Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 39 vom 4.9.2020 Seite 765 bis 816

 

Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI

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Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI

Vom 25. August 2020

Artikel 1

Die Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), die zuletzt durch Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Pflegegesetzes“ die Wörter „Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 374) geändert worden ist,“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“ die Wörter „­­– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist,“ eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Inhaber“ durch das Wort „Partei“ ersetzt.

d) In Absatz 5 wird das Wort „Nettogrundfläche“ durch das Wort „Nettoraumfläche“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Angemessenheitsgrenze“ durch das Wort „Angemessenheitsgrenzen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe „1 887 €“ durch die Angabe „2 378,16 Euro“ und das Wort „Nettogrundfläche“ durch das Wort „Nettoraumfläche“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei Errichtung einer der täglichen Vollversorgung der gesamten Bewohnerschaft dienenden Zentralküche innerhalb der Einrichtung ist die Angemessenheitsgrenze nach Satz 1, unter Maßgabe der Einhaltung der Flächenkennwerte nach Absatz 3, um 100 Euro brutto je qm Nettoraumfläche zu erhöhen. Gleiches gilt für dezentralisierte Küchen in Wohnbereichen innerhalb einer Einrichtung, die ebenfalls der täglichen Vollversorgung dienen. Der Betrag der Angemessenheitsgrenze gilt ab dem 1. Januar 2020 und wird nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2015=100) für die Folgejahre jeweils auf Basis des Mai-Index des Vorjahres fortgeschrieben und jährlich von der obersten Landesbehörde durch Erlass festgesetzt.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei der Berechnung der Angemessenheitsgrenzen nach Absatz 2 können je Platz maximal

1. für vollstationäre Pflegeeinrichtungen 53 qm und

2. für teilstationäre Pflegeeinrichtungen 18 qm Nettoraumfläche

berücksichtigt werden.“

d) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „das Darlehen“ die Wörter „mit dem spätesten Rückzahlungsdatum“ eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Angemessenheitsgrenzen“ die Wörter „nach § 2 Absatz 2“ eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Für anerkannte Maßnahmen im Sinne des § 10 Absatz 6 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen, die zumindest auch eine wesentliche Modernisierung, einen Anbau oder den wesentlichen Umbau einer Küche im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 oder 3 beinhalten, ist die erhöhte Angemessenheitsgrenze nach § 2 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden, sofern die Maßnahme ab dem 1. Januar 2020 umgesetzt wird.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „wieder herzustellen“ durch das Wort „wiederherzustellen“ ersetzt.

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Juli 2018“ gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Übrigen“ wird das Wort „gelten“ eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2010“ durch die Angabe „2015“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Angabe „1 887 €“ durch die Angabe „2 378,16 Euro“ und das Wort „Nettogrundfläche“ durch das Wort „Nettoraumfläche“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ausnahmsweise ist für Anlagegüter, die ausschließlich gemietet oder geleast werden können, der zehnfache Jahreswert der Miet- beziehungsweise der Leasingraten zu berücksichtigen.“

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „wieder herzustellen“ durch das Wort „wiederherzustellen“ ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort „handels- und“ gestrichen und die Spiegelstriche werden jeweils durch ein Komma ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „handels- und“ gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ein negatives“ durch die Wörter „einen negativen“ ersetzt.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Endfällige Darlehen sind anzuerkennen, wenn ihre Aufnahme den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.“

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „31. Juli“ durch die Angabe „1. Januar“ ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Der um den Risikozuschlag erhöhte ermittelte Zinssatz ist wenigstens mit einem Wert von 0 Prozent festzusetzen.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe „18,77 €“ durch die Angabe „21,25 Euro“ und das Wort „Nettogrundfläche“ durch das Wort „Nettoraumfläche“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „wieder herzustellen“ durch das Wort „wiederherzustellen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „2010“ durch die Angabe „2015“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „handels- und“ gestrichen.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Mietzinsen“ durch die Wörter „Miet-, Pachtzinsen oder vergleichbare Nutzungsentgelte zur Gebrauchsüberlassung“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Angabe „10“ durch die Angabe „13“ und die Angabe „11“ durch die Angabe „14“ ersetzt.

