Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 27 vom 13.12.2019 Seite 877 bis 942

 

Verordnung zur Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung

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Verordnung
zur Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung

Vom 29. November 2019

Auf Grund des § 11 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2015 (GV. NRW. S. 666) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:

Artikel 1

Die Meldedatenübermittlungsverordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „nach dem Stand der Technik gesicherten“ gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Versendung der Daten ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sowie § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und übermittelt werden.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „dürfen“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt und nach dem Wort „Daten“ wird das Wort „übermitteln“ gestrichen.

b) In Absatz 2 wird das Wort „dürfen“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt und nach dem Wort „Daten“ wird das Wort „übermitteln“ gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „50-jährigen (goldenen),“ gestrichen und das Wort „dürfen“ wird durch das Wort „übermitteln“ ersetzt sowie nach dem Wort „Behörden“ wird das Wort „übermitteln“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird die Angabe „1801“ durch die Angabe „1801a“ ersetzt.

bb) Nummer 9 wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „50- oder“ gestrichen.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „dürfen“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt und nach der Angabe „Absatz 2“ wird das Wort „übermitteln“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Nummer 9 wird die Angabe „1801“ durch die Angabe „1801a“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „1801“ durch die Angabe „1801a“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „dürfen“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt und nach dem Wort „Einwohner“ wird das Wort „übermitteln“ gestrichen.

bb) In Nummer 9 wird die Angabe „1801“ durch die Angabe „1801a“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „erheben,“ und die Wörter „und nutzen“ gestrichen.

7. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „dürfen den Gemeinden und Kreisen sowie den Landschaftsverbänden“ durch die Wörter „übermitteln einmal monatlich, spätestens bis zum 15. des darauffolgenden Monats, an IT. NRW in seiner Eigenschaft als IT-Dienstleister der Versorgungsämter“ ersetzt.

b) In Nummer 9 wird die Angabe „1801“ durch die Angabe „1801a“ ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 16 wird die Angabe „1801“ durch die Angabe „1801a“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „darf“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt und nach dem Wort „Daten“ wird das Wort „übermitteln“ gestrichen.

bb) In Nummer 9 wird die Angabe „1801“ durch die Angabe „1801a“ ersetzt.

9. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „1801“ durch die Angabe „1801a“ ersetzt.

10. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a bis 10c eingefügt:

§ 10a

Datenübermittlung an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBI I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, sowie nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, übermitteln die Meldebehörden regelmäßig folgende personenbezogene Daten aller neugeborenen Kinder sowie aller zugezogenen Kinder im Alter unter zwei Jahren an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe:

                       

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienname

0101 bis 0102,

2.

Vornamen

0301, 0302,

3.

Geburtsdatum und -ort

0601 bis 0603,

4.

Geschlecht

0701,

5.

derzeitige Staatsangehörigkeiten

1001,

6.

Daten zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen, Anschrift, Geschlecht, Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes

0901 bis 0919, 1200 bis 1231,1801,

7.

derzeitige und frühere Anschriften

1201 bis 1206, 1208 bis 1223, 1301 bis 1306, 1310 bis 1313,

8.

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes

1801,

9.

Bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes

1801a und

10.

Sterbedatum

1901.

§ 10b

Datenübermittlung zu Zwecken der Auszahlung von Mehrlingsgeburtengeld

Die Meldebehörden übermitteln zum Zwecke der Auszahlung von Mehrlingsgeburtengeld bei der Anmeldung von Drillingen oder höhergradigen Mehrlingen durch das zuständige Standesamt, die folgenden Daten unverzüglich an die Staatskanzlei:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienname

0101 bis 0102,

2.

Vornamen

0301, 0302,

3.

Geburtsdatum und -ort

0601 bis 0603,

4.

Geschlecht

0701,

5.

Daten zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen, Anschrift

0901 bis 0916,

6.

derzeitige und frühere Anschriften

1201 bis 1206, 1208 bis 1223, 1301 bis 1306, 1310 bis 1313,

7.

Bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes

1801a und

8.

Sterbedatum

1901.

§ 10c

Datenübermittlung zu Zwecken der Übermittlung an das Landeskrebsregister

Gemäß § 17 des Landeskrebsregistergesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94) in der jeweils geltenden Fassung übermitteln die Meldebehörden zur Berichtigung, Vervollständigung und Überprüfung der Vollzähligkeit der im Landeskrebsregister gespeicherten Daten und zum Mortalitätsabgleich unverzüglich Änderungen des Vor- und Familiennamens, An- und Abmeldung und in Sterbefällen, sofern im Melderegister keine Auskunftssperre eingetragen ist, folgende Daten:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienname

0101 bis 0102,

2

Frühere Namen

0203 bis 0205,

3.

Geburtsname

0201 bis 0202,

4.

Vornamen

0301, 0302, 0303, 0304,

5.

Doktorgrad

0401,

6.

Ordensname, Künstlername

0501, 0502,

7.

