Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 8 vom 29.3.2018 Seite 171 bis 192

 

Änderung der Satzung für den Ruhrverband

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Änderung der Satzung
für den Ruhrverband

Vom 1. Dezember 2017

Die Verbandsversammlung hat auf Grund der §§ 10 Absatz 1, 11 und 14 Absatz 1 des Gesetzes über den Ruhrverband (Ruhrverbandsgesetz - RuhrVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 539), am 1. Dezember 2017 beschlossen, die Satzung für den Ruhrverband in der Neufassung vom 13. Februar 2004 (GV. NRW. S. 110), zuletzt geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 7. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S.  135), wie folgt zu ändern:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

„Wirtschaftsführung; Rechnungswesen“

b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

„Jahresabschluss; Rechnungsprüfung“

c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

„Abnahme des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes“

d) Die Angabe zu § 20a wird wie folgt gefasst:

„Sonderbeiträge für Zusatzwassermengen“

e) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

„Beiträge für die Gewässerrenaturierung“

f) Nach § 26 wird eine neue Überschrift eingefügt:

„§ 26a Sonderbeiträge für übernommene Aufgaben“

g) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

„§ 32 Zustellung durch Einschreiben; elektronische Kommunikation“

2. In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, an den sich folgender Halbsatz anschließt: „sie kann auch in elektronischer Form geführt werden.“

3. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten „sowie für die Fälle des § 6 Abs. 1 Satz 2“ die Worte „und 3“ eingefügt.

4. In § 8 Absatz 3 werden die Worte „Haushalts- oder“ gestrichen.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„Ernennung von Leiterinnen oder Leitern der Geschäftsbereiche, Zentralbereiche, Abteilungen und Stabsstellen und Außenstellen sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.“

b) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Ernennung von Leiterinnen oder Leitern der Geschäfts- und Zentralbereiche sowie der Innenrevision und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern bedarf der Zustimmung des Verbandsrates.“

c) In § 12 Absatz 4 werden die Worte „Haushalts- bzw.“ gestrichen.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Art und Umfang der Anlagen und Maßnahmen ergeben sich im Einzelnen aus den Übersichten gemäß § 3 Abs. 2 RuhrVG sowie aus den Abwasserbeseitigungskonzepten nach § 53 Landeswassergesetz.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird „§ 54“ gestrichen und durch „§ 53“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird „§ 54“ gestrichen und durch „§ 53“ ersetzt.

7. In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Haushalts- bzw.“ gestrichen.

8. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:

㤠16

Wirtschaftsführung; Rechnungswesen

(zu §§ 22a Abs. 1, 24 Abs. 2 RuhrVG)“

b) Absatz 1 wird gestrichen.

c) Absatz 2 wird ohne Numerierung fortgeführt; in Satz 1 wird „§ 22“ durch „§ 22a“ ersetzt und in Satz 3 werden die Worte „einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung oder“ gestrichen.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠17

Jahresabschluss, Rechnungsprüfung

(zu § 24 Abs. 2 RuhrVG)“

b) In Absatz 1 werden die Worte „der Jahresrechnung oder“ gestrichen.

c) In Absatz 2 werden die Worte „Haushalts- oder“ und „die Jahresrechnung oder“ gestrichen.

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die externe Prüfstelle prüft den Jahresabschluss mit allen Unterlagen, insbesondere ob der Wirtschaftsplan und die für den Jahresabschluss nach § 22a Abs. 1 und 3 RuhrVG maßgebenden Vorschriften eingehalten sind. Der Vorstand und der Verbandsrat können der externen Prüfstelle weitergehende Aufträge zur Prüfung der Wirtschaftsführung erteilen.“

e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Der Verband hat eine interne Prüfstelle (Innenrevision), die organisatorisch der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes unterstellt ist. Diese nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: Prüfung

a) der Wirtschaftsführung,

b) des Jahresabschlusses in Abstimmung mit der externen Prüfstelle,

c) des Zahlungsverkehrs und der Kassen,

d) der Geschäftsvorfälle und der ihnen zugrunde liegenden Belege,

e) von Vergaben,

f) des Vermögens,

g) der Einhaltung bestehender Vorschriften und Regelungen,

h) der Verbandsverwaltung und ihrer Unternehmen auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Die interne Prüfstelle ist bei der Durchführung der Prüfungen und bei besonderen Prüfungsaufträgen unabhängig von Weisungen des Vorstandes. Der durch besondere Prüfungsaufträge veranlasste Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, dass die interne Prüfstelle nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält. Näheres über Organisation, Gegenstand, Art und Umfang der internen Prüfung sowie die personelle Ausstattung regelt die Revisionsordnung.“

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:

㤠18

Abnahme des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes

(zu § 14 Absatz 2 Nr.6 RuhrVG)“

b) In Absatz 1 werden die Worte „Haushaltsplan oder“ und „die Jahresrechnung oder“ gestrichen.

c) In Absatz 2 werden die Worte „der vorgelegten Jahresrechnung oder“ gestrichen.

