Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 14 vom 21.6.2018 Seite 277 bis 294

 

Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst

203011

Verordnung zur Änderung
der Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst

Vom 1. Juni 2018

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „bei Justizvollzugseinrichtungen“ durch die Wörter „im Justizvollzug“ ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 27 wird folgende Angabe eingefügt:

„Teil 4

Laufbahnwechsel

§ 28 Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten des Abschiebungshaftvollzugsdienstes in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen

Teil 5

Schlussvorschrift“.

b) Die bisherige Angabe zu § 28 wird die Angabe zu § 29 und wie folgt gefasst:

„§ 29 Inkrafttreten“.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Textteil vor Nummer 1 werden die Wörter „bei Justizvollzugseinrichtungen“ durch die Wörter „im Justizvollzug“ ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) einen mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,“.

bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort „einen“ wird das Wort „gesetzlich“ eingefügt.

bbb) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

cc) Buchstabe c wird aufgehoben.

c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. im Zeitpunkt der Einstellung das 20. Lebensjahr vollendet hat.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort „Justizvollzugsanstalten“ durch das Wort „Justizvollzugseinrichtungen“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.

c) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministerium“ ersetzt.

d) In Absatz 9 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt.

5. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 64 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.“

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Justizvollzugsschule“ die Wörter „ Nordrhein-Westfalen – Josef-Neuberger-Haus – (Justizvollzugsschule)“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständige Ministerium“ ersetzt.

7. In § 11 Absatz 3 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständige Ministerium“ ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c wird das Wort „Waffenkunde“ durch das Wort „Waffensicherung“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Justizministeriums“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Justizministeriums“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

9. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die einzelnen Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Laufbahnprüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut:
eine besonders hervorragende Leistung
= 16 bis 18 Punkte

gut:
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13 bis 15 Punkte

vollbefriedigend:
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 bis 12 Punkte

befriedigend:
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7 bis 9 Punkte

ausreichend:
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 4 bis 6 Punkte

mangelhaft:
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 bis 3 Punkte

ungenügend:
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.“

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministerium“ ersetzt.

b) In Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministerium“ ersetzt.

11. In § 15 Absatz 1 werden die Wörter „bei Justizvollzugseinrichtungen“ durch die Wörter „im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

12. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes“ durch die Wörter „der Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes“ durch die Wörter „Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständige Ministerium“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Justizministeriums“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

13. In § 18 Absatz 4 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministerium“ ersetzt.

14. Nach § 27 wird folgender Teil 4 eingefügt:

„Teil 4

Laufbahnwechsel

§ 28

Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten des Abschiebungshaftvollzugsdienstes in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Laufbahnbefähigung für den allgemeinen Vollzugsdienst besitzt auch, wer die Laufbahnbefähigung für den Abschiebungshaftvollzugsdienst in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen erworben hat.“

15. Nach Teil 4 wird folgende Angabe eingefügt:

„Teil 5

Schlussvorschriften“.

16. Der bisherige § 28 wird § 29 und wie folgt gefasst:

㤠29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 1. Juni 2018

Der Minister der Justiz

des Landes Nordrhein-Westfalen

Peter  B i e s e n b a c h

GV. NRW. 2018 S. 280