Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 9 vom 23.4.2019 Seite 201 bis 214

 

Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften

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Gesetz
zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften

Vom 11. April 2019

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften

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Artikel 1
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S.  1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „46 e“ ein Komma, ein Zeilenumbruch und die Wörter „der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr nach Maßgabe der §§ 46 f bis 46 k“ eingefügt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr erstreckt sich auf das Gebiet der dem Verband gemäß § 1 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung angehörenden Mitgliedskörperschaften.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Der Bürgermeister ist befugt, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat, folgende Daten geeignet erscheinender Wahlberechtigter zum Zweck ihrer erstmaligen Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen oder einer erneuten Berufung bei künftigen Wahlen zu verarbeiten:

1. Name,

2. Vorname,

3. Geburtsdatum,

4. Anschrift,

5. Telefonnummern und E-Mail-Adressen und

6. bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen und ausgeübte Funktion.

Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht vor der Verarbeitung ihrer Daten schriftlich zu unterrichten.“

b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Die Mitglieder der Wahlorgane und ihre Stellvertreter dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.“

c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und folgender Satz wird angefügt:

„Ihnen kann von der Gemeinde, im Falle der Beisitzer von Wahlausschüssen der Kreise auch vom zuständigen Kreis, Ersatz für Sachschäden, die sie bei Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erlitten haben, gewährt werden.“

3. § 4 Absatz 2 wird um folgenden Satz 4 ergänzt:

„Bei der Ermittlung der Einwohnerzahl bleibt unberücksichtigt, wer nicht Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.“

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „fünfunddreißigsten“ durch das Wort „zweiundvierzigsten“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „ein Sperrvermerk“ durch die Wörter „eine Auskunftssperre“ ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 werden Im Textteil vor Buchstabe a nach dem Wort „verrichten“ die Wörter „oder sonst die Verwaltungsführung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers inhaltlich nicht beeinflussen können“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Annahme der Wahl nur erklären“ durch die Wörter „das Mandat nur ausüben“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Wahl angenommen hat“ durch die Wörter „das Mandat ausübt“ ersetzt.

6. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Wahlperiode endet bei allgemeinen Kommunalwahlen nach fünf Jahren. Die neue Wahlperiode beginnt am ersten Tag des folgenden Monats. Die allgemeinen Kommunalwahlen finden im vorletzten oder letzten Monat der laufenden Wahlperiode statt.“

7. In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „achtundvierzigsten“ durch das Wort „neunundfünfzigsten“ ersetzt.

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „neununddreißigsten“ durch das Wort „siebenundvierzigsten“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 7 wird das Wort „einunddreißigsten“ durch das Wort „achtunddreißigsten“ und das Wort „dreißigsten“ durch das Wort „siebenunddreißigsten“ ersetzt.

9. In § 19 Absatz 1 wird das Wort „zwanzigsten“ durch das Wort „siebenundzwanzigsten“ ersetzt.

10. § 23 Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets erreicht haben. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber an.“

11. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden Satz 2 bis 4 durch folgenden Satz ersetzt:

„Durch Abzug der Stimmen der Parteien und Wählergruppen, für die keine Reserveliste zugelassen worden ist, und der Stimmen der Einzelbewerber von der Gesamtstimmenzahl wird die bereinigte Gesamtstimmenzahl gebildet.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „bis 4“ gestrichen.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „zur“ das Wort „bereinigten“ eingefügt.

12. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Wahlleiter benachrichtigt durch Zustellung die in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählten Bewerber über die Feststellung nach § 34 Absatz 1.“

13. Nach § 35 wird die Überschrift „5. Annahmeerklärung“ gestrichen.

14. § 36 wird wie folgt gefasst:

§ 36

Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung mit der Feststellung seiner Wahl nach § 34 Absatz 1, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung. Wer die Annahme der Wahl im Wahlbezirk ablehnt, scheidet auch als Bewerber der Reserveliste aus.“

15. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt:

„(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Vertreter stirbt oder sonst aus der Vertretung ausscheidet, wird der Sitz aus der Reserveliste der Partei oder Wählergruppe besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl angetreten war. Ein späterer Wechsel des Ausgeschiedenen zu einer anderen Partei oder Wählergruppe ist unbeachtlich.