11. Die Überschrift in § 20a wird wie folgt gefasst:

㤠20a

Sonderbeiträge für Zusatzwassermengen“

12. § 22 erhält folgende Fassung:

㤠22

Beiträge für die Gewässerunterhaltung

(zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 RuhrVG)

(1) Übernimmt der Verband die Aufgabe der Gewässerunterhaltung ganz oder teilweise von einem dafür zuständigen Mitglied, so wird der bei der Erfüllung der Aufgabe entstehende, nicht durch Finanzierungshilfen gedeckte Aufwand vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 auf das Mitglied umgelegt. Im Falle der Aufgabenübernahme von mehreren Mitgliedern gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich die Unterverteilung des Aufwands nach den Abflussverhältnissen im seitlichen Einzugsgebiet und der Länge der Gewässerstrecken im Zeitpunkt der Aufgabenübernahme richtet.

(2) Obliegt die Gewässerunterhaltung dem Verband im Zusammenhang mit bestehenden Verbandsanlagen bzw. -maßnahmen, ist der Unterhaltungsaufwand der betreffenden Anlage bzw. Maßnahme zuzuordnen. Die Umlage dieses Aufwands richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen.“

13. § 23 erhält folgende Fassung:

㤠23

Beiträge für die Gewässerrenaturierung

(zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 RuhrVG)

(1) Übernimmt der Verband die Aufgabe der Renaturierung eines Gewässers oder eines Gewässerabschnittes ganz oder teilweise von einem zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau verpflichteten Mitglied, so wird der bei der Erfüllung der Aufgabe entstehende, nicht durch Finanzierungshilfen gedeckte Aufwand vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 auf das Mitglied umgelegt. Im Falle der Aufgabenübernahme von mehreren Mitgliedern gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich die Unterverteilung des Aufwands nach der Länge der renaturierungsbedürftigen Gewässerstrecken im Zeitpunkt der Aufgabenübernahme richtet.

(2) Haben Mitglieder den vormaligen Gewässerausbau veranlasst, ist der bei der Renaturierung eines Gewässers oder eines Gewässerabschnittes entstehende, nicht durch Finanzierungshilfen des Landes gedeckte Aufwand vorrangig auf diese Mitglieder umzulegen.“

14. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „gemäß § 64 Abs. 2 des Landeswassergesetzes“  gestrichen und durch die Worte „gemäß den Vorschriften des Landesabwasserabgabengesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten „§ 3 Abs. 2“ die Worte „und 3“ gestrichen.

15. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

㤠26a

Sonderbeiträge für übernommene Aufgaben

(zu §§ 4 Absatz 1, 11 Abs. 3 Nr. 10 RuhrVG)

Aufwendungen, die dem Verband aus der Wahrnehmung übernommener Aufgaben entstehen, werden, sofern sie dem ausschließlichen Vorteil eines Mitglieds dienen, in einem Teilwirtschaftsplan gesondert ausgewiesen und dem vorteilhabenden Mitglied durch Beiträge auferlegt, dessen Aufgabe übernommen worden ist. Entsprechendes gilt im Falle der Übernahme von Aufgaben mehrerer Mitglieder oder einer Mitgliedergruppe.“

16. In § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Worte „Haushaltsjahr oder“ und „Haushaltsjahres“ gestrichen.

17. In § 29 Absatz 1 werden die Worte „Haushaltsplan oder“ gestrichen.

18. § 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen werden im Bundesanzeiger und in den Amtsblättern für die Regierungsbezirke Arnsberg und Düsseldorf sowie auf der Internetseite des Ruhrverbands (www.ruhrverband.de) veröffentlicht.“

19. § 32 erhält folgende Fassung:

㤠32

Zustellung durch Einschreiben; elektronische Kommunikation

(zu § 33 RuhrVG)

(1) Anordnungen, Festsetzungen und sonstige Entscheidungen, die in der Qualität eines Verwaltungsaktes auf der Grundlage des Ruhrverbandsgesetzes ergehen, werden den Mitgliedern mittels Einschreiben nach den Anforderungen des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. Die Zustellung kann auch elektronisch erfolgen, wenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Für die elektronische Zustellung gelten die Bestimmungen in § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW. Im Übrigen kann eine dem Verband im Ruhrverbandsgesetz oder in der Satzung für den Ruhrverband auferlegte Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn den Anforderungen gemäß § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW genügt wird.

(2) An den Verband zu richtende Anträge, Anzeigen oder Erklärungen der Mitglieder, für  die nach den Bestimmungen des Ruhrverbandsgesetzes und der Satzung für den Ruhrverband ein Schriftformerfordernis besteht, können durch Versendung eines elektronischen Dokuments, das den Anforderungen des § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW genügt, übermittelt werden.“

20. § 33 Absatz 3 wird gestrichen.

21. Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des RuhrVG gegen die Änderung der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 2018 - IV-1-072 070 03 - gemäß § 11 Abs. 2 RuhrVG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß § 11 Absatz 5 RuhrVG wird hiermit gemäß § 11 Absatz 4 RuhrVG bekannt gemacht.

Essen, 5. März 2018

Der Vorsitzende des Vorstandes

F r e c e

GV. NRW. 2018 S. 187