Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 6 vom 13.3.2020 Seite 159 bis 176

 

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs Vom 17. Februar 2020

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Vierte Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter
in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs

Vom 17. Februar 2020

Auf Grund des § 23 Absatz 8 Satz 2, des § 25 Absatz 3 und des § 26 Absatz 3 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), von denen durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542) § 23 Absatz 8 Satz 2 und § 25 Absatz 3 neu gefasst und § 26 Absatz 3 eingefügt worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs vom 16. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 730), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Januar 2017 (GV. NRW. S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem für Soziales zuständigen Ministerium“ gestrichen.

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

㤠5a

Zuständigkeit

(1) Für die Feststellungen und Zahlungen des fachbezogenen Sachaufwands gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des Eingliederungsgesetzes und für die Erstattung der Versorgungs- und Beihilfeleistungen der ausgeschiedenen Beamten gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes ist die Bezirksregierung Münster zuständig.

(2) Für alle übrigen Feststellungen und Zahlungen des finanziellen Belastungsausgleichs gemäß § 23 des Eingliederungsgesetzes ist das für Soziales zuständige Ministerium zuständig.“

3. In § 6 wird die Angabe „2017“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7

Personalkostenpauschalen

(1) Die Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeitäquivalent als finanzieller Ausgleich für den Personalaufwand für die Beamten gemäß § 9 des Eingliederungsgesetzes werden wie folgt angepasst:
1. ab dem 1. Januar 2017 auf 49 061 Euro,
2. ab dem 1. Januar 2018 auf 50 456 Euro,
3. ab dem 1. Januar 2019 auf 52 070 Euro.

(2) Die Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeitäquivalent als finanzieller Ausgleich für den Personalaufwand für Beschäftigte, die als Nachersatz für ausgeschiedene Beschäftigte mit Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 des Eingliederungsgesetzes betraut werden, werden wie folgt angepasst:
1. ab dem 1. Januar 2017 auf 59 910 Euro,
2. ab dem 1. Januar 2018 auf 61 613 Euro,
3. ab dem 1. Januar 2019 auf 63 584 Euro.“

5. Die Anlagen 1 bis 4 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Nummer 1 und 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Februar 2020

Der Minister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 170