Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 28 vom 5.12.2018 Seite 613 bis 640

 

37. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

37. Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung

Vom 27. November 2018

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Juni 2018 (GV. NRW. S. 300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Tarifstelle 8.1.1.21 wird aufgehoben.

2. Tarifstelle 8.1.1.22 wird Tarifstelle 8.1.1.21.

3. In Tarifstelle 10.5.1.13.1 wird die Angabe „10.5.1.13.1.43“ durch die Angabe „10.5.1.13.1.44“ ersetzt.

4. Nach Tarifstelle 10.5.1.13.1.43 wird folgende Tarifstelle 10.5.1.13.1.44 eingefügt:

„10.5.1.13.1.44

Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen zu Proben im Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle)

Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren nach Zeitaufwand sind je angefangene 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Stundensätze aus dem Runderlass des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.“

5. In der Tarifstelle 10.9.0.1 werden im Hinweis die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

„Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.“

6. In den Tarifstellen 11.6.1 und 11.6.2 wird jeweils die Angabe „13“ durch die Angabe „17“ ersetzt.

7. Tarifstelle 11.6.5 wird aufgehoben.

8. In Tarifstelle 11.6.6 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

9. In Tarifstelle 11.6.7 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

10. Tarifstelle 11.7.4 wird wie folgt gefasst:

„11.7.4

Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389) in der jeweils geltenden Fassung“.

11. Tarifstelle 11.7.4.1 wird wie folgt gefasst:

„11.7.4.1

Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Abgabe oder Bereitstellung für Dritte nach § 6 Absatz 1

Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.

12. Tarifstelle 11.7.4.2 wird wie folgt gefasst:

„11.7.4.2

Durchführung von Sachkundeprüfungen oder Ausstellung von Prüfungszeugnissen sowie Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen oder Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen durch die Behörde“.

13. Nach Tarifstelle 11.7.4.2 werden die folgenden Tarifstellen 11.7.4.2.1 und 11.7.4.2.2 eingefügt:

„11.7.4.2.1

Durchführung einer Sachkundeprüfung und Ausstellung eines Prüfungszeugnisses durch eine Behörde nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 5

a) Durchführung der Sachkundeprüfung

Gebühr: Euro 25 bis 200 je Prüfling

b) Ausstellung eines Prüfungszeugnisses

Gebühr: Euro 25 je Zeugnis

11.7.4.2.2

Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung durch eine Behörde nach § 11 Absatz 1 Nummer 2

a) Durchführung einer halbtägigen Fortbildungsveranstaltung

Gebühr: Euro 350 je Teilnehmerin oder Teilnehmer

b) Durchführung einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung

Gebühr: Euro 500 je Teilnehmerin oder Teilnehmer

c) Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung

Gebühr: Euro 25 je Bescheinigung“.

14. Tarifstelle 11.7.4.3 wird wie folgt gefasst:

„11.7.4.3

Entscheidungen über die Anerkennung von Einrichtungen, die gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 Sachkundeprüfungen durchführen oder Prüfungszeugnisse ausstellen sowie Einrichtungen, die gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 Fortbildungsveranstaltungen durchführen oder Teilnahmebescheinigungen ausstellen“.

15. Nach Tarifstelle 11.7.4.3 werden die folgenden Tarifstellen 11.7.4.3.1 bis 11.7.4.3.4 eingefügt:

„11.7.4.3.1

Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung zur Abnahme von Prüfungen

Gebühr: Euro 100 bis 2 000

11.7.4.3.2

Entscheidung über die Anerkennung von Einrichtungen, die Fortbildungsveranstaltungen durchführen

Gebühr: Euro 150 bis 1 500

11.7.4.3.3

Feststellung der Entsprechung einer Prüfung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Nummer 4, sofern die Abschlussprüfung der Prüfung der Sachkunde nach § 11 Absatz 2 entspricht

Gebühr: Euro 20 bis 200

11.7.4.3.4

Feststellung der Gleichwertigkeit einer Qualifikation für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 11 Absatz 5

Gebühr: Euro 20 bis 200“.

16. Tarifstelle 11.7.4.4 wird wie folgt gefasst:

„11.7.4.4

Überprüfung von Anzeigen nach § 7

Gebühr: Euro 75 bis 750“.

17. Tarifstelle 11.7.6.1 wird aufgehoben.

18. Tarifstelle 11.7.6.3 wird wie folgt gefasst:

„11.7.6.3

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Die Maximalgebühr, auch bei Zusammenfassung mehrerer Amtshandlungen nach den Buchstaben a bis i, darf die Summe von 1 000 Euro nicht überschreiten.

Erteilung einer Bescheinigung zur Zertifizierung von Betrieben gemäß § 6 Absatz 1

Gebühr: Euro 25 bis 1 000

a) Bescheiderteilung Basisbetrag

Gebühr: Euro 200

b) Bescheiderteilung bei 1 bis 5 Sachkundigen

Gebühr: Euro 300

c) Bescheiderteilung bei 6 bis 10 Sachkundigen

Gebühr: Euro 400

d) Bescheiderteilung bei 11 bis 15 Sachkundigen

Gebühr: Euro 500

e) Bescheiderteilung bei mehr als 15 Sachkundigen

Gebühr: Euro 600

f) Nachforderung von Unterlagen mit Angaben zu Geräten oder Personal

Gebühr: Euro 300, jede weitere Nachforderung Euro 100

g) erforderliche Vor-Ort-Überprüfung des Betriebes

Gebühr: Euro 450

h) Erteilung eines Änderungsbescheides und Erstellung einer neuen Zertifizierungsurkunde bei Adressänderungen, bei ansonsten unveränderten Zertifizierungsgrundlagen

Gebühr: Euro 100

i) Ausstellung einer Zertifizierungsurkunde

Gebühr: Euro 25 je Urkunde“.

19. In Tarifstelle 11.8.8 wird die Spalte 2 der Tabelle wie folgt gefasst:

„Vielfaches der Freigrenze

nach Anlage III

Tabelle I, Spalte 2

< 102

< 104

< 106

< 108

< 1010“.

20. In Tarifstelle 11.9.1 Buchstabe d und f werden jeweils nach dem Wort „Änderung“ die Wörter „des Betriebes“ eingefügt.

21. In Tarifstelle 12.1.3 werden nach dem Wort „Empfanges“ die Wörter „und Prüfung“ eingefügt und wird die Angabe „Gebühr: Euro 20“ durch die Wörter

„a) für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind

Gebühr: Euro 26

b) für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind

Gebühr: Euro 33

c) für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen

Gebühr: Euro 13“

ersetzt.

22. In Tarifstelle 12.1.4 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

23. Tarifstelle 12.19.1 wird aufgehoben.

24. Die Tarifstellen 12.19.2 bis 12.19.5 werden die Tarifstellen 12.19.1 bis 12.19.4.

25. In Tarifstelle 15a.0.1 werden im Hinweis die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

„Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.“

26. Tarifstelle 15 a.1.1 wird Tarifstelle 15a.1.1.

27. Dem Wortlaut der Tarifstelle 15a.3.3.4 werden die Wörter „Entscheidung über einen Antrag auf“ vorangestellt.

28. In Tarifstelle 15a.3.8.8 wird die Angabe „600“ durch die Angabe „2 000“ ersetzt.

29. Tarifstelle 15a.3.8.10 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird das Wort „Inspektion“ durch das Wort „Vor-Ort-Besichtigung (einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung)“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 15a.3.8.10 einbezogen.“

30. Der Tarifstelle 15a.3.9 wird folgende Tarifstelle 15a.3.9.9 angefügt:

„15a.3.9.9

Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Kompensationsmöglichkeit (§ 10a Absatz 1 oder Absatz 2)

Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000“.

31. Tarifstelle 15b.3.4.1 wird aufgehoben.

32. Die Tarifstellen 15b.3.4.2 und 15b.3.4.3 werden die Tarifstellen 15b.3.4.1 und 15b.3.4.2.

33. Tarifstelle 15b.3.4.4 wird aufgehoben.

34. Die Tarifstellen 15b.3.4.5 bis 15b.3.4.10 werden die Tarifstellen 15b.3.4.3 bis 15b.3.4.8.

35. Tarifstelle 15b.3.4.11 wird aufgehoben.

36. Die Tarifstellen 15b.3.4.12 bis 15b.3.4.14 werden die Tarifstellen 15b.3.4.9 bis 15b.3.4.11.

37. In Tarifstelle 15c.2.2 wird die Angabe „15c.1.1.1“ durch die Angabe „15c.1.1“ ersetzt.

38. Tarifstelle 15d.1 wird wie folgt gefasst:

„15d.1

Erstattung von Gutachten, schriftliche Beratung sowie Untersuchungen

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind je angefangene 15 Minuten die Stundensätze des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen kann für die Berechnung des Zeitaufwandes eigene von den Richtwerten abweichende Stundensätze aus Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu Grunde legen.

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:

Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.“

39. Tarifstelle 15d.2 wird wie folgt gefasst:

„15d.2

Ausfertigung fotografischer Arbeiten, Zeichnungen, Abzeichnungen, Mutterpausen und sonstiger technischer Leistungen

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15d.1“.

