Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 19 vom 30.8.2019 Seite 515 bis 536

 

Sechste Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land

203013

Sechste Verordnung zur Änderung der
Ausbildungsverordnung ersten Einstiegsamt
der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land

Vom 16. August 2019

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Ausbildungsverordnung ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2  des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land vom 5. August 2008 (GV. NRW. S. 572), die zuletzt durch Verordnung vom 14. August 2017 (GV. NRW. S. 702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„für die allgemeine Verwaltung in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen, die durch das für Inneres zuständige Ministerium bestimmten Polizeibehörden, die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und Landesamt für Besoldung und Versorgung, für den Studiengang Verwaltungsinformatik davon abweichend auch das Institut der Feuerwehr und die obersten Landesbehörden,".

2. § 10a wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 3 wird  folgender Absatz 4 eingefügt:

a) „(4) Für Studierende, die einem Bundes- oder Landeskader (A- bis C-Kader) angehören oder Mitglied einer entsprechenden Auswahlmannschaft sind und eine Empfehlung des Sportfachverbandes vorlegen, kann die Ausbildung, um die mit dem Sportfachverband abgestimmte Trainings- und Wettkampfzeit bis zur Höchstausbildungszeit nach Absatz 1 verlängert werden."

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

3. § 17 Absatz 1 Satz 2wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5. gutachterlichen Stellungnahmen, Bescheinigungen nach § 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 16. August 2019

Der Minister des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert R e u l

GV. NRW. 2019 S. 533