Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 17e vom 19.5.2020 Seite 339e bis 362e

 

Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

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Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 19. Mai 2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 33 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24, § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1
Änderung der Coronaschutzverordnung

Die Coronaschutzverordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340d) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Versammlungen und Zusammenkünfte sowie Veranstaltungen aus beruflichen, gewerblichen und dienstlichen Gründen sind innerhalb von Unternehmen, Betrieben und Behörden zulässig, soweit sie nicht aus geselligen Anlässen erfolgen (Betriebsfeiern, Betriebsausflüge usw.).“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Besuche sind auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen ein entsprechendes Konzept, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts umsetzen und insbesondere ein geeignetes Screening der Besucher auf Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion vor Eintritt in die Einrichtung, ein Besuchsregister entsprechend Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 und eine Information der Besucher über die aktuellen Hygienevorgaben vorsehen muss. Auf Basis dieses Konzepts ist maximal ein Besuch pro Tag und Patient von maximal zwei Personen zulässig. Die Einrichtungen können Besuchszeiträume festlegen. Besuchsverbote für die gesamte Einrichtung oder einzelne Abteilungen können von den Einrichtungen erlassen werden, wenn das aktuelle Infektionsgeschehen dies erfordert. Es ist sicherzustellen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer COVID-19-Infektion kein Zutritt zu der Einrichtung erfolgt.“

b) Absatz 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ausnahmsweise darf die Einrichtungsleitung den Betrieb von Kantinen und Cafeterien für die Beschäftigten der Einrichtung und von Speisesälen für die notwendige Versorgung von Patienten und Bewohnern aufrechterhalten; dabei sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands (auch in Warteschlangen) von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören, zu treffen.“

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In atmungsaktiven Fächern (Gesang, Blasinstrumente) ist ein Abstand von 2 Metern bzw. bei Chören 3 Metern zwischen Personen und ein Abstand von 6 Metern in Ausstoßrichtung sowie eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen.“

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für außerschulische Bildungsveranstaltungen, die bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie in öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW durchgeführt wurden, wenn diese gemäß den Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung dort wieder durchgeführt werden.“

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei Aufführungen im Freien sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören, sicherzustellen; in jedem Fall sind nicht mehr als 100 Zuschauer zulässig.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei Proben in atmungsaktiven Fächern (insbesondere Gesang, Blasinstrumente) ist ein Abstand von 2 Metern zwischen Personen (beim Singen ein Abstand von 3 Metern zwischen Personen und von 6 Metern in Ausstoßrichtung) sowie eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen.“

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beim Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen.“

5. § 9 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören, sicherzustellen.“

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt:

1. Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen,

2. Hallenschwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen,

3. Spielbanken unter Ausnahme der Automatenspiele,

4. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.

(2) Der Betrieb von Freizeitparks und Indoor-Spielplätzen ist auf der Grundlage eines von der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Beim Betrieb von Freibädern, Naturbädern und ähnlichen Einrichtungen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

(3) Beim Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie Botanischen Gärten, Garten- und Landschafts­parks sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 3 Absatz 3) sicherzustellen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen.“

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Beim Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sowie des Automatenspiels in Spielbanken sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen.“

c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen ist untersagt.“

7. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Alle Handelseinrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören, und zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) zu treffen.“

8. § 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die folgenden Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten:

1. Friseurleistungen,

2. Fußpflege,

3. Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre,

4. Massage,

5. Tätowieren und Piercen.“

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören, sicherzustellen.“

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(4) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz; bei diesen ist die Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören, sicherzustellen. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können in Abstimmung mit der Versammlungsbehörde weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.“

c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Standesamtliche Trauungen einschließlich der Zusammenkunft unmittelbar vor dem Ort der Trauung sind auch mit Gästen zulässig, wenn die Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören, eingehalten und insbesondere ein direkter Kontakt (Händeschütteln, Umarmen etc.) vermieden wird. Unter Beachtung dieser Regelung umfasst die Zulässigkeit sowohl die Trauzeremonie als auch das Zusammentreffen unmittelbar vor dem Ort der Trauung.“