40. In Tarifstelle 15e.1 wird die Angabe „28.1.1.29.1“ durch die Angabe „28.1.1.31.1“ ersetzt.

41. In Tarifstelle 15h.1 wird die Angabe „(§ 20 UVPG Abs.1)“ durch die Angabe „(§ 65 Absatz 1 UVPG)“ ersetzt.

42. In Tarifstelle 15h.2 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „65“ ersetzt.

43. In Tarifstelle 15h.3 wird die Angabe „(§ 20 Abs. 2 UVPG)“ durch die Angabe „(§ 65 Absatz 2 UVPG)“ ersetzt.

44. In Tarifstelle 15h.4 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „65“ ersetzt.

45. In Tarifstelle 15h.5 wird die Angabe „gemäß § 3a UVPG“ durch die Angabe „(§ 5 UVPG)“ ersetzt.

46. In Tarifstelle 15h.6 Satz 1 werden die Angabe „gemäß § 5 UVPG“ gestrichen und der Punkt am Ende durch die Angabe „(§ 15 UVPG)“ ersetzt.

47. In Tarifstelle 16.0.1 werden im Hinweis die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

„Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.“

48. In Tarifstelle 16.1.1.1 wird die Angabe „81“ durch die Angabe „87“ ersetzt.

49. In Tarifstelle 16.1.1.2 wird die Angabe „92“ durch die Angabe „99“ ersetzt.

50. Der Tarifstelle 16.1.1. wird folgende Tarifstelle 16.1.1.4 angefügt:

„16.1.1.4

Genehmigung einer Ausnahme von dem in der Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) genannten Termin für den Antrag auf Anerkennung

Gebühr: je Vermehrungsvorhaben zusätzlich 50 Prozent zu der Gebühr zu den Tarifstellen 16.1.1.1 und 16.1.1.2“.

51. In Tarifstelle 16.1.2.1 wird die Angabe „3,20“ durch die Angabe „3,40“ ersetzt.

52. In Tarifstelle 16.1.2.2 wird die Angabe „3,70“ durch die Angabe „3,90“ ersetzt.

53. In den Tarifstellen 16.1.2.3, 16.1.2.4.1, 16.1.2.4.2 und 16.1.2.4.3 wird jeweils die Angabe „3,10“ durch die Angabe „3,30“ ersetzt.

54. In Tarifstelle 16.1.2.5 wird die Angabe „70%“ durch die Angabe „70 Prozent“ und die Angabe „52“ durch die Angabe „56“ ersetzt.

55. In Tarifstelle 16.1.2.6 wird die Angabe „115“ durch die Angabe „123“ ersetzt.

56. In Tarifstelle 16.1.3.1 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „12,50“ ersetzt.

57. In Tarifstelle 16.1.3.2 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

58. In Tarifstelle 16.1.3.3 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.

59. In Tarifstelle 16.1.3.4 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

60. In Tarifstelle 16.1.3.5 wird die Angabe „14“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

61. In Tarifstelle 16.1.4.1.1 wird die Angabe „260“ durch die Angabe „280“ ersetzt.

62. In Tarifstelle 16.1.4.1.2 wird die Angabe „140“ durch die Angabe „150“ ersetzt.

63. In Tarifstelle 16.1.5.1 wird die Angabe „8,70“ durch die Angabe „9,30“ ersetzt.

64. In Tarifstelle 16.1.5.2.1 wird die Angabe „14“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

65. In Tarifstelle 16.1.5.2.2 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.

66. In den Tarifstellen 16.1.5.3 und 16.1.5.4 wird jeweils die Angabe „8,70“ durch die Angabe „9,30“ ersetzt.

67. In Tarifstelle 16.1.6.1 wird die Angabe „46“ durch die Angabe „49,50“ ersetzt.

68. In Tarifstelle 16.1.6.2 wird die Angabe „8,70“ durch die Angabe „9,30“ ersetzt.

69. In Tarifstelle 16.1.6.3 wird die Angabe „23“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

70. In Tarifstelle 16.1.6.4 wird die Angabe „8,70“ durch die Angabe „9,30“ ersetzt.

71. In Tarifstelle 16.1.6.5 wird die Angabe „35 bis 115“ durch die Angabe „38 bis 123“ ersetzt.

72. In Tarifstelle 16.1.6.6 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

73. In Tarifstelle 16.1.6.8 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „19“ ersetzt.

74. In Tarifstelle 16.1.7.1 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „7,60“ ersetzt.

75. In den Tarifstellen 16.1.7.2 und 16.1.7.3 wird jeweils die Angabe „10,50“ durch die Angabe „11,50“ ersetzt.

76. In Tarifstelle 16.1.9.1.1 wird die Angabe „23“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

77. In Tarifstelle 16.1.9.1.2 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „38“ ersetzt.

78. In Tarifstelle 16.1.9.1.3 wird die Angabe „44“ durch die Angabe „47,50“ ersetzt.

79. In Tarifstelle 16.1.9.2.1 wird die Angabe „23“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

80. In Tarifstelle 16.1.9.2.2 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „38“ ersetzt.

81. In Tarifstelle 16.1.9.2.3 wird die Angabe „44“ durch die Angabe „47,50“ ersetzt.

82. In Tarifstelle 16.1.9.2.4 wird die Angabe „19 bis 148“ durch die Angabe „21 bis 159,50“ ersetzt.

83. Die Tarifstelle 16.1.9.3.1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „20,50“ durch die Angabe „22“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „21“ durch die Angabe „23“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „22“ durch die Angabe „24“ ersetzt.

84. In Tarifstelle 16.1.9.3.1.2 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „38“ ersetzt.

85. In Tarifstelle 16.1.9.3.1.3 wird die Angabe „6,50“ durch die Angabe „7“ ersetzt.

86. In der Tarifstelle 16.1.9.3.2.1 wird die Angabe „23“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

87. In Tarifstelle 16.1.9.3.2.2 wird die Angabe „41“ durch die Angabe „44“ ersetzt.

88. In Tarifstelle 16.1.9.3.2.3 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.

89. In Tarifstelle 16.1.9.4.1 wird die Angabe „19“ durch die Angabe „20,50“ ersetzt.

90. In Tarifstelle 16.1.9.4.2 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „32,50“ ersetzt.

91. In Tarifstelle 16.1.9.4.3 wird die Angabe „49“ durch die Angabe „53“ ersetzt.

92. In Tarifstelle 16.1.9.4.4 wird die Angabe „69“ durch die Angabe „74“ ersetzt.

93. In Tarifstelle 16.1.9.4.5 wird die Angabe „52“ durch die Angabe „56“ ersetzt.

94. In Tarifstelle 16.1.9.5.1.1 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „38“ ersetzt.

95. In Tarifstelle 16.1.9.5.1.2 wird die Angabe „41“ durch die Angabe „44“ ersetzt.

96. In Tarifstelle 16.1.9.5.2 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „38“ ersetzt.

97. In Tarifstelle 16.1.9.5.3.1 wird die Angabe „81“ durch die Angabe „87,50“ ersetzt.

98. In Tarifstelle 16.1.9.5.3.2 wird die Angabe „37,50“ durch die Angabe „40,50“ ersetzt.

99. In Tarifstelle 16.1.9.5.3.3 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „27“ ersetzt.

100. In Tarifstelle 16.1.9.5.3.4 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „19,50“ ersetzt.

101. In Tarifstelle 16.1.9.5.3.5 wird die Angabe „14“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

102. In Tarifstelle 16.1.9.5.3.6 wird die Angabe „33“ durch die Angabe „35,50“ ersetzt.

103. In Tarifstelle 16.1.9.5.4.1 wird die Angabe „32“ durch die Angabe „34,50“ ersetzt.

104. In Tarifstelle 16.1.9.5.4.2 wird die Angabe „59“ durch die Angabe „63,50“ ersetzt.

105. In Tarifstelle 16.1.9.5.5.1 wird die Angabe „19“ durch die Angabe „20,50“ ersetzt.

106. In Tarifstelle 16.1.9.5.5.2 wird die Angabe „29“ durch die Angabe „31“ ersetzt.

107. In Tarifstelle 16.1.9.5.6.1 wird die Angabe „14“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

108. In Tarifstelle 16.1.9.5.6.2 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „19,50“ ersetzt.

109. In Tarifstelle 16.1.9.5.7.1 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.

110. In Tarifstelle 16.1.9.5.7.2 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „28“ ersetzt.

111. In Tarifstelle 16.1.9.5.8 wird die Angabe „59“ durch die Angabe „64“ ersetzt.

112. In Tarifstelle 16.1.9.5.9 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „16“ ersetzt.

113. In Tarifstelle 16.1.9.5.10 wird die Angabe „21“ durch die Angabe „23“ ersetzt.

114. In Tarifstelle 16.1.9.6.1.1 wird die Angabe „42“ durch die Angabe „45“ ersetzt.

115. In Tarifstelle 16.1.9.6.1.1.1 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „19,50“ ersetzt.

116. In Tarifstelle 16.1.9.6.2.1 wird die Angabe „42“ durch die Angabe „45“ ersetzt.

117. Die Tarifstelle 16.1.9.6.2.1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „20,50“ durch die Angabe „22“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „21“ durch die Angabe „22,50“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „22“ durch die Angabe „23,50“ ersetzt.

118. In Tarifstelle 16.1.9.6.3.1 wird die Angabe „42“ durch die Angabe „45“ ersetzt.

119. In Tarifstelle 16.1.9.6.3.1.1 wird die Angabe „15 bis 148“ durch die Angabe „16 bis 159“ ersetzt.

120. In Tarifstelle 16.2 wird nach dem Wort „Pflanzkartoffelverordnung“ die Angabe „(PflKartV)“ eingefügt.

121. In Tarifstelle 16.2.1.1 wird die Angabe „81“ durch die Angabe „87“ ersetzt.

122. Der Tarifstelle 16.2.1 wird folgende Tarifstelle 16.2.1.3 angefügt:

„16.2.1.3

Genehmigung einer Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 PflKartV (§ 5 Absatz 1 Satz 2 PflKartV)

Gebühr: je Vermehrungsvorhaben zusätzlich 50 Prozent zu der Gebühr zu der Tarifstelle 16.2.1.1“.