(2) An die Stelle des nach Absatz 1 Satz 1 Ausgeschiedenen tritt der für ihn in der Reserveliste benannte Ersatzbewerber, falls ein solcher nicht benannt ist, der in der Reserveliste folgende nächste Bewerber. Wenn dieser Ersatzbewerber oder Bewerber die Wählbarkeit verloren hat, gestorben ist oder die Annahme der Wahl abgelehnt hat, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Nicht berücksichtigt werden Bewerber auf der Reserveliste, die aus der Partei oder Wählergruppe ausgeschieden sind, für die sie bei der Wahl kandidiert hatten, oder die in der nach § 38 vorgesehenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben. Gleiches gilt für Bewerber, die die Annahme der Wahl im Wahlbezirk oder die Wahl aus der Reserveliste abgelehnt haben.

(4) Bei der Nachfolge unberücksichtigt bleibt zudem ein Ersatzbewerber, der ausschließlich für einen im Wahlbezirk aufgestellten, aber dort nicht direkt, sondern über die Reserveliste gewählten Bewerber benannt wurde.

(5) Ist der nach Absatz 1 Satz 1 Ausgeschiedene bei der Wahl nicht als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe angetreten oder ist deren Reserveliste erschöpft, bleibt ein frei gewordener Sitz unbesetzt. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich entsprechend.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

„(6) Der Wahlleiter stellt unverzüglich nach Ausscheiden des bisherigen Vertreters den Listennachfolger oder das Freibleiben des Sitzes fest. Der Wahlleiter benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Der Listennachfolger erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung, sobald die auf die Benachrichtigung nach Satz 2 erfolgende Annahmeerklärung beim Wahlleiter eingeht, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Mandatsträgers, dem er nachfolgt. Gibt der Listennachfolger bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. Der Wahlleiter macht die Feststellung des Listennachfolgers oder das Freibleiben des Sitzes öffentlich bekannt. § 39 Absatz 1, § 40 Absatz 3 und § 41 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Beschlusses der Vertretung die Entscheidung des Wahlleiters tritt.“

16. § 46 a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Für die Sitzverteilung zählt der Wahlausschuss zunächst die für alle Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen, nach Parteien und Wählergruppen getrennt, zusammen (Gesamtstimmenzahl). Er stellt dann fest, welche Parteien und Wählergruppen weniger als 2,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl erhalten haben. Listenwahlvorschläge, die weniger als 2,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl erhalten haben, bleiben bei der Sitzverteilung für die Bezirksvertretung unberücksichtigt. Durch Abzug der für diese Listenwahlvorschläge abgegebenen Stimmen von der Gesamtstimmenzahl wird die bereinigte Gesamtstimmenzahl gebildet, die für die anschließende Sitzverteilung maßgeblich ist.“

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 2“ die Wörter „Satz 2 bis 8 und Absatz 4“ eingefügt.

17. § 46c wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird folgt geändert:

aa)     In Satz 2 werden die Wörter „mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen“ durch die Wörter „von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl“ ersetzt.

bb)    Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

              „Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.“

b)  Absatz 2 und Absatz 3 werden gestrichen.

c)  Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.

18. § 46 d wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag mehrerer Parteien oder Wählergruppen muss von den für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller beteiligten Parteien
oder Wählergruppen unterzeichnet sein und soll anschließend von allen Trägern des Wahlvorschlags gemeinsam eingereicht werden. Jeder Träger eines gemeinsamen Wahlvorschlags soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benennen. Die Zurücknahme oder Änderung eines gemeinsamen Wahlvorschlags nach § 20 setzt eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson aller Wahlvorschlagsträger voraus. Erklären die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson nur eines der beteiligten Träger vor der Entscheidung über die Zulassung die Rücknahme des Wahlvorschlags, bleibt dieser als Wahlvorschlag der übrigen Träger oder des anderen Trägers erhalten.“

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) Sind an einem gemeinsamen Wahlvorschlag Parteien oder Wählergruppen beteiligt, die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets Stimmen erhalten haben, wird der gemeinsame Wahlvorschlag auf dem Stimmzettel aufgrund des Ergebnisses der Partei oder Wählergruppe eingereiht, die die höchste Stimmenzahl erreicht hatte. Innerhalb dieses gemeinsamen Wahlvorschlags werden die Parteien
oder Wählergruppen auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge der Stimmenzahl bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets aufgeführt. Beteiligte Parteien oder Wählergruppen ohne Stimmen bei der letzten Vertretungswahl folgen in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählergruppen. Andere gemeinsame Wahlvorschläge werden auf dem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge nach den Wahlvorschlägen von Trägern mit Stimmen bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets berücksichtigt. Maßgeblich für ihre Einreihung ist der Anfangsbuchstabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, die in dem gemeinsamen Wahlvorschlag alphabetisch an erster Stelle steht. Innerhalb dieses gemeinsamen Wahlvorschlags werden die Parteien oder Wählergruppen auf dem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählergruppen aufgeführt.“

c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

19. Nach § 46 e wird folgender Abschnitt VI.c eingefügt:

VI.c Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

§ 46 f

Auf die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gemäß § 10 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 46g bis 46k oder aus dem Gesetz über den Regionalverband Ruhr etwas anderes ergibt.

