Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 29 vom 30.12.2019 Seite 991 bis 1048

 

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020 – HHG 2020)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020 – HHG 2020)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz über die Feststellung

des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen

für das Haushaltsjahr 2020

(Haushaltsgesetz 2020 – HHG 2020)

Vom 19. Dezember 2019

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 -      Feststellung des Haushaltsplans

§ 1         Feststellung des Haushaltsplans

Abschnitt 2 -      Besondere Regelungen zu den Einnahmen

§ 2         Kreditmittel

§ 3         Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

§ 4         Kassenverstärkungskredite

§ 5         (frei)

Abschnitt 3 -      Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 6         Planstellen und Stellen

§ 6a        Umsetzung des Grundsatzes der Rehabilitation vor Versorgung

§ 7         Personalausgaben

§ 8         Zusätzliche Ausgaben des Landes und der Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern

§ 9         Übertragbarkeit, Behandlung von Ausgaberesten, Weitergeltung von Verpflichtungsermächtigungen

§ 10       Allgemeine Vorschriften zur Bewirtschaftung von Sachausgaben und Verpflichtungsermächtigungen – Gegenseitige Deckungsfähigkeit

§ 11       Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 12       Ausgleichsabgabe

Abschnitt 4 -      Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan

§ 13       Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen

§ 14       Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 15       Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen

§ 16       Weiterbildungsgesetz

§ 17       (frei)

Abschnitt 5 -      Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen

§ 18       Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung

§ 19       Bürgschaften für Beteiligungen des Landes

§ 20       Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen

§ 21       Gewährleistungen

§ 22       Garantien

§ 23       (frei)

Abschnitt 6 -      Weitere Ermächtigungen

§ 24       Weitere Ermächtigungen – Influenza-Pandemie

Abschnitt 7 -      Haushaltsentwicklung

§ 25       Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens

Abschnitt 8 -      Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen

§ 26       Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 27       Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen im Hochschulbereich

Abschnitt 9 -      Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale

§ 28       Zuwendungen

§ 29       Fachbezogene Pauschale

§ 30       Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Glücksspieleinnahmen

Abschnitt 10 -    Schlussvorschriften

§ 31       Weitergeltung

§ 32       Inkrafttreten

Abschnitt 1

Feststellung des Haushaltsplans

§ 1

Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2020 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 80 163 299 800 Euro festgestellt.

Abschnitt 2

Besondere Regelungen zu den Einnahmen

§ 2

Kreditmittel

(1) Kreditermächtigung

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kreditmittel aufzunehmen

1.       zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans 2020 bis zum Höchstbetrag von 0 Euro und

2.       zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2020 fällig werdenden Krediten

a)       am Kreditmarkt bis zum Höchstbetrag von 15 025 645 000 Euro und

b)      beim öffentlichen Bereich bis zum Höchstbetrag von 145 491 000 Euro.

Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Soweit am Ende des Haushaltsjahres 2019 Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten aus früheren Haushaltsgesetzen aufgrund der Regelungen in § 18 Absatz 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803) geändert worden ist, verblieben sind, dürfen diese nicht zur Deckung von Ausgaben des Haushaltsplans 2020 nach
§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 herangezogen werden.

(2) Umfang der Kreditermächtigung

Das Ministerium der Finanzen darf über die Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus Kredite aufnehmen

1.       zur Anschlussfinanzierung vorzeitig getilgter Darlehen und

2.       zur Anschlussfinanzierung von im Haushaltsjahr 2019 aufgenommenen kurzfristigen Krediten, die im Haushaltsjahr 2020 fällig werden,

soweit diese über die in Absatz 1 Nummer 2a) ausgewiesenen Beträge hinausgehen.

(3) Umfang der Kreditermächtigung in besonderen Fällen

Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich ferner insoweit, als die Darlehen aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten.

(4) Besondere Kreditgeschäfte

Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das Vertragsvolumen für das laufende Haushaltsjahr darf die Summe von 2 000 000 000 Euro nicht überschreiten. Auf diese Grenze werden Verträge nicht angerechnet, die Zins- oder Währungsrisiken verringern oder ganz ausschließen. Im Rahmen von Vereinbarungen nach Satz 1 kann das Ministerium der Finanzen auch Sicherheiten stellen sowie entgegennehmen.

§ 3

Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Ausgaben nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, über den im § 2 dieses Gesetzes festgesetzten Höchstbetrag hinaus weitere Kreditmittel mit einem Erlös bis zum Höchstbetrag von 255 000 000 Euro aufzunehmen oder entsprechende Einnahmereste zu bilden. Das Ministerium der Finanzen kann ferner zulassen, dass Ausgaben nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, die bis zum Schluss eines Haushaltsjahres nicht geleistet worden sind, als Ausgabereste auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

§ 4

Kassenverstärkungskredite

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf diese Grenze wird die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten zur Stellung von Sicherheiten im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 4 nicht angerechnet, soweit sie ein Volumen von 2 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages nicht überschreitet.

§ 5

(frei)

Abschnitt 3

Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 6

Planstellen und Stellen

(1) Verbindlichkeit von Planstellen und von Stellen für Richterinnen und Richter auf Probe

Planstellen und Stellen für Richterinnen und Richter auf Probe sind verbindlich. Von der Verbindlichkeit sind Stellen für abgeordnete Beamtinnen und Beamte ausgenommen. Im Übrigen können bis zu 10 Prozent der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen einer Besoldungsgruppe in Planstellen der nächsthöheren Wertigkeit derselben Laufbahngruppe umgewandelt werden, soweit andere rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Dies gilt mit der Maßgabe, dass Hebungen in die Besoldungsgruppe A 13 Einstiegsamt und Hebungen aus der Besoldungsgruppe A 13 Beförderungsamt nicht zulässig sind.

(2) Verbindlichkeit von Stellen

Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in den Erläuterungen abweichend von § 17 Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803) geändert worden ist, in Gruppen ausgewiesen. Die in den Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 ausgewiesenen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich.