bb) In Satz 5 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „14“ ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird nach der Angabe „1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.

bbb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die durchschnittliche jährliche Tilgung wird monatlich ermittelt.“

cc) In Nummer 4 Satz 1 wird nach der Angabe „1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.

d) In Absatz 5 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

e) In Absatz 6 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Nettogrundfläche“ durch das Wort „Nettoraumfläche“ ersetzt.

f) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „ihr oder ihm“ eingefügt.

g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe der folgenden Sätze“ gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.

cc) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

h) Absatz 10 wird durch die folgenden Absätze 10 bis 13 ersetzt:

„(10) Ab dem 1. Juli 2021 sind bei Einrichtungen, die am 2. November 2014 bereits bestanden haben, die aus dem Vertragsverhältnis festgesetzten sowie gezahlten Miet- und Pachtzahlungen zum Vertragsstand 1. Februar 2014 nur anzuerkennen, soweit sie den nach Absatz 3 bis 8 ermittelten Vergleichsbetrag nicht um mehr als 10 Prozent überschreiten. Die Anerkennung erfolgt im ordentlichen Bescheidverfahren von Amts wegen. Eine gesonderte Antragstellung ist entbehrlich.

(11) Die Trägerin oder der Träger kann zudem in einem gesonderten Antragsverfahren beim zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Genehmigung beantragen, dass vorübergehend über die Regelungen des Absatzes 10 hinaus eine höhere Miete oder Pacht anerkannt wird, weil die aktuellen einrichtungsbezogenen Finanzierungsbedarfe des Vermieters oder Verpächters hiernach voraussichtlich nicht gedeckt werden und die Parteien des Miet- oder Pachtverhältnisses sich nicht über eine reduzierte Miete oder Pacht einigen können. Dazu hat die Trägerin oder der Träger zu belegen, dass der nach den Absätzen 3 bis 8 bestimmte Vergleichsbetrag, zuzüglich des Aufschlags in Höhe von 10 Prozent nach Absatz 10, nicht ausreicht, um den tatsächlichen aktuellen einrichtungsbezogenen Finanzierungsbedarf des Vermieters oder Verpächters zu decken. Der Antrag ist so frühzeitig wie möglich zu stellen. Über ihn soll nach Vorlage der entscheidungserheblichen Unterlagen innerhalb von drei Monaten entschieden werden. Anerkennungsfähige Finanzierungsbedarfe für Vermieter oder Verpächter, die das Eigentum an der Einrichtung durch deren erstmalige Herstellung erworben haben, sind

1. Zins und Tilgung für bereits am 5. Juli 2019 bestehende Darlehen, unter Berücksichtigung der Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

2. Zinsen für eingebrachtes Eigenkapital, wobei sich das Eigenkapital aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Investitionsaufwand für langfristiges und sonstiges Anlagevermögen abzüglich dem eingesetzten Fremdkapital zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Einrichtung ergibt,

3. die Pauschale für Instandsetzung und Instandhaltung gemäß Absatz 3 Nummer 5,

4. der nachgewiesene Aufwand des Vermieters zum Erhalt des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigem Anlagevermögen und

5. ein pauschaler Risikozuschlag in Höhe von 4 Prozent, auf die sich aus den Nummern 1 bis 4 zu ermittelnden Summe.