123. In Tarifstelle 16.2.2.1 wird die Angabe „3,10“ durch die Angabe „3,30“ ersetzt.

124. In Tarifstelle 16.2.2.2 wird die Angabe „70%“ durch die Angabe „70 Prozent“ und die Angabe „52“ durch die Angabe „56“ ersetzt.

125. In Tarifstelle 16.2.2.3 wird die Angabe „115“ durch die Angabe „123“ ersetzt.

126. In Tarifstelle 16.2.3.1 wird die Angabe „81“ durch die Angabe „87“ ersetzt.

127. In Tarifstelle 16.2.3.3.1 wird die Angabe „290“ durch die Angabe „310“ ersetzt.

128. In Tarifstelle 16.2.3.4 wird die Angabe „67“ durch die Angabe „72“ ersetzt.

129. In Tarifstelle 16.2.3.5 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „9,70“ ersetzt.

130. In Tarifstelle 16.2.4.1 wird die Angabe „46“ durch die Angabe „49,50“ ersetzt.

131. In Tarifstelle 16.2.4.2 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „9,70“ ersetzt.

132. In Tarifstelle 16.2.4.3 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

133. In Tarifstelle 16.2.4.4 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „12,50“ ersetzt.

134. In Tarifstelle 16.7.1.1.1 wird die Angabe „23“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

135. In Tarifstelle 16.7.1.1.3 wird die Angabe „46“ durch die Angabe „50“ ersetzt.

136. Tarifstelle 16.7.1.2.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „115“ durch die Angabe „124“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „46“ durch die Angabe „50“ ersetzt.

137. In den Tarifstellen 16.7.1.2.7.2 und 16.7.1.2.7.3 wird jeweils die Angabe „46“ durch die Angabe „50“ ersetzt.

138. In Tarifstelle 16.7.1.3.1.1 wird die Angabe „23“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

139. In Tarifstelle 16.7.1.3.1.2 wird das Wort „Weiterversendungszeugnis“ durch die Wörter „Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr“ und die Angabe „20“ durch die Angabe „21,50“ ersetzt.

140. In Tarifstelle 16.7.1.3.1.2.1 werden die Wörter „Ausstellung von Intra-EC-Dokumenten“ durch das Wort „Vorausfuhrzeugnis“ und die Angabe „23“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

141. In Tarifstelle 16.7.1.3.1.2.2 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

142. In Tarifstelle 16.7.1.3.1.3 wird die Angabe „23“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

143. In Tarifstelle 16.7.1.3.1.4 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „4,50“ ersetzt.

144. In Tarifstelle 16.7.1.3.2 wird die Angabe „29“ durch die Angabe „31“ ersetzt.

145. In Tarifstelle 16.7.1.3.5.1 wird die Angabe „23“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

146. Die Tarifstelle 16.7.1.3.7 wird wie folgt gefasst:

„16.7.1.3.7

Ausnahmegenehmigungen für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtungsvorhaben nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (Abl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4)

Gebühr: Euro 64 bis 129“.

147. In Tarifstelle 16.7.1.4.1 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.

148. In Tarifstelle 16.7.1.4.1.1 wird die Angabe „12 bis 23“ durch die Angabe „13 bis 25“ ersetzt.

149. In Tarifstelle 16.7.1.4.2.1 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „28“, die Angabe „0,97“ durch die Angabe „1,05“ und die Angabe „230“ durch die Angabe „247,50“ ersetzt.

150. In Tarifstelle 16.7.1.4.2.2 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „28“ und die Angabe „0,61“ durch die Angabe „0,65“ ersetzt.

151. In Tarifstelle 16.7.1.4.2.3 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „28“ und die Angabe „0,22“ durch die Angabe „0,24“ ersetzt.

152. In den Tarifstellen 16.7.1.4.2.4 und 16.7.1.4.2.5 wird jeweils die Angabe „26“ durch die Angabe „28“ und jeweils die Angabe „0,25“ durch die Angabe „0,27“ ersetzt.

153. In Tarifstelle 16.7.1.4.2.6 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „28“ und jeweils die Angabe „0,20“ durch die Angabe „0,22“ ersetzt.

154. In den Tarifstellen 16.7.1.4.2.7, 16.7.1.4.2.8 und 16.7.1.4.2.9 wird jeweils die Angabe „26“ durch die Angabe „28“ und jeweils die Angabe „2,42“ durch die Angabe „2,61“ ersetzt.

155. In Tarifstelle 16.7.1.4.2.10 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „28“ und die Angabe „0,97“ durch die Angabe „1,05“ ersetzt.

156. In Tarifstelle 16.7.1.4.2.11 wird die Angabe „74“ jeweils durch die Angabe „80“ ersetzt.

157. In Tarifstelle 16.7.1.4.2.12 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „28“ und die Angabe „0,25“ durch die Angabe „0,27“ ersetzt.

158. In Tarifstelle 16.7.1.4.2.13 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „28“ und die Angabe „1,15“ durch die Angabe „1,24“ ersetzt.

159. In Tarifstelle 16.7.1.4.2.14 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „28“ und die Angabe „1,01“ durch die Angabe „1,09“ ersetzt.

160. In Tarifstelle 16.7.1.4.2.15 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „28“ ersetzt.

161. In Tarifstelle 16.7.2.1.1 wird die Angabe „690 bis 4 430“ durch die Angabe „745 bis 4 770“ ersetzt.

162. In Tarifstelle 16.7.2.1.2 wird die Angabe „830 bis 6 960“ durch die Angabe „890 bis 7 490“ ersetzt.

163. In Tarifstelle 16.7.2.1.5 wird die Angabe „880 bis 2 020“ durch die Angabe „952 bis 2 170“ ersetzt.

164. In Tarifstelle 16.7.2.1.6 wird die Angabe „920 bis 2 530“ durch die Angabe „994 bis 2 720“ ersetzt.

165. In Tarifstelle 16.7.2.1.7 wird die Angabe „460 bis 5 290“ durch die Angabe „497 bis 5 690“ ersetzt.

166. In Tarifstelle 16.7.2.1.8 wird die Angabe „290 bis 1 150“ durch die Angabe „310 bis 1 240“ ersetzt.

167. In Tarifstelle 16.7.2.2.1 wird die Angabe „840 bis 3 170“ durch die Angabe „900 bis 3 420“ ersetzt.

168. In Tarifstelle 16.7.2.2.2 wird die Angabe „1 270 bis 3 800“ durch die Angabe „1 370 bis 4 090“ ersetzt.

169. In Tarifstellen 16.7.2.2.3 und 16.7.2.2.5 wird jeweils die Angabe „1 210 bis 3 800“ durch die Angabe „1 300 bis 4 090“ ersetzt.