(3) Verbindlichkeit von Stellen in ausgegliederten Bereichen

Die Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesbetriebe, Sondervermögen sowie in Globalhaushalten sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich. Eine Überschreitung ist möglich, soweit dies nicht im Haushaltsvollzug zu einer Erhöhung des Zuführungsbetrages oder Absenkung des Abführungsbetrages gegenüber dem im Haushaltsplan ausgewiesenen Betrag führt. Durch Mehreinnahmen bedingte zusätzliche Stellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) einzurichten. Der kw-Vermerk wird wirksam, soweit die Mehreinnahmen entfallen.

(4) Einrichtung zusätzlicher Planstellen und Stellen

Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können zusätzliche Planstellen und Stellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) eingerichtet werden, soweit die Mittel in voller Höhe von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der kw-Vermerk wird wirksam, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt. Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können zusätzliche Planstellen zur Übernahme geprüfter Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sowie Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingerichtet werden.

(5) Leerstellen

Die Ressorts werden für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, Leerstellen einzurichten, soweit Beschäftigte

1.         ohne Dienstbezüge beurlaubt,

2.         zu Stellen außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet,

3.         im Rahmen des Pilotprojekts Rotation versetzt werden oder

4.       eine Rente auf Zeit beziehen und ihr Arbeitsverhältnis nach § 33 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006, in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nummer 10 vom 7. November 2017, ruht.

Leerstellen im Sinne von Satz 1 Nummer 3 dürfen nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen eingerichtet werden.

(6) Einstellungszusagen

Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können Einstellungszusagen in Anrechnung auf die nächstjährigen Einstellungsermächtigungen oder Ausbildungsstellen erteilt werden.

(7) Umsetzungen

Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können in begründeten Einzelfällen abweichend von § 50 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung Planstellen, Stellen und Mittel von einer Verwaltung in eine andere umgesetzt werden.

(8) Stellenführung

Abweichend von § 17 Absatz 5 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung können Landesbedienstete auf mehreren Planstellen geführt werden.

(9) (frei)

(10) Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Von den im Haushaltsjahr freiwerdenden Planstellen und Stellen sind 171 zur Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert worden ist, zu verwenden. Soweit die Einstellungsverpflichtung bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht erfolgt ist, werden mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen in diesem Umfang Planstellen und Stellen in den im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern zu etatisierenden Stellenpool umgesetzt und gegebenenfalls umgewandelt. Die 171 Planstellen und Stellen teilen sich wie folgt auf die Ressorts auf:

Staatskanzlei: 1

Ministerium des Innern: 40

Ministerium der Justiz: 20

Ministerium für Schule und Bildung: 80

Ministerium für Kultur und Wissenschaft: 1

Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration: 1

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung: 1

Ministerium für Verkehr: 3

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz: 3

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: 1

Ministerium der Finanzen: 19

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie: 1.

(11) Ermächtigung

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Tarifvertragsrecht, an das Besoldungsrecht oder an andere den Personalhaushalt betreffende gesetzliche Bestimmungen ergeben, insbesondere Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln und Ausgaben zu sperren.

§ 6a

Umsetzung des Grundsatzes der Rehabilitation vor Versorgung

(1) Melde- und Aufnahmeverpflichtung

Die Ressorts sind verpflichtet, dem Landesamt für Finanzen zeitnah Beamtinnen und Beamte zu melden, bei denen durch amtliches Gutachten festgestellt wurde, dass sie ihren Dienst im bisherigen Tätigkeitsbereich nicht weiter ausüben können, sie aber noch für andere Bereiche innerhalb der Landesverwaltung dienstfähig sind. Dies gilt nicht, wenn ein anderweitiger Einsatz im eigenen Ressort auf Dauer möglich ist. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, dem Landesamt für Finanzen nach Satz 1 gemeldete Beamtinnen und Beamte der anderen Ressorts zu übernehmen. Die Übernahme der Beamtinnen und Beamten erfolgt auf Vorschlag des Landesamtes für Finanzen im Benehmen mit dem übernehmenden Ressort.

(2) Stellenverteilung

Von den im Haushaltsjahr freien oder freiwerdenden Planstellen sind 30 Planstellen für die Übernahme von Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 zu verwenden, die sich wie folgt auf die Ressorts verteilen:

Staatskanzlei: 1

Ministerium des Innern: 8

Ministerium der Justiz: 4

Ministerium für Schule und Bildung: 5

Ministerium für Kultur und Wissenschaft: 1

Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration: 1

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung: 1

Ministerium für Verkehr: 1

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz: 1

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: 1

Ministerium der Finanzen: 5

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie: 1.

(3) Erfüllung und Weiterbestehen der Aufnahmeverpflichtung

Die Aufnahmeverpflichtung ist erfüllt, wenn die Beamtin oder der Beamte zur aufnehmenden Dienststelle mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet oder versetzt und auf einer Planstelle nach Absatz 2 geführt wird. Die Aufnahmeverpflichtung gilt als erfüllt, wenn das Landesamt für Finanzen der aufnehmenden Dienststelle nicht Beamtinnen und Beamte in der entsprechenden Anzahl vorschlägt. Soweit ein Ressort der Verpflichtung zur Übernahme nicht bis zum Ende des Haushaltsjahres nachkommt, bleibt diese in den folgenden Haushaltsjahren unbeschadet neu entstehender Verpflichtungen bestehen.

(4) Einrichtung und Umwandlung von Planstellen im Haushaltsvollzug

Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können zugunsten des abgebenden Ressorts bis zu 30 Planstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) zusätzlich eingerichtet werden

1.             für den Fall einer Vermittlung an einen anderen Dienstherren oder

2.             für den Fall einer mehrjährigen Abordnung innerhalb der Landesverwaltung zum Zweck der Erprobung oder Qualifizierung für eine anderweitige Verwendung.

Im Rahmen der Übernahme auf eine Planstelle nach Absatz 2 kann diese mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen entsprechend der zur Stellenführung erforderlichen Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung (§ 17 Absatz 5 Satz 1 Landeshaushaltsordnung) umgewandelt werden. Im Fall der Umwandlung ist die Planstelle mit einem Rückumwandlungsvermerk („ku mit Freiwerden dieser Planstelle“) zu versehen.


