Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 11 vom 31.5.2019 Seite 225 bis 254

 

Verordnung über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum Rückgriff nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (Unterhaltsvorschussdatenerhebungs- und -übermittlungsverordnung – UVG-DEÜVO)

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Verordnung
über die Erhebung und Übermittlung von Daten
zum Rückgriff nach § 2 des Gesetzes
zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
(Unterhaltsvorschussdatenerhebungs- und -übermittlungsverordnung – UVG-DEÜVO)

Vom 10. Mai 2019

Auf Grund des § 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 818) verordnet das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration:

§ 1

Grundsatz

(1) Die gemäß

1. § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und

2. § 1 Absatz 1 der UVG-Durchführungsverordnung vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 707)

für die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen zuständigen Gebietskörperschaften, im Folgenden Bewilligungsbehörden genannt, übermitteln für jeden Fall der Leistungsgewährung, für den das Landesamt für Finanzen den Unterhaltsrückgriff gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes durchführt, die in § 3 bezeichneten Daten und Dokumente unverzüglich an das Landesamt für Finanzen.

(2) Hinsichtlich des Datenschutzes für die Übermittlung nach Absatz 1 gelten aufgrund des § 68 Nummer 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) in der jeweils geltenden Fassung die Vorschriften zum Sozialdatenschutz gemäß § 35 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und der §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Digitale Datenübermittlung

Die Datenübermittlung erfolgt über ein webbasiertes Verfahren, das das Landesamt für Finanzen den Bewilligungsbehörden zur Verfügung stellt.

§ 3

Umfang der Datenübermittlung

(1) Die Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, folgende Daten, die sie im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens ermitteln und erfassen, über das webbasierte Verfahren an das Landesamt für Finanzen zu übermitteln:

1. Daten zum Vorgang:

a) Aktenzeichen der Bewilligungsbehörde,

b) Datum des Antragseingangs,

c) Höhe der gewährten Leistung,

d) Zeitraum der Leistungsgewährung,

e) Art der rechtlichen Klärung der Vaterschaft, gegebenenfalls Datum der Anerkennung beziehungsweise Feststellung der Vaterschaft,

f) Art und Datum gegebenenfalls vorliegender Unterhalts- oder Vollstreckungstitel, sowie Verbleib des Unterhalts- oder Vollstreckungstitels,

g) soweit eine Beistandschaft besteht, das Jugendamt, Aktenzeichen, Ansprechpartner, Telefonnummer und E-Mailadresse,

h) soweit eine Mandatierung einer Rechtsanwältin beziehungsweise eines Rechtsanwalts besteht, deren oder dessen Vorname, Familienname, Anschrift und Aktenzeichen,

i) soweit das Kind Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) in der jeweils geltenden Fassung bezieht, den zuständigen Träger und die Bedarfsgemeinschaftsnummer,

j) soweit eine Vormundschaft des Kindes besteht, Vorname, Familienname, Anschrift des Vormundes und

k) soweit eine Vormundschaft oder Betreuung des alleinerziehenden Elternteils besteht, Vorname, Familienname, Anschrift des Vormundes beziehungsweise Betreuers,

2. Daten des Kindes:

a) Vorname, Familienname, falls vorhanden frühere Familiennamen, Geburtsdatum         und Geburtsort,

b) Anschrift und

c) soweit vorhanden Art und Höhe des Einkommens des Kindes,

3. Daten zum alleinerziehenden Elternteil:

a) Vorname, Familienname und, soweit vorhanden, Titel,

b) Anschrift und

c) Kindergeldbezug sowie

4. Daten zum barunterhaltspflichtigen Elternteil:

a) Vorname, Familienname und, soweit vorhanden, frühere Familiennamen und Titel,

b) Geburtsdatum,

c) Geburtsort und

d) Geschlecht.