170. In Tarifstelle 16.7.2.2.7 wird die Angabe „640 bis 4 140“ durch die Angabe „690 bis 4 450“ ersetzt.

171. In Tarifstelle 16.7.2.2.8 wird die Angabe „350 bis 1 670“ durch die Angabe „370 bis 1 800“ ersetzt.

172. In Tarifstelle 16.7.2.3.1 wird die Angabe „1 380 bis 4 490“ durch die Angabe „1 490 bis 4 830“ ersetzt.

173. In Tarifstelle 16.7.2.3.2 wird die Angabe „1 150 bis 3 800“ durch die Angabe „1 240 bis 4 090“ ersetzt.

174. In Tarifstelle 16.7.2.3.3 wird die Angabe „1 330 bis 2 530“ durch die Angabe „1 430 bis 2 720“ ersetzt.

175. In Tarifstelle 16.7.2.3.5 wird die Angabe „870 bis 2 530“ durch die Angabe „940 bis 2 720“ ersetzt.

176. In Tarifstelle 16.7.2.3.6 wird die Angabe „120 bis 4 830“ durch die Angabe „140 bis 5 200“ ersetzt.

177. In Tarifstelle 16.7.2.3.6a wird die Angabe „120 bis 1 440“ durch die Angabe „140 bis 1 550“ ersetzt.

178. In Tarifstelle 16.7.2.3.7 wird die Angabe „640 bis 3 170“ durch die Angabe „690 bis 3 420“ ersetzt.

179. In Tarifstelle 16.7.2.3.8 wird die Angabe „1 330 bis 2 530“ durch die Angabe „1 430 bis 2 720“ ersetzt.

180. In Tarifstelle 16.7.2.4.1 wird die Angabe „950 bis 2 190“ durch die Angabe „1 030 bis 2 360“ ersetzt.

181. In Tarifstelle 16.7.2.4.2 wird die Angabe „1 040 bis 3 800“ durch die Angabe „1 120 bis 4 090“ ersetzt.

182. In Tarifstelle 16.7.2.4.3 wird die Angabe „1 150 bis 3 170“ durch die Angabe „1 240 bis 3 420“ ersetzt.

183. In Tarifstelle 16.7.2.4.5 wird die Angabe „770 bis 2 190“ durch die Angabe „830 bis 2 360“ ersetzt.

184. In Tarifstelle 16.7.2.4.6 wird die Angabe „510 bis 2 090“ durch die Angabe „550 bis 2 250“ ersetzt.

185. In Tarifstelle 16.7.2.4.7 wird die Angabe „980 bis 3 800“ durch die Angabe „1 060 bis 4 090“ ersetzt.

186. In Tarifstelle 16.7.2.5.1 wird die Angabe „1 330 bis 5 750“ durch die Angabe „1 430 bis 6 190“ ersetzt.

187. In Tarifstelle 16.7.2.5.2 wird die Angabe „650 bis 2 530“ durch die Angabe „700 bis 2 720“ ersetzt.

188. In Tarifstelle 16.7.2.5.3 wird die Angabe „650 bis 1 150“ durch die Angabe „700 bis 1 240“ ersetzt.

189. In Tarifstelle 16.7.2.6.1 wird die Angabe „510 bis 3 800“ durch die Angabe „550 bis 4 090“ ersetzt.

190. In Tarifstelle 16.7.2.6.2 wird die Angabe „600 bis 4 600“ durch die Angabe „640 bis 4 950“ ersetzt.

191. In Tarifstelle 16.7.2.6.3 wird die Angabe „1 500 bis 3 170“ durch die Angabe „1 610 bis 3 420“ ersetzt.

192. In Tarifstelle 16.7.2.7.1 wird die Angabe „870 bis 2 530“ durch die Angabe „940 bis 2 720“ ersetzt.

193. In Tarifstelle 16.7.2.7.2 wird die Angabe „1 020 bis 5 060“ durch die Angabe „1 100 bis 5 440“ ersetzt.

194. In Tarifstelle 16.7.2.7.3 wird die Angabe „1 610 bis 3 340“ durch die Angabe „1 730 bis 3 590“ ersetzt.

195. In Tarifstelle 16.7.2.7.4 wird die Angabe „920 bis 1 270“ durch die Angabe „990 bis 1 370“ ersetzt.

196. In Tarifstelle 16.7.2.8.1 wird die Angabe „770 bis 2 530“ durch die Angabe „830 bis 2 720“ ersetzt.

197. In Tarifstelle 16.7.2.8.2 wird die Angabe „1 570 bis 5 060“ durch die Angabe „1 690 bis 5 440“ ersetzt.

198. In Tarifstelle 16.7.2.8.3 wird die Angabe „1 920 bis 6 330“ durch die Angabe „2 070 bis 6 810“ ersetzt.

199. In Tarifstelle 16.7.2.8.4 wird die Angabe „1 380 bis 8 860“ durch die Angabe „1 490 bis 9 530“ ersetzt.

200. In Tarifstelle 16.7.2.8.5 wird die Angabe „1 150 bis 3 340“ durch die Angabe „1 240 bis 3 590“ ersetzt.

201. In Tarifstelle 16.7.2.8.6 wird die Angabe „2 300 bis 6 330“ durch die Angabe „2 480 bis 6 810“ ersetzt.

202. In Tarifstelle 16.7.2.8.7 wird die Angabe „640 bis 3 340“ durch die Angabe „690 bis 3 590“ ersetzt.

203. In Tarifstelle 16.7.2.8.8 wird die Angabe „2 480 bis 3 680“ durch die Angabe „2 670 bis 3 960“ ersetzt.

204. In Tarifstelle 16.7.2.9.1 wird die Angabe „660 bis 3 800“ durch die Angabe „710 bis 4 090“ ersetzt.

205. In Tarifstelle 16.7.2.9.2 wird die Angabe „1 270 bis 12 080“ durch die Angabe „1 370 bis 13 000“ ersetzt.

206. In Tarifstelle 16.7.2.9.3 wird die Angabe „1 270 bis 5 750“ durch die Angabe „1 370 bis 6 190“ ersetzt.

207. In Tarifstelle 16.7.2.9.4 wird die Angabe „1 790 bis 5 060“ durch die Angabe „1 930 bis 5 440“ ersetzt.

208. In Tarifstelle 16.7.2.9.5 wird die Angabe „880 bis 2 530“ durch die Angabe „950 bis 2 720“ ersetzt.

209. In Tarifstelle 16.7.2.9.6 wird die Angabe „1 040 bis 2 530“ durch die Angabe „1 120 bis 2 720“ ersetzt.

210. In Tarifstelle 16.7.2.9.7 wird die Angabe „770 bis 3 170“ durch die Angabe „830 bis 3 420“ ersetzt.

211. In Tarifstelle 16.7.2.9.8 wird die Angabe „3 280 bis 5 750“ durch die Angabe „3 530 bis 6 190“ ersetzt.

212. In Tarifstelle 16.7.2.9.9 wird die Angabe „310 bis 1 150“ durch die Angabe „330 bis 1 240“ ersetzt.

213. In Tarifstelle 16.7.2.9.10.1 wird die Angabe „330 bis 32 000“ durch die Angabe „350 bis 34 440“ ersetzt.

214. In Tarifstelle 16.7.2.9.10.2 wird die Angabe „1 900 bis 32 000“ durch die Angabe „2 050 bis 34 440“ ersetzt.

215. In Tarifstelle 16.7.2.10 wird die Angabe „1 270 bis 33 000“ durch die Angabe „1 370 bis 35 520“ ersetzt.

216. In Tarifstelle 16.7.2.11 wird die Angabe „70 bis 1 040“ durch die Angabe „76 bis 1 118“ ersetzt.

217. In Tarifstelle 16.7.2.12 wird die Angabe „1 610 bis 3 170“ durch die Angabe „1 730 bis 3 416“ ersetzt.

218. In Tarifstelle 16.7.2.13 wird die Angabe „6 bis 920“ durch die Angabe „6,40 bis 994“ ersetzt.

219. In Tarifstelle 16.7.2.16 wird die Angabe „70 bis 19 000“ durch die Angabe „76 bis 20 450“ ersetzt.

220. In Tarifstelle 16.7.3 wird die Angabe „25 bis 5 750“ durch die Angabe „27 bis 6 190“ ersetzt.

221. In Tarifstelle 16.7.4.1 wird die Angabe „70 bis 1 270“ durch die Angabe „76 bis 1 370“ ersetzt.

222. In Tarifstelle 16.7.4.1.1 wird die Angabe „60 bis 580“ durch die Angabe „64 bis 620“ ersetzt.

223. In Tarifstelle 16.7.4.2 wird die Angabe „40 bis 640“ durch die Angabe „44 bis 690“ ersetzt.

224. In Tarifstelle 16.7.4.3 wird die Angabe „60 bis 350“ durch die Angabe „64 bis 370“ ersetzt.

225. In Tarifstelle 16.7.5.1 wird die Angabe „580 bis 5 750“ durch die Angabe „620 bis 1 690“ ersetzt.

226. In Tarifstelle 16.7.5.1.1 wird die Angabe „60 bis 580“ durch die Angabe „64 bis 620“ ersetzt.

227. In Tarifstelle 16.7.5.2 wird die Angabe „230 bis 580“ durch die Angabe „250 bis 620“ ersetzt.

228. In Tarifstelle 16.7.5.3 wird die Angabe „23“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

229. In Tarifstelle 16.7.5.4 wird die Angabe „230“ durch die Angabe „250“ ersetzt.

230. In Tarifstelle 16.7.5.5 wird die Angabe „115“ durch die Angabe „125“ ersetzt.

231. In den Tarifstellen 16.8.1 und 16.8.2 wird jeweils die Angabe „115“ durch die Angabe „124“ ersetzt.

232. In Tarifstelle 16.8.3 wird die Angabe „192“ durch die Angabe „207“ ersetzt.

233. In Tarifstelle 16.8.4 wird die Angabe „77“ durch die Angabe „83“ ersetzt.

234. In Tarifstelle 16.8.5 wird die Angabe „115“ durch die Angabe „124“ ersetzt.

235. In Tarifstelle 16.8.6 wird die Angabe „46“ durch die Angabe „50“ ersetzt.

236. In Tarifstelle 16.8.6.1 wird die Angabe „100 bis 600“ durch die Angabe „108 bis 646“ ersetzt.

237. In Tarifstelle 16.8.7 wird die Angabe „40 bis 120“ durch die Angabe „44 bis 130“ ersetzt.

238. In Tarifstelle 16.9 wird die Angabe „1 150 bis 6 900“ durch die Angabe „1 240 bis 7 430“ ersetzt.

239. Tarifstelle 16.10.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „1 440 bis 6 900“ durch die Angabe „1 550 bis 7 430“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „350 bis 3 450“ durch die Angabe „370 bis 3 715“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „60 bis 1 440“ durch die Angabe „64 bis 1 550“ ersetzt.

d) In Buchstabe d wird die Angabe „120 bis 1 730“ durch die Angabe „130 bis 1860“ ersetzt.

240. In Tarifstelle 16.10.2 wird die Angabe „70 bis 3 450“ durch die Angabe „76 bis 3 715“ ersetzt.

241. Tarifstelle 16.10.5.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „1 440 bis 4 320“ durch die Angabe „1 550 bis 4 650“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „580 bis 2 300“ durch die Angabe „620 bis 2 480“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „60 bis 870“ durch die Angabe „64 bis 1 550“ ersetzt.

d) In Buchstabe d wird die Angabe „120 bis 1 730“ durch die Angabe „130 bis 1860“ ersetzt.

242. Tarifstelle 16.10.5.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „870 bis 2 300“ durch die Angabe „940 bis 2 480“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „290 bis 1 040“ durch die Angabe „310 bis 1 120“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „120 bis 1 730“ durch die Angabe „130 bis 1 860“ ersetzt.