(5) Unterrichtung des Landtags

Das Ministerium der Finanzen unterrichtet den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags zum 31. März des Folgejahres über die in den Ressorts im Vorjahr erfolgte Projektumsetzung.

§ 7

Personalausgaben

(1) Deckungsfähigkeiten

Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind innerhalb der einzelnen Kapitel einschließlich der Titelgruppen - mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans - gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Gruppen 441 und 446 sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Gruppen 412 und 443, der Obergruppe 45, der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppen 529 und 531) und der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 innerhalb desselben Kapitels überschritten werden.

(2) Verstärkungen

In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus

1.             Zuschüssen für die berufliche Eingliederung schwerbehinderter Menschen sowie aus Minderleistungsausgleichen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und

2.             Zuweisungen im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung

den Ausgaben bei Titeln der Gruppen 422, 427 oder 428 zu. Die Einnahmen aus dem Rahmenvertrag zur Personalbereitstellung mit der Deutschen Telekom AG – Vivento – (Einzelplan 20 Kapitel 20 020 Titel 282 10) dürfen zur Verstärkung der Ansätze für die Personalausgaben bei Titeln der Obergruppe 42 sowie der Ansätze für Zuschüsse an Landesbetriebe herangezogen werden.

§ 8

Zusätzliche Ausgaben des Landes und der Kommunen

im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung

von Flüchtlingen und Asylbewerbern

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags in die Leistung von zusätzlichen Ausgaben zur Entlastung der Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern einzuwilligen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, die bei den Haushaltsansätzen noch nicht berücksichtigt sind. Entsprechendes gilt bei der Bereitstellung von zusätzlichen Finanzhilfen des Bundes für Belastungen, die vom Land zu tragen sind. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die Verausgabung der Bundesmittel erforderlichen Haushaltstitel, sofern diese noch nicht vorhanden sind, einzurichten.

§ 9

Übertragbarkeit, Behandlung von Ausgaberesten, Weitergeltung

von Verpflichtungsermächtigungen

(1) Übertragbarkeit bei Personalausgabenbudgetierung

Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind übertragbar. In Höhe von 50 Prozent der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben einschließlich der Verstärkungen für Besoldungs- und Tariferhöhungen können Ausgabereste gebildet werden.

(2) Übertragbarkeit bei Haushaltsflexibilisierung

Soweit außerhalb der Gesamtausgabenbudgetierung nach § 25 Absatz 2 und 4 Ausgaben der Hauptgruppe 5 durch Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt wurden, können in Höhe von 50 Prozent der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben Ausgabereste gebildet werden. Der hier bestimmte Prozentsatz zur Höhe der Bildung von Ausgaberesten geht entgegenstehenden Haushaltsvermerken vor (Konkurrenzregel).

(3) Weitergeltung von Verpflichtungsermächtigungen bei Miet- und Bauausgabenbudgetierung

Die in den Einzelplänen zur Umsetzung der Miet- und Bauausgabenbudgetierung veranschlagten oder nach § 11 Absatz 3 in die Einzelpläne umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen gelten abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung fort, soweit sie nicht in Anspruch genommen worden sind. Die Inanspruchnahme nicht ausgeschöpfter Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.

§ 10

Allgemeine Vorschriften zur Bewirtschaftung von

Sachausgaben und Verpflichtungsermächtigungen - Gegenseitige Deckungsfähigkeit

Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen sind innerhalb der einzelnen Kapitel die veranschlagten Ausgaben aller Titel der Gruppen 511 bis 527 und 546 sowie 547 der sächlichen Verwaltungsausgaben gegenseitig deckungsfähig. Die in den Einzelplänen zur Umsetzung der Mietausgabenbudgetierung bei den Titeln 518 01 und 518 04 veranschlagten oder nach § 11 Absatz 3 in die Einzelpläne umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind innerhalb des jeweiligen Kapitels gegenseitig deckungsfähig.

§ 11

Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Strukturhilfegesetz

Soweit der Bund einzelne Maßnahmen von der Förderung ausschließt oder vom Bund genehmigte Projekte nicht realisiert werden, kann das Ministerium der Finanzen auf Grund des Strukturhilfegesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2358) veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für andere förderungsfähige Zwecke umsetzen. Gemäß § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Bewilligungen für Strukturhilfemaßnahmen mit Fälligkeiten in künftigen Haushaltsjahren aus den übertragenen Ausgaberesten ausgesprochen werden.

(2) Erwerb bebauter oder zu bebauender Immobilien

Das Ministerium der Finanzen wird für den Fall der Deckung des Raumbedarfs des Landes durch Erwerbsmaßnahmen von Bauträgern oder sonstigen Investoren, durch Immobilienleasing oder durch Mietkauf ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bauen zuständigen Ministerium Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Teilbeträge) in der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891 veranschlagt sind, zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 518 – bei Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) geändert worden ist, sowie Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 und 894 30 – oder 821 im selben Kapitel umzusetzen. Dasselbe gilt für eine Umsetzung der bei Kapitel 20 020 Titel 821 70 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten Titel der Hauptgruppe 7 oder Gruppe 891 für Generalübernehmer-/Generalunternehmermaßnahmen oder der Gruppe 518 – bei Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes sowie Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 und 894 30 – oder 821 für die in Satz 1 genannten Erwerbsmaßnahmen.

(3) Neue Miet- und Baumaßnahmen

Zur Realisierung neuer Miet- und Baumaßnahmen im Rahmen der Miet- und Bauausgabenbudgetierung zur Deckung des Raumbedarfs des Landes wird zugelassen, dass

1.       das Ministerium der Finanzen die bei Kapitel 20 020 Titelgruppe 75 veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten oder dort von ihm noch einzurichtenden Titel umsetzt; für den Fall, dass Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan nicht in Anspruch genommen werden, können diese aus dem Einzelplan in das Kapitel 20 020 Titelgruppe 75 umgesetzt werden,

2.       die in den Einzelplänen veranschlagten oder nach Nummer 1 umgesetzten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen in dem jeweiligen Einzelplan innerhalb eines Kapitels sowie von einem Kapitel in ein anderes und – insoweit abweichend von § 25 Absatz 3 – innerhalb einer Budgeteinheit sowie von einer Budgeteinheit in eine andere zu einem vorhandenen oder noch einzurichtenden Titel umgesetzt werden können.

