Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 5 vom 28.2.2019 Seite 121 bis 130

 

Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Tierseuchenbekämpfungsverordnung

7831

Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Tierseuchenbekämpfungsverordnung

Vom 11. Februar 2019

Auf Grund des § 27 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 12), der durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse:

Artikel 1

Die Tierseuchenbekämpfungsverordnung vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), die zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2018 (GV. NRW S. 541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „und Sammelstellen“ gestrichen.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

„Bei Sammelstellen ist für die Höhe des Jahresbeitrages der am 1. Januar des Beitragsjahres (Stichtag) vorhandene Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen maßgebend. Ist eine Nachmeldung nach Absatz 4 erforderlich, gilt der Tierbestand am 15. Februar des Beitragsjahres.“

2. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird die Angabe „2018“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „2,05 €“ durch die Angabe „3,27 €“ und die Angabe „2,95 €“ durch die Angabe „1,73 €“ ersetzt.

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Schweine:
a) 1 bis 66 Tiere, je Bestand = 10,00 €
b) 67 und mehr Tiere, je Tier = 0,15 €, davon entfallen 0,02 € auf Entschädigungen und 0,13 € auf Beihilfen
c) Saugferkel sind beitragsfrei“.

d) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„5. Ziegen:
a) 1 bis 10 Tiere, je Bestand = 10,00 €
b) 11 und mehr Tiere, je Tier = 1,00 €, davon entfallen 0,37 € auf Entschädigungen und 0,63 € auf Beihilfen

6. Bienen:
a) 1 bis 10 Völker = 10,00 €
b) 11 und mehr Völker, je Volk = 1,00 €, davon entfallen 0,36 € auf Entschädigungen und 0,64 € auf Beihilfen“.

e) Nach Nummer 8 Buchstabe k wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die unter Nummer 8 genannten Beiträge entfallen zu 100 Prozent auf Entschädigungen.“

3. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

㤠1b
Beitragsbonus

(1) Bei Schweinen wird für Bestände mit 84 und mehr Tieren ein Bonus von 20 Prozent auf den Gesamtbeitrag für Schweine gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr einzuhalten:

1. Geschlossene Systeme
Alle Schweine werden in einem geschlossenen System gehalten, wobei keine Schweine von außerhalb in den Betrieb verbracht werden, ausgenommen Zuchtschweine, die ausschließlich und direkt aus anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind, bezogen werden.

2. Zuchtbetriebe
Der Bezug von Zuchtschweinen erfolgt ausschließlich und direkt von anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind.

3. Mastbetriebe
Der Bezug aller im Beitragsjahr eingestallten Nutzschweine erfolgt ausschließlich und direkt aus insgesamt höchstens drei Schweinebeständen (auch Systemferkel- und spezialisierte Ferkelaufzuchtbetriebe). Die eingestallten Nutzschweine dürfen, insbesondere auch beim Transport, keinen Kontakt mit Schweinen anderer Bestände gehabt haben.

4. Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe
Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Nummer 2 und für den Mastbestand nach Nummer 3 erfüllt.

(2) Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. Januar des Beitragsjahres bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung durch Vorlage von Dokumenten nachzuweisen. Hinsichtlich der Verpflichtung nach Absatz 1 Nummer 3, beim Transport keinen Kontakt mit Schweinen aus anderen Beständen zuzulassen, genügt als Nachweis die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Transporteur.

(3) Die Vergleichbarkeit in Fragen der Hygiene nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird von dem Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen auf Antrag festgestellt. Anträge auf Vergleichbarkeit sind bis zum 1. Dezember des dem Beitragsjahr vorhergehenden Jahres bei dieser Stelle einzureichen.“

4. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe „9,00 €“ durch die Angabe „8,00 €“ ersetzt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe „7,00 €“ durch die Angabe „6,00 €“ ersetzt.

c) In Nummer 7 wird die Angabe „5,00 €“ durch die Angabe „4,00 €“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

Düsseldorf, den 11. Februar 2019

Die Ministerin
für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

des Landes Nordrhein-Westfalen

Ursula  H e i n e n – E s s e r

GV. NRW. 2019 S. 129