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nicht öffentlich zugängliche Mensen (außer Hochschulmensen) und Kantinen von Betrieben, Behörden und (Aus-)Bildungseinrichtungen (einschließlich Schulen im Sinne von § 1 Absatz 1 der Coronabetreuungsverordnung) dürfen zur Versorgung der Beschäftigten und Nutzer der Einrichtung abweichend von Absatz 1 betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören, gewährleistet sind.“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Andere Veranstaltungen, Versammlungen und Zusammenkünfte sind in gastronomischen Betrieben nach Absatz 1 und 2 bis auf Weiteres nicht zulässig.“

c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Vermietung von Räumlichkeiten ohne gastronomischen Service, wenn dieser durch Dritte („Catering“) oder den Mieter selbst erfolgt.“

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 15
Beherbergung, Tourismus

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Räumlichkeiten für Veranstaltungen, Versammlungen und Zusammenkünfte mit und ohne gastronomischen Service dürfen Dritten bis auf Weiteres nur unter den Voraussetzungen des § 8 bereitgestellt oder von diesen genutzt werden.“

12. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:

„Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.“

13. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Nummer 23 gestrichen und werden die bisherigen Nummern 24 bis 32 die Nummern 23 bis 31.

b) Absatz Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes, für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).“

14. In § 19 wird die Angabe „25. Mai“ durch die Angabe „5. Juni“ ersetzt.

15. Die Anlage der Coronaschutzverordnung wird durch die dieser Verordnung beigefügte Anlage ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Coronabetreuungsverordnung

Die Coronabetreuungsverordnung vom 2. April 2020 (GV. NRW. S. 212), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Mai 2020 (GV. NRW. S. 350b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern „geändert worden ist,“ das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

bb) In dem Satz nach Nummer 2 werden vor dem Wort „unzulässig“ die Wörter „vorbehaltlich von Absatz 4“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden im Satz nach Nummer 4 die Wörter „diesem Absatz“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Soweit unterrichtliche Belange dem nicht entgegenstehen, ist darüber hinaus ein Betreten der Schule zu anderen als zu schulischen Zwecken zulässig, wenn es der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt ist (insbesondere gemäß § 7 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung zulässige außerschulische Bildungsangebote, gemäß § 9 Absatz 4 zulässiger Sportbetrieb sowie gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Coronaschutzverordnung zulässige Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine). Unterrichtliche Belange stehen solchen Nutzungen auch dann entgegen, wenn die zusätzlich erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nicht sichergestellt sind. Auch bei diesen Veranstaltungen sind die Infektionsschutzmaßgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der Hygieneplan der Schule zu beachten.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ausgenommen von Absatz 1 ist die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege, die ihr zweites Lebensjahr vollendet haben.“

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Ausgenommen von Absatz 1 ist in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflegestellen die Betreuung von Kindern mit Behinderungen und Kindern, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde. Satz 1 gilt auch für die Betreuung von Kindern in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen, wenn der jeweilige Einrichtungsträger mit der Einrichtungsleitung in Absprache mit den Eltern, dem zuständigen Kostenträger und dem Jugendamt feststellt, dass die notwendige Förderung unter Berücksichtigung der Anforderungen des Infektionsschutzes und der vorhandenen Kapazitäten umsetzbar ist.“

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Besonders betreuungsbedürftig im Sinne von § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 ist, wer der Personensorge

1. mindestens einer Person unterliegt, die in einem der Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notbetreuung nach Maßgabe der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu dieser Verordnung beschäftigt und in diesem Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist,

2. einer alleinerziehenden Person unterliegt, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich im Rahmen einer Schulausbildung an einer öffentlichen Schule, Ersatzschule oder Ergänzungsschule im Sinne von § 1 Absatz 1 oder im Rahmen einer Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befindet,

sofern eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann.“ 

4. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „25. Mai“ durch die Angabe „5. Juni“ ersetzt.

Artikel 3

Weitere Änderung der Coronabetreuungsverordnung

§ 2 Absatz 5 der Coronabetreuungsverordnung vom 2. April 2020 (GV. NRW. S. 212), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(5) Ausgenommen von Absatz 1 ist die Betreuung von Kindern, die am 1. August 2020 schulpflichtig oder im Schuljahr 2020/2021 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden.“

Artikel 4

Änderung der Coronaeinreiseverordnung

Die Coronaeinreiseverordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S.  218a), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340c) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (insbesondere Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte auf Baustellen) und den Schutzmaßnahmen nach § 1 unterfallen würden, sind ausgenommen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1, den Aufenthaltsort nicht zu verlassen, vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist.“

2. In § 4 wird die Angabe „25. Mai“ durch die Angabe „5. Juni“ ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am 28. Mai 2020 in Kraft.

Düsseldorf, den 19. Mai 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

- GV. NRW. 2020 S. 340e