Die Ermächtigungen nach Satz 1 beziehen sich

1.       allgemein auf Titel der Gruppen 518 und 546, die Titel der Hauptgruppe 7 sowie die Titel der Gruppen 821, 823 und 891,

2.       entsprechend für Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz und Globalhaushalte im Bereich des Einzelplans 06 auf die Titel 685 10, 685 57 und die Titel der Gruppe 894 sowie

3.       entsprechend bei Schulen im Sinne von § 124 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, im Bereich des Einzelplans 05 auf Titel der Gruppe 685.

Bei der Inanspruchnahme von veranschlagten oder nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig. Außerhalb der Miet- und Bauausgabenbudgetierung gilt Satz 3 entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen der Gruppe 518; die Umsetzungsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch in diesen Fällen.

(4) Öffentlich Private Partnerschaften

Das Ministerium der Finanzen wird zur Durchführung von Öffentlich Privaten Partnerschaften ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 546 oder 823 im selben Kapitel umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig.

(5) Konzentration der Förderprogramme bei der NRW.BANK

Das Ministerium der Finanzen wird zur Übertragung der finanziellen Abwicklung beziehungsweise Durchführung von Förderprogrammen auf die NRW.BANK ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Festtitel 546 05 im selben Einzelplan umzusetzen.

§ 12

Ausgleichsabgabe

In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus den von den Integrationsämtern für die Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gezahlten Zuschüssen den Titeln der Hauptgruppen 5, 7 und 8 zu.

Abschnitt 4

Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan

§ 13

Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen

Beträgt die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung 5 000 000 Euro und mehr, bedarf jede Inanspruchnahme der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Für Verpflichtungsermächtigungen, die zur Umsetzung der Miet- und Bauausgabenbudgetierung veranschlagt werden, gilt dies nur, wenn eine einzelne Inanspruchnahme der veranschlagten Verpflichtungsermächtigung den Betrag von 5 000 000 Euro erreicht oder überschreitet.

§ 14

Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Der gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung als Jahresbetrag im Sinne von § 16 der Landeshaushaltsordnung. Für Verpflichtungsermächtigungen ist maßgeblich, dass der jeweilige voraussichtlich kassenwirksame Jahresbetrag in keinem Jahr den Betrag von 5 000 000 Euro überschreitet.

§ 15

Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen

(1) Wasserstraßen

Die für den Ausbau von Wasserstraßen des westdeutschen Kanalnetzes des Bundes und der Weststrecke des Mittellandkanals benötigten Grundstücke sind auf Grund der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen getroffenen Regierungsabkommen dem Bund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Software

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte ADV-Betriebs- und Anwenderprogramme (Software) unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht, oder unter der GNU General Public License (GNU GPL) veröffentlicht wird. Vertragliche Sondervereinbarungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben hiervon unberührt.

(3) Grundstücke

Mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags dürfen Grundstücke

1.                                                                                                                                                                   direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung

a)       an Gemeinden und Gemeindeverbände oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften für die Erfüllung kommunaler Zwecke oder für die Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum im Sinne des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in der jeweils geltenden Fassung, oder

b)      an Studierendenwerke (Anstalten öffentlichen Rechts) für deren gesetzlich festgelegte Zwecke, insbesondere für die Errichtung von studentischem Wohnraum,
oder

2.                im öffentlichen Ausschreibungsverfahren

a)       unter Beschränkung auf Bieter, die sich vertraglich zur Realisierung städtebaulich oder wohnungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben verpflichten, oder

b)      mit der Auflage, dass in angemessenem Umfang öffentlich geförderter Wohnraum errichtet wird,

veräußert werden.

(3a) Grundstücke für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Grundstücke des Landes direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung an Gemeinden und Gemeindeverbände oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern veräußert werden dürfen oder ein Erbbaurecht bestellt werden darf. Dies gilt abweichend von § 63 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung auch dann, wenn die Veräußerung Bestandteil einer Partnerschaft von Land und Erwerber zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben ist. An dem Veräußerungs- und Realisierungsprozess können auch Dritte beteiligt werden. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist unverzüglich von der Veräußerung oder Erbbaurechtsbestellung zu unterrichten.

(4) Kantinen bei Behörden, Einrichtungen und Betrieben des Landes

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, insbesondere Räume, Energie und Einrichtungsgegenstände, zum Betrieb einer Kantine bei Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben durch eine Pächterin oder einen Pächter unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden können, soweit dies im Interesse einer kostengünstigen Mitarbeiterverpflegung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pächterin oder des Pächters geboten ist.

(5) Verwaltungsdaten

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Daten des Landes unentgeltlich bereitgestellt und überlassen werden können, soweit dem nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

(6) Einzelfälle

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass

1.       die nachfolgend aufgeführten Grundstücke direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung veräußert werden dürfen:

a)       - frei -

b)      - frei -

c)       - frei -

d)      - frei -

e)       - frei -

f)       Grundstück in Bad Driburg, Gemarkung Driburg, Flur 24, Flurstücke 2596 und 2654 mit einer Größe von zusammen 54 378 Quadratmetern an die Stadt Bad Driburg,

g)      Grundstücke in der Stadt Köln, Gemarkung Rondorf, Flur 51, Flurstücke 30/1, 31/7, 31/8, 31/9, 31/11, 31/12, 32/3, 32/4, 55/1, 55/2, 55/3, 55/4, 55/5, 56/1, 57/1, 57/4, 560, 561, 799, 817, 819, 820, 821/818, 1033, 1034, 1035, 1036, 1037, 1038, 1039, 1143, 1158, 1160, 1161, 1365, 1366, 1367, 1368, 1373, 1374, 1375, 1376, 1377, 1381, 1658, 1659, 1756, 1757, 1798, 1799, 1804, 1805, 1826, 1827, 1829, 1830, 1831, 2443/32, 2444/52, 3450/30, 4611/30, 4844/30, 4845/30, 4876/30, 4957/86, 5279/52, 5493/55, 5762/52, 6108/55, 7000/86, 7004/86 mit einer Größe von insgesamt 86 871 Quadratmetern an die Stadt Köln mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen,