(2) Die Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, folgende Dokumente, die im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens der Bewilligungsbehörde vorgelegt beziehungsweise von ihr erstellt werden, in das webbasierte Verfahren einzustellen und dem Landesamt für Finanzen zu übermitteln:

1. Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (bis zum 30. Juni 2020),

2. Bewilligungsbescheid,

3. Geburtsurkunde des Kindes,

4. bei nicht ehelich geborenen Kindern Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Beschluss zur Vaterschaftsfeststellung,

5. Nachweise über Art und Höhe des etwaigen Einkommens des Kindes, sowie

6. Anhörungsschreiben (Mitteilung über Antragstellung, Auskunftsersuchen und Belehrung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes),          gegebenenfalls Antwort des barunterhaltspflichtigen Elternteils, Zustellnachweis und vom barunterhaltspflichtigen Elternteil eingereichte Unterlagen.

(3) Die Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, folgende Daten des barunterhaltspflichtigen Elternteils, soweit bekannt, im webbasierten Verfahren zu erfassen und an das Landesamt für Finanzen zu übermitteln:

1. Familienstand,

2. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus,

3. Anschrift,

4. Vorname, Familienname, Titel und Anschrift des gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreters des barunterhaltspflichtigen Elternteils,

5. E-Mail-Adressen und Telefonnummern,

6. Bankverbindung,

7. Steueridentifikationsnummer,

8. Rentenversicherungsnummer,

9. Krankenversicherung und Krankenversicherungsnummer,

10. Art und Höhe des Einkommens,

11. Vermögen,

12. Ausbildung mit Schulabschluss, Berufsausbildung, Studium,

13. Arbeitgeber,

14. Erwerbsfähigkeit,

15. Vorname, Familienname, soweit vorhanden frühere Familiennamen und Geburtsdatum weiterer Personen, gegenüber denen der barunterhaltspflichtige Elternteil unterhaltspflichtig ist, sowie die Angabe, ob diese in dessen Haushalt leben, sowie

16. soweit der barunterhaltspflichtige Elternteil Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, den zuständigen Träger und die        Bedarfsgemeinschaftsnummer.

(4) Die Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, folgende Dokumente, soweit diese ihnen im Antragstellungs- oder Bewilligungsverfahren vorgelegt wurden, in das webbasierte Verfahren einzustellen und dem Landesamt für Finanzen zu übermitteln:

1. Nachweise über Art und Höhe des Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils,

2. Nachweise über Art und Höhe des Vermögens des barunterhaltspflichtigen Elternteils,

3. Unterhaltstitel oder Vollstreckungstitel,

4. Geburtsurkunden weiterer Kinder des Unterhaltspflichtigen sowie

5. Nachweise über Art und Höhe des Einkommens weiterer Kinder.

§ 4

Übermittlung von Dokumenten

(1) Eine Übermittlung von Dokumenten erfolgt ausschließlich in digitaler Form über das webbasierte Verfahren.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Unterhalts- oder Vollstreckungstitel, die im Original postalisch an das Landesamt für Finanzen zu versenden sind, soweit sie den Bewilligungsbehörden vorliegen.

§ 5

Änderungen

(1) Die Bewilligungsbehörden überprüfen die übermittelten Daten in jährlichen Abständen durch Nachfrage beim alleinerziehenden Elternteil, soweit sie einer Änderung zugänglich sind und erfassen eventuelle Änderungen unverzüglich im webbasierten Verfahren. Die Verpflichtung zur Übersendung endet mit der Einstellung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

(2) Die Bewilligungsbehörden erfassen unverzüglich Änderungen im webbasierten Verfahren, wenn:

1. die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung sich ändert,

2. die Unterhaltsvorschussleistung eingestellt wird oder

3. die Unterhaltsvorschussleistung ganz oder teilweise zurückgefordert wird.

Die entsprechenden Änderungs-, Einstellungs- und Rückforderungsbescheide sind unverzüglich in das webbasierte Verfahren einzustellen und dem Landesamt für Finanzen zu übermitteln. Änderungen des Zahlbetrags, die ausschließlich auf einer Änderung der Höhe des Mindestunterhalts oder des Kindergelds beruhen, sind von den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht erfasst.

(3) Erlangt die Bewilligungsbehörde weitere Erkenntnisse, die für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes relevant sind, sind diese ebenfalls unverzüglich über das webbasierte Verfahren an das Landesamt für Finanzen zu übermitteln.

§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Düsseldorf, den 10. Mai 2019

Der Minister der Finanzen

des Landes Nordrhein-Westfalen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Joachim  S t a m p

GV. NRW. 2019 S. 227