Hat der jetzige Vermieter oder Verpächter seine Eigentümerstellung vor dem 5. Juli 2019 alternativ zu Satz 5 durch den Erwerb der Einrichtung erlangt, kann er als anerkennungsfähigen Aufwand geltend machen

1. Zins und Tilgung für bereits am 5. Juli 2019 bestehende Darlehen, unter Berücksichtigung der Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und

2. Zinsen für eingebrachtes Eigenkapital, wobei sich das Eigenkapital aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Investitionsaufwand für langfristiges und sonstiges Anlagevermögen abzüglich dem eingesetzten Fremdkapital zum Zeitpunkt des Erwerbs der Einrichtung ergibt,

insoweit diese Finanzierungsaufwendungen zum Zweck der Aufbringung des Kaufpreises der Einrichtung getätigt wurden. Satz 5 Nummern 3 bis 5 gelten entsprechend. Die in diesem Antragsverfahren nachgewiesenen Aufwendungen werden höchstens bis zu der am 1. Februar 2014 festgesetzten Miet- oder Pachthöhe anerkannt. Liegt der tatsächlich nachgewiesene Finanzierungsbedarf unter dem nach Absatz 3 bis 8 ermittelten fiktiven Mietvergleichsbetrag, zuzüglich des Zuschlags von maximal 10 Prozent nach Absatz 10, wird dieser erhöhte Vergleichsbetrag der Ermittlung der anerkennungsfähigen Miet- oder Pachthöhe zu Grunde gelegt. Der in diesem Absatz geregelte Ausnahmetatbestand ist lediglich anwendbar auf am 2. November 2014 bestehende und vor der vereinbarten Zeit unauflösbare Vertragsverhältnisse beziehungsweise endet spätestens mit deren Kündbarkeit. Er gilt nicht für Einrichtungen, bei denen der Miet- oder Pachtvertrag, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung am 2. November 2014 gegolten hat, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Miete oder Pacht unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Regelungen für die Anerkennung gesondert berechenbarer Investitionsaufwendungen vorsieht.

(12) Sofern mangels Bereitschaft des Vermietenden oder des Verpachtenden zur Mitwirkung ein Verfahren nach Absatz 11 nicht durchgeführt werden kann, kann die Trägerin oder der Träger eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen zur Überschreitung der nach Absatz 3 bis 8 zu berechnenden Vergleichsmiete beantragen. Dieser Antrag ist beim zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen. Absatz 11 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

(13) Liegen die tatsächlich geschuldeten Miet- oder Pachtzahlungen unterhalb des nach Absatz 3 bis 8 errechneten Vergleichsbetrages, so ist eine Erhöhung der geschuldeten Miet- oder Pachtzinsen insoweit als betriebsnotwendig anerkennungsfähig, wie sie von den zeitlichen und prozentualen Grenzen einer nach § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässigen Mieterhöhung umfasst ist und sich in den Grenzen des durch die Vergleichsberechnung nach Absatz 3 bis 8 ermittelten Betrages befindet.“

i) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 14 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Miete“ die Wörter „oder Pacht“ eingefügt und die Wörter „der Vermieterin oder dem Vermieter“ durch die Wörter „dem Vermietenden oder dem Verpachtenden“ ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Aufwendungen für ein Grundstück sind nur anerkennungsfähig, wenn für dessen Nutzung durch den Vermietenden oder Verpachtenden Erbpachtzinsen zu zahlen sind, die zudem tatsächlich auf die Trägerin oder den Träger umgelegt werden.“

cc) Im neuen Satz 4 wird jeweils das Wort „Mietzahlung“ durch die Wörter „Miet- oder Pachtzahlung“ ersetzt.

bb) In neuen Satz 5 wird das Wort „aber“ durch das Wort „dabei“ ersetzt.

j) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 15 eingefügt:

„(15) Für Einrichtungen, bei denen die konkrete Vergleichsberechnung zur Anwendung kommt und bei denen ein Betriebsüberlassungsvertrag als Ersatz für zu leistende Miet- oder Pachtzahlungen die Übernahme von Kapitaldiensten des Vermietenden oder des Verpachtenden für Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 vorsieht, gilt, dass der Trägerin oder dem Träger nach vollständiger Tilgung der entsprechenden Darlehen, zusätzlich zur tatsächlich gezahlten beziehungsweise geschuldeten Miete oder Pacht, die zur Refinanzierung eines zu diesem Zeitpunkt eventuell noch bestehenden Restwerts der Maßnahme notwendigen Beträge bis zum Ende des Verteilzeitraums als weitere Aufwendungen anzuerkennen sind.“

k) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 16 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Mietvertrag“ durch die Wörter „Miet- oder Pachtvertrag“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Miete“ die Wörter „oder Pacht“ eingefügt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Belege können auch in Form von Testaten verlangt werden.“