2.       an den nachfolgend aufgeführten Grundstücken direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung ein Erbbaurecht bestellt werden darf:

a)       Teilfläche des Grundstücks in der Stadt Aachen, Gemarkung Laurensberg, Flur 25, Flurstück 459 mit einer Größe von circa 1 400 Quadratmetern,

b)      Teilfläche des Grundstücks in der Stadt Bochum, Gemarkung Querenburg, Flur 14, Flurstück 62, mit einer Größe von insgesamt circa 13 660 Quadratmetern zugunsten der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung an der angewandten Forschung e. V.,

c)       Teilflächen der Grundstücke in der Stadt Bielefeld, Gemarkung Bielefeld, Flur 39, Flurstücke 214, 223, 224, 225 und 246 mit einer Größe von circa 95 710 Quadratmetern zugunsten der Universität Bielefeld KöR,

3.       die nachfolgend aufgeführten Grundstücke direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung wahlweise veräußert oder Erbbaurechte daran bestellt werden dürfen:

a)       Teilfläche des Grundstücks in der Gemeinde Dortmund, Gemarkung Barup, Flur 6, Flurstücke 746 und 747 sowie Teile der Flurstücke 748 und 749 mit einer Größe von insgesamt circa 3 400 Quadratmetern,

b)      Teilfläche des Grundstücks in der Gemeinde Bonn, Gemarkung Endenich, Flur 2, Flurstück 2748 mit einer Größe von circa 3 200 Quadratmetern,

4.       die nachfolgend aufgeführten Grundstücke mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung wahlweise veräußert oder Erbbaurechte daran bestellt werden dürfen:

a)         - frei -

b)         - frei -

c)         Grundstück in der Stadt Münster, Gemarkung Münster, Flur 38, Flurstück 326 mit einer Größe von 2 695 Quadratmetern an das Universitätsklinikum Münster AöR,

d)        - frei -

e)         Grundstück in der Stadt Münster, Gemarkung Münster, Flur 37, Flurstück 499 mit einer Größe von 1 907 Quadratmetern an das Universitätsklinikum Münster AöR,

5.       die Grundstücke in Münster, Gemarkung Münster, Flur 59, Flurstücke 31 und 32 und Flur 62, Flurstück 480 mit einer Gesamtfläche von circa 119 000 Quadratmetern direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren veräußert werden dürfen, soweit im Gegenzug die zur Realisierung von artenschutzrechtlichen Ausgleichsflächen im Rahmen der Errichtung der Justizvollzugsanstalt Münster benötigten Grundstücke vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben werden.

(7) Grundstücke und Gebäude

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Grundstücke und Gebäude des Landes mietzinsfrei an Kommunen für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern überlassen werden können. Der Zeitraum der Überlassung endet, wenn die Überlassung von Grundstück und Gebäude für die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich ist. Die Kommunen haben bei der Beendigung von entsprechenden Nutzungen aufgrund eines geringeren Bedarfs prioritär die Nutzungen bei Liegenschaften des Landes (BLB NRW) zu beenden.

(8) Abgabe von Landeslizenzen im Rahmen des Klimaschutzes

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass an Gemeinden und Gemeindeverbände die vom Land beschafften „Landeslizenzen im Rahmen des Klimaschutzes für Software zur Ermittlung von CO2-Bilanzen und der sich daraus ergebenden Szenarien zur Ableitung klimaschonender Maßnahmen“ unentgeltlich abgegeben werden können.

§ 16

Weiterbildungsgesetz

(1) Durchschnittsbeträge für Unterrichtsstunden

Gemäß § 13 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S.  390), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S.  90) geändert worden ist, werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

1.                                                                                           für eine pädagogisch hauptamtlich oder hauptberuflich besetzte Stelle 51 130 Euro,

2.                                                                                           für eine gemäß der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NRW. S.  575), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2015 (GV. NRW. S.  547, ber. S. 550) geändert worden ist, hauptamtlich oder hauptberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 66,50 Euro und nebenamtlich beziehungsweise nebenberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 23 Euro und

3.       für eine sonstige im Pflichtangebot durchgeführte Unterrichtsstunde 19,20 Euro.

(2) Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag

Gemäß § 16 Absatz 4 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes wird der Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag auf 25 Euro festgesetzt.

(3) Höchstförderbeträge

Der Gesamtbetrag der gemäß § 13 Absatz 4 des Weiterbildungsgesetzes im Jahr 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel beziehungsweise des gemäß § 16 Absatz 5 des Weiterbildungsgesetzes für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrags umfasst den gemäß § 12 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2002 vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 876) möglichen Höchstförderbetrag. Bei Zusammenschlüssen und vergleichbaren Kooperationen von Einrichtungen werden die jeweiligen Höchstförderbeträge zusammengefasst.

§ 17

(frei)

Abschnitt 5

Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen

§ 18

Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung

(1) Ermächtigung

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zu 900 000 000 Euro zu übernehmen.

(2) Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags

Zur Übernahme von Bürgschaften auf Grund der Ermächtigung in Absatz 1 bedarf es der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags; sie gilt für Ausfallbürgschaften im Rahmen der vom Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags gebilligten Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft, Runderlass des Finanzministers vom 11. August 1988 (MBl. NRW. S.  1314), in der jeweils geltenden Fassung, als allgemein erteilt. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist zu informieren, wenn die Ablehnung eines Bürgschaftsantrags von über 2 500 000 Euro beabsichtigt ist.

