Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 21 vom 1.10.2019 Seite 589 bis 600

 

Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes

223

Berichtigung des Gesetzes
zur Änderung des Hochschulgesetzes

Vom 24. September 2019

Das Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425) ist wie folgt zu berichtigen:

In Artikel 1 Nummer 45 wird § 51a Absatz 1 wie folgt gefasst:

„(1) Eine Studierende oder ein Studierender begeht einen Ordnungsverstoß, wenn sie oder er

1. durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt, durch Bedrohung mit Gewalt oder durch einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen eine rechtmäßige Anordnung im Rahmen des Hausrechts

a) den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans, die Durchführung einer Hochschulveranstaltung oder in sonstiger Weise den Studienbetrieb beeinträchtigt, verhindert oder zu verhindern versucht oder

b) ein Mitglied der Hochschule in der Ausübung seiner Rechte und Pflichten erheblich beeinträchtigt oder von dieser Ausübung abhält oder abzuhalten versucht,

2. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die zu Lasten eines Mitglieds der Hochschule geschehen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist oder ein rechtskräftiger Strafbefehl vorliegt und nach Art der Straftat eine Behinderung des Studiums oder der sonstigen Tätigkeit dieses Mitglieds droht,

3. Einrichtungen der Hochschule zu strafbaren Handlungen nutzt oder zu nutzen versucht oder

4. bezweckt oder bewirkt, dass

a) ein Mitglied der Hochschule aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in seiner Würde verletzt wird,

b) damit zugleich ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird und

c) nach Art dieser Würdeverletzung und dieses geschaffenen Umfelds eine Behinderung des Studiums oder der sonstigen Tätigkeit dieses Mitglieds droht.“

Düsseldorf, den 24. September 2019

Ministerium des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Johannes W i n k e l

GV. NRW. 2019 S. 593