Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 32 vom 23.7.2020 Seite 701 bis 720

 

29. Änderung des Regionalplans Münsterland auf dem Gebiet der Gemeinde Heiden

29. Änderung des Regionalplans Münsterland
auf dem Gebiet der Gemeinde Heiden

Vom 9. Juli 2020

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 23. März 2020 die 29. Änderung des Regionalplans Münsterland für den Regierungsbezirk Münster, Erweiterung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches auf dem Gebiet der Gemeinde Heiden und Änderung des Flächenbedarfskontos (Grundsatz 9, Tabelle III-1) im Regionalplan, aufgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Münster mit Bericht vom 20. April 2020 – Aktenzeichen: 32.01.02.29 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Münster (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Borken zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 159 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Münster (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Gegen die 29. Änderung des Regionalplans Münsterland kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 9. Juli 2020

Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

 Dr. Alexandra R E N Z

GV. NRW. 2020 S. 714