(3) Übernahme von Bürgschaften

Die Bürgschaften gemäß Absatz 1 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Das Ministerium der Finanzen kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen oder zur Stützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist darüber unverzüglich zu unterrichten.

§ 19

Bürgschaften für Beteiligungen des Landes

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen, an denen das Land mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, und mit der Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen des Landes Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu einer Gesamthöhe von 1 650 000 000 Euro zu übernehmen. Der vom Land verbürgte Anteil an einer Finanzierung darf nicht höher sein als der unmittelbare oder mittelbare prozentuale Anteil der Beteiligung.

§ 20

Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Förderung des Sportstättenbaus

Das für Sport zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zur Förderung des Sportstättenbaus in Nordrhein-Westfalen Bürgschaften und Gewährleistungen zugunsten der NRW.BANK für Darlehen an gemeinnützige Sportvereine und -verbände bis zu einer Gesamthöhe von 45 000 000 Euro je Haushaltsjahr zu übernehmen.

(2) (frei)

(3) Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Gewährleistungen und Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, bis zu 100 000 000 Euro zu übernehmen.

(4) Wohnungsbauförderung durch die NRW.BANK

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften zugunsten der NRW.BANK für Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur Höhe von 5 000 000 Euro, zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von Wohnungsbaugenossenschaften Bürgschaften bis zur Höhe von 210 000 000 Euro zu übernehmen.

(5) Kooperative Baulandentwicklung

Das für Bauen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Bürgschaften zu Gunsten der NRW.BANK für Darlehen an die NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH, Düsseldorf, zur Vorfinanzierung von Grunderwerb und Grundstücksentwicklungsmaßnahmen im Treuhandauftrag von Kommunen zur Gewinnung von Grundstücken mit dem Ziel der Verstärkung des geförderten Wohnungsbaus bis zur Höhe von 200 000 000 Euro zu übernehmen.

(6) Medizinische Fakultät OWL an der Universität Bielefeld

Das für den Hochschulbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zur Förderung des Aufbaus einer neuen Medizinischen Fakultät OWL in Bielefeld Bürgschaften und Gewährleistungen für Darlehen an die Universität Bielefeld bis zu einer Gesamthöhe von insgesamt 512 000 000 Euro zu übernehmen.

Weiterhin wird das für den Hochschulbau zuständige Ministerium ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gegenüber der Universität Bielefeld zu verpflichten, dieser einen im Fall des Verkaufs der Gebäude auf den Grundstücken in der Stadt Bielefeld, Gemarkung Bielefeld, Flur 39, Flurstücke 214, 223, 224, 225 und 246, an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen entstehenden Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und der zum Zeitpunkt der Veräußerung bestehenden Restdarlehenssumme des für die Anschaffung und Errichtung dieser Gebäude aufgenommenen Darlehens bis zu einer Gesamthöhe von insgesamt 465 000 000 Euro zu erstatten.

§ 21

Gewährleistungen

(1) Atomrechtliche Deckungsvorsorge

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Gewährleistungsverpflichtungen des Landes nach § 14 Absatz 2 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, sowie nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 bis 6 Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist,

1.             zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH, Jülich, bis höchstens zu einem Betrag von 25 000 000 Euro und zugunsten der JEN Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH, Jülich, bis höchstens zu einem Betrag von 45 000 000 Euro zu übernehmen und

2.             zugunsten der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz bis höchstens zu einem Betrag von insgesamt 225 000 000 Euro zu übernehmen.

Auf die in Nummer 1 und Nummer 2 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann.

(2) Stiftung Zollverein

Das für Stadtentwicklung zuständige Ministerium wird ermächtigt, sich gegenüber der Stiftung Zollverein für den Fall einer Nichtverlängerung der bis zum Jahre 2023 geltenden Finanzierungsvereinbarung zum unentgeltlichen Rückerwerb der Grundstücke Zeche Zollverein Schächte 1/2/8 und XII in Essen sowie zur Tragung der jährlich mit dem Grundstückseigentum verbundenen Kosten bis zur Höhe von derzeit 4 500 000 Euro zu verpflichten.

(3) Gegenwerte im Ersatzschulbereich

Das Land übernimmt für Träger von Ersatzschulen gemäß § 105 des Schulgesetzes NRW, die Beteiligte in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sind, im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle Gegenwerte, die aufgrund des Ausscheidens des Ersatzschulträgers beziehungsweise einer von ihm getragenen Ersatzschule aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entstehen.


(4) EU-Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen im Rahmen einer Vereinbarung zum NL-NRW/Nds-EU-Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zu verpflichten, für die Förderperiode 2014 bis 2020 Gewährleistungen gegenüber der EU-Kommission bis zu einem Betrag von 30 000 000 Euro zu übernehmen.

(5) Gewährträgerschaft für Flächen des Nationalen Naturerbes

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz wird ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gegenüber dem Bund nach dessen Maßgaben zur Übernahme der Gewährträgerschaft für die Flächen des Nationalen Naturerbes in Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, die vom Bund kostenlos in das Eigentum von Stiftungen und Vereinen des Naturschutzes übertragen werden. Die Gewährträgerschaft umfasst zukünftige Haftungsrisiken für eventuelle Altlasten- und Kampfmittelsachverhalte auf ehemals militärisch genutzten Liegenschaften und Personalkontingente (Bundesforst) bis zu einem Betrag von 5 000 000 Euro, die im Falle der Liquidation oder Auflösung der übernehmenden Stiftungen und Vereine des Naturschutzes wirksam werden können.

§ 22

Garantien

(1) Kunstausstellungen

Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen

1.             aus der Dauerleihgabe von Kunstwerken an die Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 110 000 000 Euro,

2.             aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 700 000 000 Euro und

3.             aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Akademie-Galerie der Kunstakademie Düsseldorf bis zur Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro

zu übernehmen.

(2) Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt

Das für das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V., Köln, (DLR) zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland eine Rückgarantie entsprechend dem Finanzierungsanteil des Landes an den Betriebskosten des DLR, höchstens bis 500 000 Euro, zu übernehmen, durch die der Bund bei Inanspruchnahme aus Schadensereignissen im Zusammenhang mit Raketen- und Ballonstarts der mobilen Raketenbasis des DLR im Ausland anteilig belastet wird.