243. In Tarifstelle 16.10.6 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „37“ ersetzt.

244. Tarifstelle 16.10.7 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „58“ durch die Angabe „62“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „184“ durch die Angabe „197“ ersetzt.

245. In Tarifstelle 16.10.8 wird die Angabe „290 bis 870“ durch die Angabe „310 bis 930“ ersetzt.

246. Tarifstelle 16.10a.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „290 bis 2 880“ durch die Angabe „310 bis 3 110“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „120 bis 230“ durch die Angabe „130 bis 250“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „115“ durch die Angabe „124“ ersetzt.

247. Tarifstelle 16.10a.1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „120 bis 1 150“ durch die Angabe „130 bis 1 240“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „30 bis 120“ durch die Angabe „32 bis 129“ ersetzt.

248. Tarifstelle 16.10a.1.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „230 bis 3 450“ durch die Angabe „250 bis 3 715“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „230 bis 3 450“ durch die Angabe „250 bis 3 715“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „60 bis 180“ durch die Angabe „64 bis 200“ ersetzt.

d) In Buchstabe d wird die Angabe „520“ durch die Angabe „560“ ersetzt.

e) In Buchstabe e wird die Angabe „210“ durch die Angabe „230“ ersetzt.

f) In Buchstabe f wird die Angabe „70“ durch die Angabe „76“, die Angabe „0,92“ durch die Angabe „0,99“ und die Angabe „2,3“ durch die Angabe „2,50“ ersetzt.

249. Tarifstelle 16.10a.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „60 bis 120“ durch die Angabe „64 bis 129“ ersetzt.

b) In den Buchstaben b und c wird jeweils die Angabe „60 bis 230“ durch die Angabe „64 bis 250“ ersetzt.

c) In den Buchstaben d und e wird jeweils die Angabe „60 bis 350“ durch die Angabe „64 bis 370“ ersetzt.

250. In Tarifstelle 16.10a.3 wird die Angabe „35 bis 65“ durch die Angabe „37 bis 70“ ersetzt.

251. In Tarifstelle 16.11.1.1 wird die Angabe „14,50“ durch die Angabe „15,50“ ersetzt.

252. In Tarifstelle 16.11.1.2 wird die Angabe „33“ durch die Angabe „35“ ersetzt.

253. In Tarifstelle 16.13.1 wird die Angabe „120“ durch die Angabe „129“ ersetzt.

254. In den Tarifstellen 16.13.2 und 16.13.3 wird jeweils die Angabe „60“ durch die Angabe „64“ ersetzt.

255. Die Tarifstelle 16a.0.1 wird wie folgt gefasst:

„16a.0.1

Sofern im Folgenden eine Tarifstelle für Amtshandlungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangene 15 Minuten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Stundensätze des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen kann für die Berechnung des Zeitaufwandes eigene von den Richtwerten abweichende Stundensätze aus Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu Grunde legen.

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:

Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Agrarmarkt und Ernährungswirtschaft zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.“

256. In Tarifstelle 16a.15.1 werden die Wörter „Euro 255 bis 2 600“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1“ ersetzt.

257. In Tarifstelle 16a.15.2 werden die Wörter „Euro 153 bis 520“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1“ ersetzt.

258. Tarifstelle 16a.15.4 wird aufgehoben.

259. Tarifstelle 16a.15.5 wird Tarifstelle 16a.15.4 und die Wörter „, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.15.4 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.“ werden gestrichen.

260. Tarifstelle 16a.15.6 wird Tarifstelle 16a.15.5 und die Wörter „Regelkontrollen nach 16a.15.4, Anlasskontrollen nach 16.a.15.5“ werden durch die Wörter „Anlasskontrollen nach 16a.15.4“ ersetzt.

261. Tarifstelle 16a.15.7 wird aufgehoben.

262. Tarifstelle 16a.15.8 wird Tarifstelle 16a.15.6 und die Wörter „, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.15.7 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.“ werden gestrichen.

263. Tarifstelle 16a.15.9 wird Tarifstelle 16a.15.7, die Wörter „Regelkontrollen nach 16a.15.7, Anlasskontrollen nach 16.a.15.8“ werden durch die Wörter „Anlasskontrollen nach 16a.15.6“ ersetzt und der Punkt am Ende wird gestrichen.

264. Tarifstelle 16a.15.10 wird Tarifstelle 16a.15.8 und Angabe „Euro 50 bis 750“ wird durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1“ ersetzt.

265. Tarifstelle 16a.16.15 wird wie folgt gefasst:

„16a.16.15

Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung von nicht nach der ökologischen/biologischen Produktionsmethode erzeugtem Saatgut, Kartoffelpflanzgut (Pflanzkartoffeln) und vegetativem Vermehrungsmaterial (Artikel 45 EG-ÖKO-DVO)

Gebühr: Euro 50 bis 1000“.

266. Der Tarifstelle 17.5 wird folgende Tarifstelle 17.5.3 angefügt:

„17.5.3

Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle auf Grund Änderung der Annahmestellenbetreiberin oder des Annahmestellenbetreibers, wenn für diese Annahmestelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist

Gebühr: Euro 25 bis 250 je angefangenes verbleibendes Erlaubnisjahr“.

267. Tarifstelle 18b.6 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§20 ff. HaSiG“ wird durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 oder § 19 Absatz 12 HaSiG“ und die Angabe „§ 20 HaSiG“ wird durch die Angabe „§ 19 Absatz 6 HaSiG“ ersetzt.

b) Nach den Wörtern „Gebühr: Euro 20 bis 80“ wird folgender Satz eingefügt:

„Hinweis:

Kostenschuldner gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) geändert worden ist, ist in den Fällen der Zuverlässigkeitsüberprüfung

a) nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 der Betreiber des Hafens beziehungsweise der Hafenanlage,

b) nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 der als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr anerkannte Rechtsträger und

c) nach § 17 Absatz 1 Nummer 3 der jeweilige Arbeitgeber der Betroffenen.“

268. Tarifstelle 21.3.1 wird wie folgt gefasst:

„21.3.1

Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung nach § 11 Absatz 2 des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AWbG) vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 678), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 887) geändert worden ist

Anerkennung ohne Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 0 bis 210

Anerkennung mit Gutachterverfahren (§ 11 Absatz 5 AWbG)
Gebühr: Euro 650 bis 850

Hinweis:
Die vorstehende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

269. In Tarifstelle 23.0.1 werden im Hinweis die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

„Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.“

270. In Tarifstelle 23.0.4.1 Satz 2 werden die Wörter „am Ort der Hauptbetriebsstätte“ durch die Wörter „im Zuständigkeitsbereich der für den Ort der Hauptbetriebsstätte zuständigen Behörde“ ersetzt.

271. Tarifstelle 23.0.4.2.2 wird aufgehoben.

272. Tarifstelle 23.0.4.2.3 wird Tarifstelle 23.0.4.2.2.

273. In Tarifstelle 23.4.2.1 wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „2 500“ ersetzt.

274. Der Tarifstelle 23.5.1 wird folgende Tarifstelle 23.5.1.5 angefügt:

„23.5.1.5

Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung von Equiden (§ 4 Absatz 2 TierNebG)

a) Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

Gebühr: Euro 10 bis 500

b) Ablehnung

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

275. In Tarifstelle 23.8.2.4 wird die Angabe „2 200“ durch die Angabe „4 400“ ersetzt.

276. Tarifstelle 23.8.5.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „0,902273“ durch die Angabe „1,075197“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „1,016053“ durch die Angabe „1,211283“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „0,197225“ durch die Angabe „0,203120“ ersetzt.

d) In Buchstabe d wird die Angabe „0,220005“ durch die Angabe „0,238350“ ersetzt.

e) In Buchstabe e wird die Angabe „4,807965“ durch die Angabe „5,791610“ ersetzt.

f) In Buchstabe f wird die Angabe „1,435811“ durch die Angabe „1,877599“ und die Angabe „0,001435811“ durch die Angabe „0,001877599“ ersetzt.

g) In Buchstabe g werden die Wörter „Gebühr: Euro 0,00“ durch die Wörter „Gebühr: Euro 2,295822“ und die Angabe „= Euro 0,00“ durch die Angabe „= Euro 0,002295822“ ersetzt.

h) In Buchstabe h wird die Angabe „0,00“ durch die Angabe „9,730667“ ersetzt und werden die Wörter „(je kg Truthühner = Euro 0,009730667)“ angefügt.

277. In Tarifstelle 23.8.5.2 Buchstabe c wird die Angabe „15,163433“ durch die Angabe „9,690564“ ersetzt.

278. In Tarifstelle 23.8.13 wird die Angabe „80 bis 5 000“ durch die Angabe „40 bis 10 000“ ersetzt.

279. Die Tarifstelle 23.10.11 wird durch die folgenden Tarifstellen 23.10.11 bis 23.10.11.2 ersetzt:

„23.10.11

Amtshandlungen nach dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung (TabakerzG)

23.10.11.1

Bearbeitung einer erstmaligen Anzeige auf Registrierung durch die Kreisordnungsbehörde (§ 22 Absatz 4 Satz 1 und 2 TabakerzG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.10.11.2

Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung vor Ort, bei der festgestellt wird, dass tabakrechtliche Anforderungen nicht eingehalten werden (§ 29 Absatz 1 TabakerzG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

280. Tarifstelle 24.2.13 wird wie folgt gefasst:

„24.2.13

Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 BOStrab)

a) für Einzelfahrzeuge beziehungsweise Erstfahrzeuge einer Serie

Gebühr: Euro 25 000 bis 50 000

b) für Sonderfahrzeuge

Gebühr: Euro 5 000 bis 25 000

c) für Serienfahrzeuge

Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.

