Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 13 vom 4.7.2019 Seite 261 bis 298

 

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2019/2020

Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
im ersten Fachsemester
für das Wintersemester 2019/2020

Vom 26. Juni 2019

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), von denen Absatz 2 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) und in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (veröffentlicht als Anlage 1 zu GV. NRW. S. 710), verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:

§ 1

Für die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 2019/2020 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.

§ 2

Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 2 nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den Studiengängen der Anlage 3 sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt.

§ 3

(1) Die nach der Anlage 1 verfügbaren Studienplätze werden von der Stiftung für Hochschulzulassung im zentralen Vergabeverfahren gemäß dem ersten Teil der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 186) geändert worden ist, vergeben. Die nach den Anlagen 2 und 3 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 23, 24, 27 und 28 der Vergabeverordnung NRW vergeben, soweit in der Vergabeverordnung NRW nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind für die Vergabe nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Vergabeverordnung NRW weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Vergabeverordnung NRW vergeben.

(3) Soweit im örtlichen Zulassungsverfahren der Technischen Universität Dortmund für die Studiengänge Journalistik, Wirtschaftspolitischer Journalismus und Wissenschaftsjournalismus zugelassene Bewerberinnen und Bewerber den Nachweis eines abgeschlossenen Volontariats nach Maßgabe der geltenden Prüfungsordnung erbracht haben, werden sie zuerst auf die zusätzlichen Studienplätze angerechnet, die für diese Studiengänge in der entsprechenden Fußnote zu Anlage 2 festgesetzt sind. Die so zusätzlich festgesetzten Studienplätze dürfen nicht an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die diesen Nachweis nicht erbringen.

§ 4

Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für die Hochschulen zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2019 in Kraft.

Düsseldorf, den 26. Juni 2019

Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Isabel P f e i f f e r - P o e n s g e n

GV. NRW. 2019 S. 281