(3) Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

1.             im Interesse der Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen Garantien bis zu 50 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, übernommen werden;

2.             im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen neue Finanzierungsformen zu unterstützen und Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu 350 000 000 Euro zur Risikoentlastung von Kreditinstituten, Fondsgesellschaften und sonstigen Kapitalsammelstellen zu übernehmen.

§ 23

(frei)

Abschnitt 6

Weitere Ermächtigungen

§ 24

Weitere Ermächtigungen - Influenza-Pandemie

Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags im Falle einer Influenza-Pandemie einen Pandemie-Impfstoff, das notwendige Impfzubehör sowie ergänzende Impfleistungen bis zu dem für die Versorgung der Bevölkerung des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlichen Umfang zu beschaffen.

Abschnitt 7

Haushaltsentwicklung

§ 25

Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens

(1) Umsetzung des Programms EPOS. NRW

Zur Umsetzung der Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens wird in der Landesverwaltung schrittweise die Integrierte Verbundrechnung mit den Komponenten Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung sowie Finanzrechnung als Basis einer produktorientierten Haushaltssteuerung eingeführt. Die Landesregierung legt hierfür die entsprechenden Bereiche der Landesverwaltung fest (Budgeteinheiten). Die Budgeteinheiten umfassen in der kameralen Darstellung alle Einnahme- und Ausgabetitel eines Kapitels und der ihr durch Haushaltsvermerk zugeordneten weiteren Kapitel, ausgenommen Titel der Gruppen 461, 462, 549, 971, 972. Ausnahmen können durch Haushaltsvermerk für einzelne Titel zugelassen werden. Die Landesregierung bestimmt auch die Bereiche, die an dem EPOS. NRW-Modellversuch zur Erprobung des fachlichen Rahmenkonzeptes zur Einführung der Integrierten Verbundrechnung teilnehmen (Modellbehörden).

(2) Gesamtausgabenbudgetierung

In den Budgeteinheiten und Modellbehörden sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowohl innerhalb der Hauptgruppen als auch zwischen diesen Hauptgruppen gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben bei den Titeln der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 überschritten werden. Die Deckungsfähigkeit in den Budgeteinheiten bestimmt sich bezogen auf die Ausgabeansätze der Hauptgruppen 4 und 5 ausschließlich nach den vorstehenden Maßgaben (Konkurrenzregel), soweit nicht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Vorschrift etwas anderes bestimmt ist oder es sich um Ausgaben handelt, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen. Satz 3 gilt nicht für Budgeteinheiten im Jahr der Umstellung.

(3) Umsetzung von Mitteln

Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können in begründeten Ausnahmefällen Mittel von einer Budgeteinheit in eine andere umgesetzt werden.

(4) Übertragbarkeit

In den Budgeteinheiten sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 übertragbar. In Höhe von 50 Prozent der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben einschließlich der Verstärkungen für Besoldungs- und Tariferhöhungen können Ausgabereste gebildet werden. Bei den Modellbehörden ist für Minderausgaben der Hauptgruppe 5 ein reduzierter Prozentsatz von 25 anzuwenden.

Abschnitt 8

Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen

§ 26

Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen

(1) Kreditermächtigung

Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) wird ermächtigt, zur Deckung der eigenfinanzierten Investitionen Kredite bis zur Höhe von 300 000 000 Euro aufzunehmen. Darüber hinaus wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, dem BLB NRW für Investitionen, die nicht zu einer über die veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen hinausgehenden weiteren Mietbelastung im Landeshaushalt führen, und für Investitionsmaßnahmen, deren Abwicklung schneller als geplant verläuft, eine weitere Kreditaufnahme bis zur Höhe von 100 000 000 Euro zu gestatten, soweit die Summe der Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen den im Finanzplan des BLB NRW vorgesehenen Betrag überschreitet.

(2) Abschluss von Mietverträgen

Abweichend von § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bedarf es zum Abschluss von Mietverträgen keiner Verpflichtungsermächtigung, soweit die Summe der in dem jeweiligen Einzelplan bei den Festtiteln 518 01 und 518 04 veranschlagten Ausgabemittel ausreicht, um die Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren abzudecken und zuvor das Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen hergestellt wurde. Satz 1 gilt für Titel 685 10 der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes sowie für Globalhaushalte im Bereich des Einzelplans 06 mit der Maßgabe, dass es der Herstellung des Benehmens mit dem Ministerium der Finanzen nicht bedarf. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.

(3) Einnahmen aus Untervermietungen

Einnahmen aus Untervermietungen beim BLB NRW angemieteter Gebäude, die über den im jeweiligen Haushalt veranschlagten Ansatz hinausgehen, dürfen für Mehrausgaben – mit Ausnahme von Personalausgaben – herangezogen werden.

(4) Erweiterung der Zweckbestimmung des Festtitels 519 03

Die bei Festtitel 519 03 veranschlagten Ausgaben dürfen auch für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten eingesetzt werden.

(5) Pilotprojekt Photovoltaik

Die Ressorts werden ermächtigt, im Rahmen des Pilotprojektes Photovoltaik Vereinbarungen mit dem BLB NRW zum Bezug von Strom aus Photovoltaikanlagen abzuschließen, soweit die im jeweiligen Kapitel oder der Budgeteinheit veranschlagten Ausgabemittel für Bewirtschaftungskosten (Titel 517 04) ausreichend sind, um die daraus entstehenden Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren abzudecken. Abweichend von § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind in diesen Fällen keine Verpflichtungsermächtigungen erforderlich.

§ 27

Überlassung der Nutzung von

Vermögensgegenständen im Hochschulbereich

Abweichend von § 63 Absatz 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, die den früheren Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen zugeordnet waren, den Universitätskliniken im Sinne des § 31a des Hochschulgesetzes unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können.