281. In Tarifstelle 24.3.1 wird die Angabe „200 bis 1 950“ durch die Angabe „220 bis 2 200“ ersetzt.

282. Tarifstelle 24.3.2.1 wird wie folgt geändert:

a) In den Buchstaben a und b wird jeweils die Angabe „0,44“ durch die Angabe „0,45“ ersetzt.

b) In Buchstabe c wird die Angabe „0,20“ durch die Angabe „0,21“ ersetzt.

c) In Buchstabe d wird die Angabe „0,12“ durch die Angabe „0,13“ ersetzt.

d) In Buchstabe e wird die Angabe „0,10“ durch die Angabe „0,11“ ersetzt.

e) In Buchstabe f wird die Angabe „0,043“ durch die Angabe „0,044“ ersetzt.

f) In dem Textteil nach Buchstabe f wird die Angabe „230“ durch die Angabe „250“ ersetzt.

283. Tarifstelle 24.3.2.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a, b und c wird jeweils die Angabe „0,44“ durch die Angabe „0,45“ ersetzt.

b) In Buchstabe d wird die Angabe „0,20“ durch die Angabe „0,21“ ersetzt.

c) In Buchstabe e wird die Angabe „0,10“ durch die Angabe „0,11“ ersetzt.

d) In Buchstabe f wird die Angabe „0,056“ durch die Angabe „0,057“ ersetzt.

e) In dem Textteil nach Buchstabe f wird die Angabe „230“ durch die Angabe „250“ ersetzt.

284. In Tarifstelle 24.3.3 wird die Angabe „200 bis 430“ durch die Angabe „220 bis 470“ ersetzt.

285. In den Tarifstellen 24.3.4 und 24.3.5 wird jeweils die Angabe „200 bis 1 950“ durch die Angabe „220 bis 2 200“ ersetzt.

286. In Tarifstelle 24.3.6 wird die Angabe „120 bis 650“ durch die Angabe „140 bis 710“ ersetzt.

287. In Tarifstelle 24.3.7 wird die Angabe „120“ durch die Angabe „130“ ersetzt.

288. In Tarifstelle 24.3.8 wird die Angabe „320 bis 2 450“ durch die Angabe „350 bis 2 700“ ersetzt.

289. In Tarifstelle 24.3.9 wird die Angabe „200 bis 8 450“ durch die Angabe „220 bis 9 000“ ersetzt.

290. In Tarifstelle 24.3.10 wird die Angabe „200 bis 2 050“ durch die Angabe „220 bis 2 300“ ersetzt.

291. In Tarifstelle 24.3.11 wird die Angabe „120 bis 1 050“ durch die Angabe „130 bis 1 200“ ersetzt.

292. In Tarifstelle 24.3.12 wird die Angabe „200 bis 1 950“ durch die Angabe „220 bis 2 200“ ersetzt.

293. In der Tarifstelle 24.3.13 wird die Angabe „200 bis 560“ durch die Angabe „220 bis 610“ ersetzt.

294. In Tarifstelle 24.3.14 wird die Angabe „200 bis 1 950“ durch die Angabe „220 bis 2 200“ ersetzt.

295. In Tarifstelle 24.3.15 wird die Angabe „200 bis 560“ durch die Angabe „220 bis 610“ ersetzt.

296. In Tarifstelle 24.3.16 wird die Angabe „200 bis 8 550“ durch die Angabe „220 bis 9 100“, die Angabe „440“ durch die Angabe „480“ und die Angabe „1 050“ durch die Angabe „1 200“ ersetzt.

297. In Tarifstelle 24.3.17 wird die Angabe „200 bis 610“ durch die Angabe „220 bis 670“ ersetzt.

298. In den Tarifstellen 24.3.18 bis 24.3.20 wird jeweils die Angabe „200 bis 1 950“ durch die Angabe „220 bis 2 200“ ersetzt.

299. Tarifstelle 24.3.21 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Textteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Gebühr: Euro 0,53 Prozent“ durch die Wörter „Gebühr: Euro 0,54 Prozent“ ersetzt.

b) In Buchstabe a wird die Angabe „0,31“ durch die Angabe „0,32“ ersetzt.

c) In Buchstabe b wird die Angabe „0,12“ durch die Angabe „0,13“ ersetzt.

d) In Buchstabe c wird die Angabe „0,019“ durch die Angabe „0,02“ ersetzt.

300. In Tarifstelle 24.3.22 wird die Angabe „200 bis 1 950“ durch die Angabe „220 bis 2 200“ ersetzt.

301. In Tarifstelle 24.4.1 wird die Angabe „0,16“ durch die Angabe „0,17“ und die Angabe „160“ durch die Angabe „180“ ersetzt.

302. In Tarifstelle 24.4.2 wird die Angabe „160 bis 1 550“ durch die Angabe „180 bis 1 700“ ersetzt.

303. In den Tarifstellen 24.4.3 und 24.4.4 wird jeweils die Angabe „100 bis 360“ durch die Angabe „110 bis 400“ ersetzt.

304. In den Tarifstellen 24.4.5 und 24.4.6 wird jeweils die Angabe „160 bis 1 550“ durch die Angabe „180 bis 1 700“ ersetzt.

305. In Tarifstelle 24.4.7 wird die Angabe „160 bis 800“ durch die Angabe „180 bis 900“ ersetzt.

306. In Tarifstelle 24.4.8 wird die Angabe „160 bis 1 550“ durch die Angabe „180 bis 1 700“ ersetzt.

307. In Tarifstelle 24a.2 werden die Wörter „Zustimmungen und“ gestrichen.

308. In Tarifstelle 27.0.1 werden im Hinweis die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

„Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.“

309. In Tarifstelle 27.1.3.2 werden die Wörter „Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangenen 15 Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zu Grunde zu legen. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Fahr- und Wartezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 27.0.1 bis 27.0.3“ ersetzt.

310. In Tarifstelle 28.0.1 werden im Hinweis die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

„Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.“

311. Tarifstelle 28.1.1.7 wird aufgehoben.

312. Die Tarifstellen 28.1.1.8 und 28.1.1.9 werden die Tarifstellen 28.1.1.7 und 28.1.1.8.

313. Nach Tarifstelle 28.1.1.8 wird folgende Tarifstelle 28.1.1.9 eingefügt:

„28.1.1.9

Anordnung von Maßnahmen (§ 36 Absatz 2 Satz 3 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“.

314. Dem Wortlaut der Tarifstelle 28.1.1.11 werden die Wörter „Entscheidung über die“ vorangestellt.

315. Tarifstelle 28.1.1.16 wird wie folgt gefasst:

"28.1.1.16

Entscheidung über

a) die Genehmigung der Errichtung, des Betriebs sowie der wesentlichen Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 Absatz 3 Satz 1 WHG)

Gebühr:

für die ersten 50 000 Euro der Baukosten 2 Prozent, für die weiteren 450 000 Euro 0,2 Prozent, für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent, für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent und für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent

Gebühr: mindestens Euro 300

Die Baukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzustellen. Als Baukosten sind ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer die Kosten zu Grunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung für die Erbringung aller Arbeiten und Leistungen bis zur Vollendung einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten sowie für die nötigen Baustoffe ortsüblich angesetzt werden müssen. Die Planungs- und Ingenieursleistungen sind nicht zu berücksichtigen.

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Ist die Entscheidung über die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden,

Gebühr: Euro 100 bis 500

Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, (EMAS) registriert ist oder über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

b) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“.

316. Die Tarifstellen 28.1.1.26 bis 28.1.1.30 werden durch die folgenden Tarifstellen 28.1.1.26 bis 28.1.1.32 ersetzt:

"28.1.1.26

Einweisung des Trägers eines Vorhabens in den Besitz (§ 71a Absatz 1 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.27

Entscheidung über

a) die Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage (§ 78 Absatz 5 WHG), die Entscheidung über die Zulassung von Maßnahmen (§ 78a Absatz 2 WHG)

Gebühr:

für die ersten 50 000 Euro der Baukosten 2 Prozent, für die weiteren 450 000 Euro 0,2 Prozent, für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent, für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent und für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent

Gebühr: mindestens Euro 200

Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.

Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt der Baukosten die Rohbaukosten zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr.

Die Rohbaukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Sie ist nach den veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Zulassung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus (§ 82 Absatz 1 BauO NRW) fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen erforderlich sein werden.

Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Genehmigung und Zulassung von Maßnahmen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes, wenn diese ohne Genehmigung umgesetzt wurden, dann erhöht sich die Gebühr um das Dreifache.

b) die Änderung einer Zulassung oder Genehmigung nach Buchstabe a

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.28

Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten (§ 78c WHG)

Entscheidung über

a) die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen (§ 78c Absatz 1 Satz 2 WHG)

Gebühr: Euro 100 bis 200

b) die Untersagung der Errichtung und Festsetzen von Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung (§ 78c Absatz 2 Satz 2, Halbsatz 2 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.29

Entscheidung über Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 91, 92, 93 und 94 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.30

Entscheidung über die Leistung der Entschädigung durch die Lieferung von Strom (§ 96 Absatz 3 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.31

Überwachung (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG)

28.1.1.31.1

Überwachung des Betriebes vor Ort, der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) sowie der erfolglose Abnahmeversuch (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG) von

a) Gewässerbenutzungen (§§ 9, 100 WHG in Verbindung mit 93 LWG)

b) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 36 WHG in Verbindung mit § 22 LWG)

c) Anlagen zur Wassergewinnung und sonstige Entnahmeeinrichtungen (§§ 9, 50 WHG)

d) Abwassereinleitungen (§§ 58 und 59 WHG)

e) Abwasserbehandlungsanlagen (§ 60 Absatz 3 WHG, § 57 Absatz 2 LWG) unabhängig von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit und Abwasseranlagen (§ 60 WHG, § 57 Absatz 1 LWG)

f) Anlagen zur privaten Niederschlagswasserbeseitigung (§ 60 WHG in Verbindung mit § 56 LWG)

g) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 62 WHG)

h) Talsperren (§ 75 Absatz 1 LWG), Hochwasserrückhaltebecken (§ 75 Absatz 2 LWG), Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 75 Absatz 3 LWG), Stauanlagen in oberirdischen Gewässern (§§ 67, 68 WHG, §§ 22, 25 und 26 LWG)

i) Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten (§ 78 WHG in Verbindung mit § 84 LWG)

j) Aufbereitungsanlagen für Trinkwasser (§ 40 LWG)

k) planfestgestellten oder plangenehmigten Gewässerausbauten (§ 93 LWG)

l) planfestgestellten oder plangenehmigten Gewässerausbauten zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 93 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.31.2

Anordnung zur Durchführung des WHG, der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der landesrechtlichen Vorschriften, soweit diese nicht unter eine andere Tarifstelle fällt (§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.32

Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und die Bezirksregierungen im Bereich Wasser sowie die hierzu benötigten Probenahmen

Gebühr: Euro: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif".

317. Der Tarifstelle 28.1.2.6 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a oder einer nachträglichen Entscheidung nach Buchstabe b

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“.

318. Tarifstelle 28.1.2.10 wird wie folgt gefasst:

„28.1.2.10

Entscheidung über

a) die Genehmigung zum Außerbetriebsetzen und zum Beseitigen von Stauanlagen (§ 26 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

b) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3".

319. Tarifstelle 28.1.2.11 wird aufgehoben.

320. Die Tarifstellen 28.1.2.12 bis 28.1.2.17 werden die Tarifstellen 28.1.2.11 bis 28.1.2.16.

321. Tarifstelle 28.1.2.18 wird Tarifstelle 28.1.2.17 und wie folgt gefasst:

„28.1.2.17

Entscheidung über

a) die Genehmigung zum Außerbetriebsetzen und zum Beseitigen von Benutzungsanlagen (§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

b) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3".

322. Tarifstelle 28.1.2.19 wird aufgehoben.

323. Die Tarifstellen 28.1.2.20 und 28.1.2.21 werden die Tarifstellen 28.1.2.18 und 28.1.2.19.

324. Tarifstelle 28.1.2.22 wird Tarifstelle 28.1.2.20 und wie folgt gefasst:

„28.1.2.20

a) Entscheidung auf Grund einer Wasserschutzgebietsverordnung (§ 35 Absatz 4 Satz 1 LWG) oder Heilquellenschutzgebietsverordnung (§ 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Absatz 4 Satz 1 LWG), sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt

Gebühr: Euro 100 bis 2 500

b) Entscheidung über die Änderung einer Entscheidung nach Buchstabe a

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“.

325. Tarifstelle 28.1.2.23 wird aufgehoben.

326. Die Tarifstellen 28.1.2.24 bis 28.1.2.30 werden die Tarifstellen 28.1.2.21 bis 28.1.2.27.

327. Tarifstelle 28.1.2.31 wird Tarifstelle 28.1.2.28 und wie folgt gefasst:

„28.1.2.28

Entscheidung über

a) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 57 Absatz 2 Satz 1 LWG)

Gebühr:

für die ersten 50 000 Euro der Baukosten 2 Prozent, für die weiteren 450 000 Euro 0,2 Prozent, für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent, für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent und für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent

Gebühr: mindestens Euro 300

Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Ist die Entscheidung über die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden,

Gebühr: Euro 100 bis 500

Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) registriert ist oder über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

b) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3".

328. Tarifstelle 28.1.2.32 wird Tarifstelle 28.1.2.29.

329. Tarifstelle 28.1.2.33 wird Tarifstelle 28.1.2.30 und wie folgt gefasst:

"28.1.2.30

Entscheidung über

a) die Genehmigung der Einleitung von flüssigen Abfällen in öffentliche und private Abwasseranlagen (§ 58 Absatz 1 LWG)

Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Einleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

b) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3".

330. Die Tarifstellen 28.1.2.34 bis 28.1.2.38 werden die Tarifstellen 28.1.2.31 bis 28.1.2.35.

331. Tarifstelle 28.1.2.39 wird Tarifstelle 28.1.2.36 und wie folgt gefasst:

„28.1.2.36

Entscheidung über

a) die Genehmigung des Baus und Betriebes von Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 76 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 LWG)

Gebühr: 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 1 100

Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.

b) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3".

332. Tarifstelle 28.1.2.40 wird Tarifstelle 28.1.2.37.

333. Tarifstelle 28.1.2.41 wird Tarifstelle 28.1.2.38 und wie folgt gefasst:

"28.1.2.38

Entscheidung über

a) Erteilung einer Genehmigung für die Erhöhung und Vertiefung der Erdoberfläche, die Errichtung, Erweiterung oder Veränderung von Anlagen und das Verlegen von Leitungen in der Schutzzone nach § 82 Absatz 1 Satz 1 LWG (§ 82 Absatz 1 Satz 3 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 2 500

b) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3".

334. Die Tarifstellen 28.1.2.42 und 28.1.2.43 werden die Tarifstellen 28.1.2.39 und 28.1.2.40.

335. Tarifstelle 28.1.2.44 wird aufgehoben.

336. Tarifstelle 28.1.2.45 wird Tarifstelle 28.1.2.41.

337. Tarifstelle 28.1.2.46 wird Tarifstelle 28.1.2.42 und Angabe „58“ wird durch Angabe „70“ ersetzt.

338. Die Tarifstellen 28.1.2.47 und 28.1.2.48 werden die Tarifstellen 28.1.2.43 und 28.1.2.44.

339. Nach Tarifstelle 28.1.2.44 werden die folgenden Tarifstellen 28.1.2.45 und 28.1.2.46 eingefügt:

„28.1.2.45

Entscheidung über

a) die Planfeststellung der Pläne für die Durchführung von Unternehmen der Wasserverbände (§ 108 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 1 100

b) die Änderung oder Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses nach Buchstabe a

Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung, mindestens jedoch Euro 550

28.1.2.46

Entscheidung über

a) die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren (§ 108 Satz 2 LWG in Verbindung mit §§ 69 Absatz 2, 17 WHG)

Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung

b) die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 108 Satz 2 LWG in Verbindung mit §§ 69 Absatz 2, 17 und 13 Absatz 1 WHG)

Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung“.

340. Die Tarifstellen 28.1.2.49 bis 28.1.2.53 werden die Tarifstellen 28.1.2.47 bis 28.1.2.51.

341. Die Tarifstellen 28.1.5.1 bis 28.1.5.5 werden durch die folgenden Tarifstellen 28.1.5.1 bis 28.1.5.13 ersetzt:

„28.1.5.1

Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen (§ 9 Absatz 1 Satz 2 AwSV), Entscheidung über abweichende Einstufung der Gemische (§ 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 AwSV)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.5.2

Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen (§ 10 Absatz 3 Satz 4 AwSV), Widersprechen der Selbsteinstufung (§ 10 Absatz 4 Satz 1 AwSV) und Entscheidung über eine abweichende Einstufung des Gemisches (§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 3 AwSV)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.5.3

Stellen weitergehender Anforderungen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 AwSV), Untersagung der Errichtung einer Anlage (§ 16 Absatz 1 Satz 2 AwSV), Auferlegen von Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens (§ 16 Absatz 2 AwSV)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.5.4

Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 40 Absatz 1 AwSV)

Gebühr: Euro 50 bis 600

Die Gebühr ist nicht zu erheben, wenn es sich bei der prüfpflichtigen Anlage um eine Heizölverbraucheranlage handelt.

28.1.5.5

Entgegennahme und Prüfung der Nachweise nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AwSV und des Gutachtens nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AwSV und

a) Untersagung der Errichtung oder des Betriebs der Anlage und Festsetzung von Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage (§ 41 Absatz 2 Satz 2 AwSV)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

b) Entscheidung zum Absehen von einer Eignungsfeststellung ( § 41 Absatz 3 AwSV)

Gebühr: Euro 100 bis 1 300

28.1.5.6

Anordnung zum Abschluss eines Überwachungsvertrags (§ 46 Absatz 1 Satz 2 AwSV)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.5.7

Anordnung von einmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen (§ 46 Absatz 4 AwSV)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.5.8

Entgegennahme und Prüfung des vorzulegenden Prüfberichtes (§ 47 Absatz 3 Satz 1 AwSV)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

Weist der Prüfbericht keine Mängel aus, ist keine Gebühr zu erheben.

