Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 7 vom 23.3.2020 Seite 177 bis 184

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Qualifizierungsverordnung

203013

Zweite Verordnung zur Änderung der
Qualifizierungsverordnung

Steuer

Vom 8. März 2020

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern:

Artikel 1

Die Qualifizierungsverordnung Steuer vom 11. März 2015 (GV. NRW. S. 250), die durch Verordnung vom 12. November 2016 (GV. NRW. S. 992) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 wird das Wort „Finanzministeriums“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 werden das Wort „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“ und das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „das für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

3. In § 5 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „Modulen“ ein Komma eingefügt.

4. § 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.“

5. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Modul 3.1 wird die Angabe „7002“ durch die Angabe „Z 70011“ ersetzt.

b) In Modul 3.2 wird die Angabe „7114“ durch die Angabe „Z 72010“ ersetzt.

c) In Modul 3.3 wird die Angabe „7115“ durch die Angabe „Z 72020“ ersetzt.

d) In Modul 3.4 wird die Angabe „7116“ durch die Angabe „Z 72030“ ersetzt.

e) In Modul 3.5 wird die Angabe „7117“ durch die Angabe „Z 72040“ ersetzt.

f) In Modul 3.6 wird die Angabe „7118“ durch die Angabe „Z 72050“ ersetzt.

g) In Modul 3.7 wird die Angabe „7710“ durch die Angabe „Z 78106“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 8. März 2020

Der Minister der Finanzen

des Landes Nordrhein-Westfalen

Lutz L i e n e n k ä m p e r

GV. NRW. 2020 S. 178