Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 1 vom 9.1.2020 Seite 1 bis 38

 

Dritte Änderung der Satzung der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe

2022

Dritte Änderung der Satzung der
Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe

Vom 29. November 2019

Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), der zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 29. November 2019 wie folgt beschlossen:

1.

Die Satzung der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 255), die zuletzt durch Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

3Die organisatorische und technische Entwicklung oder anderweitige Beschaffung, Bereithaltung sowie Nutzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben benötigten IT-Infrastruktur gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Versorgungskassen.“

2. Dem § 31 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

2Die monatlichen Abschläge sind zum 25. des jeweiligen Vormonats fällig.“

3. § 39 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3§ 31 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Abschläge zum Ersten des jeweiligen Monats fällig sind. 4§ 31 Absatz 4 und Absatz 5 gilt entsprechend.“

4. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft umfasst die Umlagegruppen für Beamtinnen/ Beamte (Umlagegruppe 1), Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger (Umlagegruppe 2) und alle übrigen Beihilfeberechtigten (Umlagegruppe 3).“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Nicht in die Bemessungsgrundlage und in den Umlagebedarf einbezogen werden die Beihilfen von Beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn sie bei dem Beitritt eines Mitglieds zur kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft in den letzten drei Jahren vor der beantragten Aufnahme jeweils mindestens 30 000 Euro jährlich betragen haben (Bestandsfälle). 2Satz 1 findet keine Anwendung mehr, wenn die Bestandsfälle nach dem Beitritt eines Mitglieds in fünf aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren Beihilfeleistungen in Höhe von weniger als 30 000 Euro jährlich verursacht haben.“

c) In Absatz 4 werden die Wörter „unbeschadet der Regelung in Absatz 2“ gestrichen.

2.

Diese Satzungsänderung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Nummer 4 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Münster, den 29. November 2019

J a c o b i

Vorsitzender des Verwaltungsrates

R a s c h d o r f

Schriftführerin

GV. NRW. 2020 S. 2