28.1.5.9

Befreiung von den Anforderungen nach § 49 Absatz 1 und 2 AwSV an Anlagen in Schutzgebieten (§ 49 Absatz 4 AwSV) und von Anforderungen nach § 50 Absatz 1 AwSV an Anlagen in Überschwemmungsgebieten (§ 50 Absatz 2 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 AwSV)

a) befristete Befreiung

Gebühr: Euro 500

b) unbefristete Befreiung

Gebühr: Euro 1 000

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.1.5.10 bis 28.1.5.12 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.1.5.10

Entscheidung über die Anerkennung oder erneute Anerkennung im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Sachverständigenorganisationen (§ 52 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 54 Absatz 2 Satz 2 AwSV) und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften (§ 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 59 Absatz 2 Satz 2 AwSV)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.1.5.11

Zustimmung zu einer Abweichung von den Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung bei Sachverständigen (§ 53 Absatz 6 AwSV) oder Fachprüfern (§ 58 Absatz 2 Satz 1 AwSV)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.1.5.12

Anordnung der Aufhebung der Bestellung eines Sachverständigen (§ 55 Nummer 1 Buchstabe c AwSV) oder Fachprüfers (§ 60 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AwSV)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.1.5.13

Anordnung von technischen oder organisatorischen Anpassungsmaßnahmen (§ 68 Absatz 4 AwSV) und von zu erfüllenden Anforderungen (§ 69 Absatz 1 Satz 2 AwSV)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“.

342. In Tarifstelle 28.2.1.14 Buchstabe a werden nach dem Wort „Deponien“ die Wörter „oder Deponieabschnitten“ eingefügt.

343. In Tarifstelle 28.2.1.23 wird die Angabe „28.2.1.23 und 28.2.1.24“ durch die Angabe „28.2.1.24 und 28.2.1.25“ ersetzt.

344. In Tarifstelle 28.2.1.24 werden die Wörter „Euro 50 bis 500“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1“ ersetzt.

345. In Tarifstelle 28.2.1.25 wird die Angabe „Euro 500 bis 1 000“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1“ ersetzt.

346. Die Tarifstelle 28.2.2.8 wird aufgehoben.

347. Tarifstelle 28.2.3 wird wie folgt gefasst:

„28.2.3

Amtshandlungen nach dem Landesabfallgesetz (LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung (auch im Zusammenhang mit der Altölverordnung (AltölV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), der Bioabfallverordnung (BioAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658) und der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBI. I S. 3465) jeweils in der jeweils geltenden Fassung)“.

348. Tarifstelle 28.2.3.8 wird wie folgt gefasst:

„28.2.3.8

Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang der Zulassung nach § 25 Absatz 1 LAbfG, § 5 Absatz 2 AltölV, §§ 4, 5, 6, 7 und 8 in Verbindung mit §§ 32, 33 AbfKlärV, §§ 3, 4 und 9 BioAbfV und § 6 AltholzV sowie an länderübergreifenden Ringversuchen in allen Medien

Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.

349. In Tarifstelle 28.2.3.9 wird die Angabe „§ 3 der AbfKlärV“ durch die Wörter „§§ 4, 5, 6, 7 und 8 in Verbindung mit §§ 32 und 33 der AbfKlärV“ ersetzt.

350. Die Tarifstellen 28.2.4 bis 28.2.4.6 werden durch die folgenden Tarifstellen 28.2.4 bis 28.2.4.20 ersetzt:

„28.2.4

Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBI. I S. 3465) in der jeweils geltenden Fassung (AbfKlärV)

28.2.4.1

Anordnungen im Bereich der bodenbezogenen Untersuchungspflichten und bodenbezogenen Grenzwerte außer der klärschlammbezogenen Untersuchungspflichten (§ 4 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 7, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV)

Gebühr: Euro 10 bis 100

28.2.4.2

Anordnungen im Bereich klärschlammbezogener Untersuchungspflichten (§ 5 Absatz 5 Satz 1 bis 3 AbfKlärV)

Gebühr: Euro 10 bis 100

28.2.4.3

Entscheidungen im Bereich der Klärschlammuntersuchung (§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 AbfKlärV)

Gebühr: Euro 10 bis 100

28.2.4.4

Entnahme von Rückstellproben (§ 9 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV), Analyse von Rückstellproben (§ 9 Absatz 3 Sätze 1 und 2 AbfKlärV) und Herausgabe von Rückstellproben (§ 9 Absatz 4 AbfKlärV)

Gebühr: Euro 100 bis 200

28.2.4.5

Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Klärschlammverwertung (§ 15 Absatz 6 Satz 2 AbfKlärV)

Gebühr: Euro 50 bis 100

28.2.4.6

Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen durch die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde sowie Zulassung eines anderen Flächennachweises und Verkürzung der Frist zur Vorlage einer Anzeige (§ 16 Absatz 1 bis 3 AbfKlärV)

Gebühr: Euro 50 bis 200

28.2.4.7

Entgegennahme und Prüfung der Nachweise der Eignung und Fachkunde eines Sachverständigen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV)

Gebühr: Euro 50 bis 500

28.2.4.8

Anordnung zur Vorlage eines Prüftagebuches (§ 22 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.4.9

Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung

28.2.4.9.1

Prüfung, ob der anerkannte Träger der Qualitätssicherung die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt (§ 24 Absatz 1 AbfKlärV)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.4.9.2

Entgegennahme und Prüfung des jährlichen Berichtes des Trägers der Qualitätssicherung (§ 24 Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.4.9.3

Verkürzung der Frist zur Prüfung zur Vorlage eines jährlichen Berichtes des Trägers der Qualitätssicherung (§ 24 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.4.10

Erneute befristete Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 25 Absatz 2 AbfKlärV)

Gebühr: Euro 50 bis 250

28.2.4.11

Genehmigung der weiteren Führung des Qualitätszeichens für eine Übergangszeit (§ 25 Absatz 3 Satz 2 AbfKlärV)

Gebühr: Euro 10 bis 100

28.2.4.12

Zulassung eines anderen Flächennachweises (§ 30 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärV)

Gebühr: Euro 50 bis 200

28.2.4.13

Verlängerung der Frist oder Befreiung der Pflicht zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses nach § 5 Absatz 4 AbfKlärV (§ 31 Absatz 1 Nummer 4 AbfKlärV)

Gebühr: Euro 10 bis 100

28.2.4.14

Anordnung zur Vorlage aller die Qualitätssicherung und die landwirtschaftliche Verwertung betreffenden Unterlagen der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller, Komposthersteller oder des Trägers der Qualitätssicherung sowie Widerruf der Befreiung (§ 31 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.4.15

Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins (§ 31 Absatz 4 AbfKlärV)

Gebühr: Euro 50 bis 200

28.2.4.16

Anforderung und Prüfung der Untersuchungsergebnisse (§ 32 Absatz 5 AbfKlärV)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.4.17

Bestimmung der Zulässigkeit von gleichwertigen Analysemethoden (Nummer 1.3 Satz 3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)

Gebühr: Euro 50 bis 500

28.2.4.18

Festlegung der Analysemethode für nicht genannte Parameter (Nummer 1.3 Satz 4 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)

Gebühr: Euro 50 bis 250

28.2.4.19

Bestimmung der Zulässigkeit von gleichwertigen Analysemethoden (Nummer 2.3 Absatz 4 Satz 1 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)

Gebühr: Euro 50 bis 500

28.2.4.20

Festlegung der Analysenmethode für nicht genannte Parameter (Nummer 2.3 Absatz 4 Satz 3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)

Gebühr: Euro 50 bis 250“.

351. Nach Tarifstelle 28.2.5.1 wird folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle 28.2.5.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

352. In Tarifstelle 28.2.5.2 werden die Wörter „Euro 100 bis 250“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1“ ersetzt.

353. Nach Tarifstelle 28.2.7.1 wird folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle 28.2.7.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

354. In Tarifstelle 28.2.7.2 wird die Angabe „Euro 100 bis 250“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1“ ersetzt.

355. Nach Tarifstelle 28.2.11.1 wird folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.11.2 und 28.2.11.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

356. In Tarifstelle 28.2.11.2 werden die Wörter „Euro 250 bis 500“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1“ ersetzt.

357. In Tarifstelle 28.2.11.3 werden die Wörter „Euro 100 bis 250“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1“ ersetzt.

358. Nach Tarifstelle 28.2.16.6 wird folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle 28.2.16.7 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

359. In Tarifstelle 28.2.16.7 werden die Wörter „Euro 250 bis 500“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1“ ersetzt.

360. Tarifstelle 28a.2.2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „angefangene Stunde“ werden durch die Wörter „angefangenen 15 Minuten“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.“

361. Tarifstelle 28a.4 wird wie folgt gefasst:

„28a.4

Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die Anerkennung von Untersuchungsstellen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen nach § 18 des BBodSchG und § 17 des LBodSchG in Verbindung mit der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten vom 23. Juni 2002 (GV. NRW. S. 361),in der jeweils geltenden Fassung (SU-BodAV NRW).

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind je angefangene 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Stundensätze aus dem Runderlass des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen kann für die Berechnung des Zeitaufwandes eigene von den Richtwerten abweichende Stundensätze aus Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu Grunde legen.

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:

Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Bodenschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.“

362. Die Anlage 5 zum Gebührentarif wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in der Inhaltsübersicht wird die Angabe „28.1.1.30“ durch die Angabe „28.1.1.32“ ersetzt.

b) Buchstabe A Allgemeines wird wie folgt gefasst:

A Allgemeines

Für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen die unter A bis H festgesetzten Gebühren erhoben.

Für Leistungen, die nicht im Einzelnen aufgeführt sind, werden die nachfolgenden Gebühren erhoben:

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind je angefangene 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Stundensätze aus dem Runderlass des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen kann für die Berechnung des Zeitaufwandes eigene von den Richtwerten abweichende Stundensätze aus Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu Grunde legen.

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:

Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Natur- und Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 27. November 2018

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2018 S. 614