Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 2 vom 4.2.2019 Seite 17 bis 40

 

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der kreisfreien Städte, der Kreise und der großen kreisangehörigen Städte zur Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 190 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mit § 2 ZustVO SGB IX SchwbR (Heranziehungssatzung)

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Satzung des
Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der
kreisfreien Städte, der Kreise und der großen kreisangehörigen Städte zur
Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen im Sinne des
§ 190 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mit § 2 ZustVO SGB IX SchwbR
(Heranziehungssatzung
)

Vom 9. Januar 2019

Auf Grund des § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Zuständigkeitsbereinigungsgesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Verbindung mit § 190 Absatz 2 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist und § 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz (ZustVO SGB IX SchwbR) (GV. NRW. 1989 S. 78), das zuletzt durch Artikel 6 des Ausführungsgesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 19. Dezember 2018 folgende Satzung beschlossen, die hiermit gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung bekanntgemacht wird.

§ 1

Die Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben bei den Kreisen, kreisfreien Städten und großen kreisangehörigen Städten im Rheinland als örtliche Träger gemäß § 9 des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB IX NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S 460) werden gemäß § 2 Nummer 3 der ZustVO SGB IX SchwbR nach Maßgabe des § 2 der Satzung herangezogen bei der Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen nach § 185 Absatz 2 Satz 6 SGB IX.

§ 2

Die Heranziehung der Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben bei der Aufgabe gemäß § 1 erstreckt sich auf Schulungs-, Bildungs- und Aufklärungsmaßnahmen, soweit sie in Form von Veranstaltungen, die der Information, dem Erfahrungsaustausch und der Kontaktpflege insbesondere mit Vertrauenspersonen, Inklusionsbeauftragten, Betriebs- und Personalräten dienen beziehungsweise die die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsplatz zum Gegenstand haben, oder im Rahmen eines örtlichen Informationsdienstes durchgeführt werden  siehe § 185 Absatz 2 Satz 6 SGB IX in Verbindung mit § 29 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 168 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist.

§ 3

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18. Dezember 1989 (GV. NRW. 1990, S. 190) außer Kraft.

Köln, den 19. Dezember 2018

Die Vorsitzende

der Landschaftsversammlung Rheinland

Anne  H e n k - H o l l s t e i n

Schriftführerin

der Landschaftsversammlung Rheinland

Ulrike  L u b e k

Die vorstehende Ausgleichsabgabesatzung wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759) geändert worden ist, in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever-fahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

- die Direktorin beziehungsweise der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 9. Januar 2019

Die Direktorin

des Landschaftsverbandes Rheinland

Ulrike  L u b e k

GV. NRW. 2019 S. 37