerer oder aller Mitglieder liegt, werden die Kosten der jeweiligen Beitragsgruppe zugewiesen und den Mitgliedern nach dem geltenden Beitragsmaßstab im Wege der Gemeinschaftsveranlagung auferlegt.“

2. § 7 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Werden aufgrund von Rechtsbehelfen oder der Entscheidung des Vorstandes Beiträge erstattet oder nacherhoben, gelten die um die Rückzahlung verringerten oder die um die Nachzahlung erhöhten Jahresbeiträge als festgesetzt.“

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in nichtöffentlicher Sitzung“ gestrichen.

b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Über die Änderungen der Satzung und der Veranlagungsgrundsätze, über die Wahl von Mitgliedern des Verbandsrates, des Widerspruchsausschusses und von Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern sowie über die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses darf ohne Ankündigung auf der Tagesordnung nicht beschlossen werden.“

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(zu § 16 Abs. 2 und 4 LippeVG)“.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Nr. 6 LippeVG“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 4 Nr. 6 LippeVG“ ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Haushaltsermächtigung“ durch das Wort „Wirtschaftsplanermächtigung“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Der Vorstand wird ermächtigt, im Rahmen der haushaltsmäßigen Vorgaben Darlehen mit Einzelsummen ab 5 Millionen Euro bis höchstens 10 Millionen Euro zur Finanzierung der Baumaßnahmen aufzunehmen; diese Darlehensaufnahmen sind in der nächsten Sitzung des Verbandsrates bekanntzugeben.“

c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für über- und außerplanmäßige Ausgaben gilt § 23 LippeVG.“

6. In § 13 wird der Klammerzusatz in der Überschrift wie folgt gefasst:

„(zu §§ 17, 20 und 30 LippeVG)“.

7. § 14 wird aufgehoben.

8. § 15 erhält folgende Fassung:

„Einzelheiten zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen regelt der Vorstand in Dienstanweisungen.“

9. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Jahresrechnung oder“ und „Haushalts- und“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Wirtschaftsjahr“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Jahresrechnung“ durch die Wörter „des Jahresabschlusses“ ersetzt.

d) In Absatz 4 wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Wirtschaftsjahr“ ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 4a) werden die Wörter „der Jahresrechnung oder“ gestrichen.

10. § 19 wird aufgehoben.

11. § 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen werden auf der Internetseite des Lippeverbandes unter der Internetadresse www.eglv.de bekanntgemacht. In den Amtsblättern der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster wird auf die jeweilige Bekanntmachung hingewiesen. Jedermann kann eine Kopie der öffentlichen Bekanntmachung beim Vorstand des Lippeverbandes anfordern. Öffentliche Ausschreibungen werden nach den dafür geltenden Vorschriften bekanntgemacht.“

12. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

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Die Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Lippeverbandsgesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 14. Dezember 2017, Aktenzeichen IV-1 – 072 050 03, gemäß § 11 Absatz 2 LippeVG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 LippeVG werden gemäß § 11 Absatz 4 LippeVG bekanntgemacht.

Essen, den 6. Februar 2018

Der Vorsitzende des Vorstandes

Dr. P a e t z e l

GV. NRW. 2018 S. 169