Geburtsdatum

0601,

8.

Geschlecht

0701,

9.

derzeitige Staatsangehörigkeiten

1001,

10.

derzeitige Anschrift und letzte frühere Anschrift

1201 bis 1203 , 1205, 1206, 1208, 1213, 1213a,

11.

Bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes

1801a und

12.

Sterbedatum

1901 bis 1903.“

11. § 11 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

 „7. Grund des Abrufs.“.

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 10 durch die folgenden Nummern 1 bis 11 ersetzt:

Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienname

0101 bis 0102,

2.

frühere Namen

0201 bis 0206, 0303, 0304,

3.

Vornamen

0301, 0302,

4.

Geschlecht

0701,

5.

Doktorgrad

0401,

6.

Ordensnamen, Künstlernamen

0501, 0502,

7.

Geburtsdatum und -ort

0601 bis 0606,

8.

derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift

1200 bis 1213a,

1232, 1233,

9.

Tag des Ein- und Auszugs

1301, 1306,

10.

Sterbedatum und Sterbeort

1901, 1904, 1905 und

11.

zur Vermeidung der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person im Sinne von § 41 des Bundesmeldegesetzes wird zusätzlich übermittelt:

bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes

1801a.

b) In Absatz 2 werden die Nummern 1 bis 12 durch die folgenden Nummern 1 bis 13 ersetzt:

Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

1.

Ehename, Lebenspartnerschaftsname

0103, 0103a, 0105, 0105a,

2.

Daten zum gesetzlichen Vertreter:

Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht

0001, 0902 bis 0907a,

0915 bis 0917,

1200 bis 1213a, 1801a,

3.

derzeitige Staatsangehörigkeiten

1001,

4.

Religionszugehörigkeit

1101, 1104,

5.

frühere Anschriften

1201 bis 1233,

6.

Umzugsdaten

1301 bis 1314,

7.

Familienstand

1401 bis 1409,

8.

Ehegatte:

Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht

1501 bis 1516,

1200 bis 1213a,

1232,1233, 1801a,

9.

Lebenspartner:

Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geschlecht, Sterbedatum

1517 bis 1524,

1200 bis 1213a,

1232, 1233, 1532, 1801a,

10.

Daten zu minderjährigen Kindern: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Sterbedatum

1200 bis 1213, 1601 bis 1605, 1801a,

11.

Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum,

Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des Vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers

1701 bis 1709, 2301, 2302,

12.

waffenrechtliche Erlaubnis

2601 bis 2604 und

13.

sprengstoffrechtliche Erlaubnis

2801, 2802.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Zur Ermittlung von Tatverdächtigen und zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen für Kinder dürfen als Auswahldaten die in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe a bis d des Bundesmeldegesetzes verwenden.“

13. In § 13 Absatz 1 wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

14. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠20

Datenabruf durch die Jugendämter, die Träger der Sozialhilfe und die Unterhaltsvorschussstellen“.

b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „sowie den Unterhaltsvorschussstellen“ eingefügt.

c) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Geschlecht“ die Wörter „derzeitige Staatsangehörigkeiten, Familienstand“ und nach der Angabe „0917“ die Angabe „1001“ und nach der Angabe „1213a“ die Angabe „1401“ eingefügt und das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt.

d) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. derzeitige Staatsangehörigkeiten mit den Blattnummern des DSMeld „1001““.

15. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

§ 22a

Datenabruf durch die Standesämter

Den Standesämtern der Kommunen und Kreise des Landes NRW dürfen zur Erfüllung ihrer durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben zusätzlich zu dem Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 folgende Daten im Abrufverfahren übermittelt werden:                                                                            

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienstand

1401,

2.

Religionszugehörigkeit

1101, 1104,

3.

Ehegatte: Familienname,

Vorname, Doktorgrad,

Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht

1501 bis 1516, 1200 bis 1213a, 1232, 1233 und

4.

derzeitige Staatsangehörigkeiten

1001.

16. § 25 wird wie folgt gefasst:

§ 25

Datenabruf durch Leitstellen der Polizei, und einheitliche Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst

(1) Zur Erfüllung ihrer durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen den einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und Rettungsdienst sowie den nach § 3 Absatz 3 und 7, § 4 Absatz 3, § 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen im Falle einer konkreten Gefahrenlage zusätzlich zu den Daten des § 12 Absatz 1 die in § 12 Absatz 2 Nummern 1 bis 3, 7 bis 10, 12 und 13 genannten Daten im Wege des Datenabrufs durch die Meldebehörden übermittelt werden.

(2) Für den Fall einer andauernden Störung des Verfahrens nach § 11 können die Leitstellen der Polizei, die einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst durch das für das Meldewesen zuständige Ministerium vorübergehend ermächtigt werden, die Meldedaten in anderer automatisierter Weise von den Meldebehörden abzurufen.“

17. § 26 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 sechs Monate nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 10 bis 17 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 29. November 2019

Der Minister des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2019 S. 879