Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 9 vom 30.3.2020 Seite 197 bis 200

 

Änderung der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur

Änderung der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur

Vom 9. Dezember 2019

Die Verbandsversammlung hat auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur Verbandsgesetz - Eifel-RurVG) vom 07. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), am 18. Dezember 2017 beschlossen, die Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 04. Oktober 1993 (GV. NRW. S. 976), zuletzt geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 18. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 198), wie folgt zu ändern:

§ 8 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Wertgrenze für Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Be­deutung wird – im Rahmen des festgestellten Wirtschaftsplanes – wie folgt festgesetzt:

-      für Kreditaufnahmen             über 15 Mio. €

-      für alle sonstigen Geschäfte   über 1,5 Mio. €

Die Zustimmung des Verbandsrates für die Erteilung von Aufträgen im Rahmen von In­vestitionsprojekten gilt - bis zu einer Auftragshöhe von 5 Mio. € - bereits dann als erteilt, wenn der Verbandsrat dem jeweiligen Projektbudget zuvor zugestimmt hat, und dieses Budget im Zuge der Projektabwicklung nicht um mehr als 15 % überschritten wird.

Im Falle einer voraussichtlichen Budgetüberschreitung von mehr als 15 % bedarf es einer erneuten Zustimmung des Verbandsrates.

Der Vorstand informiert den Verbandsrat fortlaufend über den Stand der Investitionspro­jekte mit einem Budget von mehr als 1,5 Mio. € und über die in diesen Projekten erteilten Aufträge mit einem Wert von jeweils mehr als 1,5 Mio. €.“

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Eifel-RurVG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b)   die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)   der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d)   der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Genehmigung

Die vorstehende Satzungsänderung wurde mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2020, Az.: IV-1-07209003, gemäß § 11 Abs. 2 Eifel-RurVG genehmigt.

Düren, den 10. März 2020

Wasserverband Eifel-Rur

Der Vorstand

Dr. Joachim  R e i c h e r t

GV. NRW. 2020 S. 198