Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 11 vom 16.5.2018 Seite 211 bis 242

 

Fünfte Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung)

2022

Fünfte Änderung der Satzung
der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe
(kvw-Zusatzversorgung)

Vom 19. April 2018

Auf Grund des § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706) geändert worden ist, hat der Kassenausschuss die folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Satzung

Die Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe vom 24. November 2014 (GV. NRW. 2015, S. 40, ber. S. 235), die zuletzt durch Satzung vom 9. November 2017 (GV. NRW. 2017, S. 854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen“ geändert in „Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen“.

2. § 72 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4)      1Soweit die Summe aus der Startgutschrift ohne Berücksichtigung von § 73 Absatz 1 Satz 3 bis 7, dem Zuschlag zur Startgutschrift nach § 73 Absatz 1a sowie dem Betrag, der nach § 73 Absatz 3a als zusätzliche Startgutschrift ermittelt wurde, die Höhe der Anwartschaft nach § 73 Absatz 1 erreicht oder übersteigt, verbleibt es bei der bereits mitgeteilten Startgutschrift. 2Die Kasse teilt den Versicherten im Rahmen des Versicherungsnachweises nach § 51 mit, dass es entweder bei der bisherigen Startgutschrift verbleibt oder sie informiert über die Höhe der neu berechneten Startgutschrift. 3Neben der Information über den Versicherungsnachweis nach Satz 2 bedarf es keiner gesonderten Mitteilung.“

3. § 73 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 1 werden dem Satz 2 folgende Sätze 3 bis 7 angefügt:

3Bei Anwendung von Satz 1 ist an Stelle des Faktors von 2,25 Prozent nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes der Faktor zu berücksichtigen, der sich ergibt, indem man 100 Prozent durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, teilt; der Faktor beträgt jedoch mindestens 2,25 Prozent und höchstens 2,5 Prozent. 4Bei Anwendung von Satz 3 werden Teilmonate ermittelt, indem die Pflichtversicherungszeit unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage des betreffenden Monats durch 30 dividiert wird. 5Aus der Summe der (Teil-) Monate werden die Jahre der Pflichtversicherung berechnet. 6Die sich nach Satz 4 und 5 ergebenden Werte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen gemeinüblich gerundet. 7Der sich durch die Division mit der Zeit in Jahren ergebende Faktor wird auf vier Nachkommastellen gemeinüblich gerundet.“

b) in Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „bisherige Prozentsatz nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes“ durch die Wörter „ohne Anwendung von Absatz 1 Satz 3 bis 7 nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes berechnete Prozentsatz“ ersetzt

c) in Absatz 7 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Satz 2 gilt für die Jahre bis 2016 auch für eine Erhöhung der Startgutschrift infolge der Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 bis 7.“

4. § 74 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

1Auf einen gesetzlichen Anspruch nach § 18 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes sind

§ 73 Absatz 1 Satz 3 bis 7 und Absatz 1a entsprechend anzuwenden. 2Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt § 73 Absatz 7 entsprechend.“

5. § 78 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

2Für Beschäftigte mit Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002 gilt Satz 1 bei entsprechendem Antrag der Versicherten beziehungsweise der Rentenberechtigten sinngemäß für die Berechnung ihrer Startgutschriften. 3Am 31. Dezember 2001 Rentenberechtigte mit Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002 erhalten auf Antrag einen Zuschlag zu ihrer Besitzstandsrente, der sich ergibt, wenn auf der Grundlage der Entgelte gemäß Satz 1 Nummer 2 entsprechend § 34 Versorgungspunkte gutgeschrieben würden.“

b) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

1Erhöhen sich durch die Neuberechnungen nach § 73 Absatz 1 Satz 3 bis 7 und § 74 Absatz 4 die Startgutschriften in bereits laufenden Betriebsrentenfällen, führt dies zur rückwirkenden Erhöhung der Rentenleistungen. 2Die Erhöhungsbeträge werden unaufgefordert unverzinst von der Kasse nachgezahlt; Teilzahlungs-, Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen sind zu berücksichtigen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

(2)Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 5 Buchstabe b tritt am 20. April 2018 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt diese Satzung mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

Münster, 19. April 2018

Vorsitzender des Kassenausschusses

G e m k e

GV. NRW. 2018 S. 212