§ 46 g

(1) Wahlleiter für die Wahl der Verbandsversammlung im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr ist der Regionaldirektor, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Bewirbt sich der Regionaldirektor oder sein Vertreter im Amt um das Amt eines Bürgermeisters oder eines Landrats im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr, kann er ab seiner Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr sein. An seine Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt.

(2) Der Wahlausschuss für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr besteht aus dem Wahlleiter nach Absatz 1 als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr wählt. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.

(3) Die für die Wahl des Rates zuständigen Wahlvorstände und Briefwahlvorstände führen im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr auch die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr durch.

§ 46 h

(1) Unter Berücksichtigung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr festgeschriebenen Mitgliederzahl findet § 3 auf die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr keine Anwendung.

(2) Wegen der Listenwahl aller 91 Mitglieder nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr findet für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr eine Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke nach § 4 nicht statt.

(3) Beamte und Arbeitnehmer (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten oder sonst die Verwaltungsführung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers inhaltlich nicht beeinflussen können) im Dienst des Regionalverbands Ruhr können nicht gleichzeitig seiner Verbandsversammlung angehören. Gleiches gilt für Beamte und Arbeitnehmer, die im Dienst des Landes stehen und in einer staatlichen Behörde unmittelbar mit der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr oder über den Regionalverband Ruhr selbst befasst sind. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.

(4) Der Listenwahlvorschlag einer Partei muss vom Vorstand des Landesverbands oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände nach § 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes, die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein, der Listenwahlvorschlag einer Wählergruppe von deren Vorstand. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung nach § 14 Absatz 1 laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat. Dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.

(5) Der Listenwahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe im Sinne von Absatz 4 Satz 2 muss von mindestens 250 Wahlberechtigten aus dem Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(6) Ein Bewerber für die Wahl zur Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr darf nur in einem Listenwahlvorschlag benannt werden.

§ 46 i

(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses des Regionalverbands Ruhr ist an den Landeswahlausschuss nach § 9 Absatz 2 des Landeswahlgesetzes zu richten.

(2) Die Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr enthalten die für das Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen mit den Namen der ersten fünf Bewerber.

(3) Die Reihenfolge der Listenwahlvorschläge auf dem Stimmzettel richtet sich bei der ersten Direktwahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr nach der Stimmenzahl, die die Parteien oder Wählergruppen bei der Wahl der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften des Regionalverbands Ruhr im Jahr 2014 erreicht haben. Andere Listenwahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählergruppen an. Bei nachfolgenden Wahlen gilt § 23 Absatz 1.

§ 46 j

(1) Im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr stellen die Wahlausschüsse der Gemeinden auch fest, wie viele gültige Stimmen die Listenwahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr in ihrer Gemeinde erhalten haben. Auf dieser Grundlage zählt der Wahlausschuss des Regionalverbands Ruhr die für alle Listenwahlvorschläge in seinem Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen, nach Parteien und Wählergruppen getrennt, zusammen (Gesamtstimmenzahl). Der Wahlausschuss des Regionalverbands Ruhr stellt zugleich fest, welche Parteien und Wählergruppen weniger als 2,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl erhalten haben.

(2) Listenwahlvorschläge, die weniger als 2,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl erhalten haben, bleiben bei der Sitzverteilung für die Verbandsversammlung unberücksichtigt. Durch Abzug der für diese Listenwahlvorschläge abgegebenen Stimmen von der Gesamtstimmenzahl wird die bereinigte Gesamtstimmenzahl gebildet.

(3) Den hiernach bei der Sitzverteilung zu berücksichtigenden Parteien und Wählergruppen werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung so viele von den 91 Sitzen zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf ihren Listenwahlvorschlag entfallenden Stimmenzahl zur bereinigten Gesamtstimmenzahl nach Absatz 2 zustehen. Für die Berechnung gelten die Regelungen des § 33 Absatz 2 Satz 3 bis 8 und Absatz 4 und 6 sinngemäß.

(4) Der Wahlausschuss des Regionalverbands Ruhr stellt fest, wie viele Sitze den Parteien und Wählergruppen in der Verbandsversammlung zuzuteilen und welche Bewerber aus den Listenwahlvorschlägen gewählt sind.

(5) Ein Mitglied der Verbandsversammlung verliert seinen Sitz auch durch Annahme der Wahl zum Regionaldirektor des Regionalverbands Ruhr.