Abschnitt 9

Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale

§ 28

Zuwendungen

(1) Sperrung von Zuwendungen

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde gebilligt worden ist. Abweichungen von Haushalts- und Wirtschaftsplänen, die vom Ministerium der Finanzen der Veranschlagung der Ausgabe für die Zuwendung zugrunde gelegt worden sind, bedürfen vor Aufhebung der Sperre dessen Einwilligung.

(2) Besserstellungsverbot

Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ihre beziehungsweise seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung an Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger, deren Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, mit der Maßgabe, dass die auf die Besserstellung entfallenden Ausgaben nicht zuwendungsfähig sind. Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zugelassen werden. Sind vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes nicht vorhanden, ist die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zum Abschluss des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages erforderlich. Die Einwilligung soll mit der Maßgabe verbunden werden, dass nur ein Teil der aus dem Abschluss des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages erwachsenden Ausgaben zuwendungsfähig ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Universitätskliniken im Sinne des § 31a des Hochschulgesetzes.

(3) Ausnahmen von der Erbringung des kommunalen Eigenanteils

Abweichend von Nummer 2.3.3 und Nummer 2.4 VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung – RdErl. d. Finanzministeriums vom
30. September 2003, MBl. NRW. S. 1254, zuletzt geändert durch RdErl. d. Ministeriums der Finanzen vom 11. Mai 2018, MBl. NRW. S.  360) kann der Förderrahmen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Zweckgebundene Spenden und eingeworbene Sponsorenmittel können für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben und einen verbleibenden Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ersetzen. Diese Regelungen gehen abweichenden Bestimmungen bezüglich der Erbringung des kommunalen Eigenanteils in Förderrichtlinien vor.

(4) Vereinfachungen im Zuwendungs- und Verwendungsnachweisverfahren

Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung bedarf es des Einvernehmens des Landesrechnungshofes für Regelungen des Verwendungsnachweises nicht, wenn das Ministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung von Vereinfachungen im Zuwendungs- und Verwendungsnachweisverfahren erlässt.


§ 29

Fachbezogene Pauschale

(1) Fachbezogene Pauschale

Zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz für die kommunale Selbstverwaltung werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Durchführung bestimmter Aufgaben veranschlagte Mittel in pauschalierter Form zur Verfügung gestellt (fachbezogene Pauschale).

(2) Regelung im Haushaltsplan

Die fachbezogenen Pauschalen werden nach objektivierbaren Kriterien, die im Haushaltsplan verbindlich festgelegt sind, an die Gemeinden und Gemeindeverbände verteilt. § 41 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(3) Auszahlung der fachbezogenen Pauschale

Die Pauschalmittel werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden ohne Antrag zu festgelegten Terminen ausgezahlt. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die gewährten Pauschalmittel in dem jeweiligen Aufgabenbereich einzusetzen.

(4) Nachweis der Verwendung

Die Gemeinden oder Gemeindeverbände weisen den Einsatz der Pauschalmittel nach Abschluss des Haushaltsjahres unverzüglich durch rechtsverbindliche Bestätigung nach. Auf besondere Anforderung ist der Nachweis listenmäßig je Aufgabenbereich oder entsprechend der verbindlichen Gliederung des kommunalen Haushaltsplans durch Auszug aus den betreffenden Teilrechnungen des Jahresabschlusses zu führen.

(5) Rückzahlung

Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert an die Landeskasse zurückzuzahlen. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Land kann seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes aufrechnen. Die aus der Feuerschutzsteuer gewährte Investitionspauschale ist abweichend von Satz 1 nicht zurückzuzahlen. Nicht verbrauchte Pauschalmittel sind entsprechend der Zweckbestimmung in den Folgejahren zu verwenden.

(6) Vorrang der fachbezogenen Pauschale

Werden Landesmittel als fachbezogene Pauschale gewährt, treten alle insoweit bisher geltenden Förderregelungen außer Kraft.

(7) Träger der freien Jugendhilfe

Zur Erfüllung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendpolitik können fachbezogene Pauschalen auch den nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) geändert worden ist, anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gewährt werden. Die Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1 bis 3 und Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden.

§ 30

Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Glücksspieleinnahmen

(1) Zweckgebundene Verausgabung von Glücksspieleinnahmen

Aus den Einnahmen aus dem Fußball-Toto, der Lotterie „KENO“, der Lotterie „Eurojackpot“, der Losbrieflotterie mit sofortigem Gewinnentscheid, den Zusatzlotterien „Spiel 77“ und „PLUS 5“ wird für Zwecke im Sinne von § 10 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist und aus den Einnahmen aus Oddset-Wetten wird für Zwecke im Sinne von § 21 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag ein Festbetrag in Höhe von 87 300 000 Euro zweckgebunden verausgabt.

(2) Regelung im Haushaltsplan

In den Erläuterungen zu den jeweiligen Einnahmetiteln sind die zweckgebundene Verausgabung, der Vorwegabzug an die Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige, die Destinatäre sowie der Verteilungsschlüssel verbindlich festzulegen.

(3) Verweisung

Die Ausgaben können entsprechend § 29 Absatz 3, 4, 5 Satz 4 und 5 sowie Absatz 6 zur Verfügung gestellt werden.

(4) Eigenmittel

Die Ausgaben gelten bei den Destinatären als Eigenmittel.

Abschnitt 10

Schlussvorschriften

§ 31

Weitergeltung

Die Abschnitte 2 bis 9 gelten nach Ablauf des 31. Dezember 2020 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2021 weiter.

§ 32

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Düsseldorf, den 19. Dezember 2019

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin Laschet

(L.S)

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Dr. Joachim Stamp

Der Minister der Finanzen

Lutz Lienenkämper

Der Minister des Innern

Herbert Reul

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Prof. Dr. Andreas Pinkwart

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef Laumann

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne Gebauer

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina Scharrenbach

Der Minister der Justiz

Peter Biesenbach

Der Minister für Verkehr

Hendrik Wüst

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Ursula Heinen-Esser

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Isabel Pfeiffer-Poensgen

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Dr. Stephan Holthoff-Pförtner

GV. NRW. 2019 S. 1032