Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 6 vom 13.3.2020 Seite 159 bis 176

 

7. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 15. Dezember 1978

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7. Nachtrag zur Satzung der
Deutschen Rentenversicherung Westfalen
vom 15. Dezember 1978

Vom 3. Dezember 2019

Die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat in ihrer Sitzung am 3. Dezember 2019 mit 7. Nachtrag zur Satzung vom 15. Dezember 1978 (GV. NRW. 1979 S.  524) folgende Satzungsänderungen einstimmig beschlossen:

1. In § 11 Absatz 1 wird Nummer 12 wie folgt gefasst:

„12. die Einstellung, Beförderung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Mitarbeitern vorzunehmen; er ist berechtigt, bestimmte Aufgaben dieser Art der Geschäftsführung zu übertragen,

2. In § 11 Absatz 1 wird folgende Nummer 18 angefügt:

„18. über den Eintritt in und Austritt aus Vereinen und Verbänden mit einem Jahresbeitrag von über 10 000 Euro zu entscheiden.“

3. In § 18 Absatz 2 wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7. über den Eintritt in und Austritt aus Vereinen und Verbänden mit einem Jahresbeitrag von bis zu 10 000 Euro zu entscheiden. Vor dem Eintritt in Vereinen und Verbänden werden die alternierenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung und des Vorstandes informiert.“

Ernst-Peter Brasse

Vorsitzender

der Vertreterversammlung

Genehmigung

Aufgrund der Vorschrift des § 34 Absatz 1 SGB IV in Verbindung mit § 90 Absatz 2 SGB IV wird hiermit vorstehender, von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen am 3. Dezember 2019 beschlossene Satzungsnachtrag der Deutschen Rentenversicherung Westfalen genehmigt.

Düsseldorf, 18. Februar 2020                                       

                                                                                              

Ministerium für

Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

III B 2 - 6196

Im Auftrag

K l i n k e r s

GV. NRW. 2020 S. 170