§ 46 k

Sind in einer kreisangehörigen Gemeinde oder in einem Stadtbezirk einer kreisfreien Stadt im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr Unregelmäßigkeiten bei der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr im Sinne von § 40 Absatz 1 Buchstabe b vorgekommen, ist die Wahl in dieser Gemeinde oder dem betroffenen Stadtbezirk zu wiederholen. Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten auf Gemeinden im Wahlgebiet mit mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, so ist die Wahl im ganzen Wahlgebiet zu wiederholen.“

20. In § 50 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

21. In § 51 Absatz 1 werden nach den Wörtern „§§ 46 b bis 46 d über die Wahl und Abwahl der Bürgermeister und Landräte,“ die Wörter „§§ 46 f bis 46 k über die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr,“ eingefügt.

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Artikel 2
Übergangsregelungen zum Kommunalwahlgesetz
und zur Kommunalwahlordnung

§ 1

Zahl der Vertreter

Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 können die Gemeinden und Kreise bis spätestens 31. Juli 2019 durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4, 6, 8 oder 10, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern. Die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden.

§ 2

Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung und der Bewerber für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr im Jahr 2020

Für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr im Jahr 2020 sind die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber ab dem 1. August 2019 zu wählen.

§ 3

Feststellung von Bevölkerungszahlen und der Zahl der Wahlberechtigten

(1) Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 richten sich die Bevölkerungszahlen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 15 Absatz 2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung im Lande Nordrhein-Westfalen nach der vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, welche 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode veröffentlicht ist.

(2) Die Zahl der Wahlberechtigten gemäß § 16 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen ist für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 zum letzten Halbjahresstichtag, der 62 Monate nach Beginn der Wahlperiode liegt, nach dem Melderegister zu ermitteln.

1110

Artikel 3
Änderung des Landeswahlgesetzes

Das Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993
(GV. NRW. S. 516), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017
(GV. NRW. S.  407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Bürgermeister ist befugt, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat, folgende Daten geeignet erscheinender Wahlberechtigter zum Zweck ihrer erstmaligen Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen oder einer erneuten Berufung bei künftigen Wahlen zu verarbeiten:

1. Name,

2. Vorname,

3. Geburtsdatum,

4. Anschrift,

5. Telefonnummern und E-Mail-Adressen und

6. bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen und ausgeübte Funktion.

Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht vor der Verarbeitung ihrer Daten schriftlich zu unterrichten.“

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Die Mitglieder der Wahlorgane und ihre Stellvertreter dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.“

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

3. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „fünfunddreißigsten“ durch das Wort „zweiundvierzigsten“ ersetzt.

4. In § 45 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr

Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1988 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung.“

2. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Verbandsversammlung tritt spätestens sechs Wochen nach Beginn der Wahlperiode zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Die Wahlperiode der im Jahr 2020 erstmals direkt gewählten Verbandsversammlung beginnt am 1. November 2020. Die Wahlperiode der zuvor amtierenden Verbandsversammlung endet am 31. Oktober 2020.“

2023

Artikel 5
Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „, legt dieses zur Einsichtnahme öffentlich aus“ gestrichen.

2. Dem § 46 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Gewährung der Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld nach Satz 2 Nummer 2 kann der Rat erstmalig ab dem 1. November 2020 beschließen.“

3. § 101 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Große“ die Wörter „und Mittlere“ eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Große und Mittlere kreisangehörige Städte können sich durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Erfüllung dieser Pflicht einer anderen örtlichen Rechnungsprüfung bedienen.“

2021

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags
und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und
steuerrechtlicher Vorschriften

Artikel 11 des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) wird wie folgt geändert:

1. Dem Wortlaut des Absatzes 2 wird folgender Satz vorangestellt:

„Artikel 1 Nummer 4 tritt am 24. April 2019 in Kraft.“

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 1 Nummer 4,“ gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter „aufgrund der“ gestrichen, wird das Wort „geltenden“ durch die Wörter „aufgrund der“ ersetzt und wird nach der Angabe „§ 46“ die Angabe „Satz 2“ gestrichen.

2023

Artikel 7
Änderung des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes

In Artikel 4 Nummer 2 des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759) wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ und die Absatzbezeichnung „(5)“ durch die Absatzbezeichnung „(6)“ ersetzt.“

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Änderung des § 46c Kommunalwahlgesetz in der Fassung dieses Änderungsgesetzes tritt am 1. September 2019 in Kraft.

Düsseldorf, den 11. April 2019

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

(L. S.)

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2019 S. 202