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Belege über Aufwendungen, die auf einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren verteilt werden, sind für den gesamten Zeitraum der Verteilung vorzuhalten.“

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „11 Satz 3“ durch die Wörter „14 Satz 4 sowie Absatz 16“ ersetzt.

bbb) Nummer 5 wird aufgehoben.

ccc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.

ddd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6 und das Wort „Nettogrundfläche“ wird durch das Wort „Nettoraumfläche“ ersetzt.

eee) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.

fff) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8 und die Angabe „12“ wird jeweils durch die Angabe „16“ ersetzt.

bb) In Satz 5 wird die Angabe „2010“ durch die Angabe „2015“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Bescheinigung der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, zuständigen Behörde über die Erfüllung der Voraussetzungen des Wohn- und Teilhabegesetzes (Bescheinigung im Sinne des § 11 Absatz 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen) oder den Hinweis, dass zunächst noch von der Übergangsfrist des § 47 Absatz 2 Satz 1 oder 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes Gebrauch gemacht wird,“

bb) In Nummer 3 werden nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „, 2 oder 3“ eingefügt, das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und die Wörter „sowie 11 Satz 3“ durch die Wörter „, 14 Satz 4 sowie Absatz 16“ ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden das Wort „Mieteinrichtungen“ durch die Wörter „Miet- und Pachteinrichtungen“ und das Wort „Mietvertrag“ durch die Wörter „jeweiligen Nutzungsüberlassungsvertrag“ ersetzt.

dd) In Nummer 5 wird das Wort „ortüblichen“ durch das Wort „ortsüblichen“ ersetzt.

ee) In Nummer 8 wird die Angabe „und 11 Satz 3“ durch die Angabe „,14 Satz 4 und Absatz 16“ ersetzt.

ff) In Nummer 12 wird die Angabe „ggf.“ durch das Wort „gegebenenfalls“ ersetzt.

gg) In Nummer 13 wird das Wort „Nettogrundfläche“ durch das Wort „Nettoraumfläche“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „zugrunde liegenden“ durch das Wort „zugrundeliegenden“ ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.

e) In Absatz 6 Satz 2 werden die Angabe „2010“ durch die Angabe „2015“ und das Wort „Maiindex“ durch das Wort „Mai-Index“ ersetzt.

f) In Absatz 8 wird das Wort „Nettogrundfläche“ jeweils durch das Wort „Nettoraumfläche“ ersetzt.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. die Höhe des nach § 8 Absatz 15 zusätzlich anzuerkennenden Betrages und den Zeitpunkt, zu dem die Anerkennung wegen vollständiger Refinanzierung der Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 endet.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Dem Antrag nach § 8 Absatz 11 sind folgende Belege beizufügen:

1. Testate über die nach § 8 Absatz 11 Satz 5 Nummer 1 bis 4 angefallenen Aufwendungen, zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung oder

2. Testate über die Aufwendungen, die dem Kaufpreis nach § 8 Absatz 11 Satz 6 zu Grunde liegen und

3. Abschriften der laufenden Darlehensverträge im Sinne des § 8 Absatz 11 Satz 5 Nummern 1 und 2 sowie Satz 6 Nummer 1 und 2 sowie der Zins- und Tilgungspläne.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „16“ ersetzt.

bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Das Gleiche gilt bei einer für die Anerkennung von Aufwendungen relevanten Änderung der Darlehenskonditionen nach § 5 oder eines Miet- oder Pachtvertrages nach den §§ 7 oder 8 sowie wenn sich bei teilstationären Einrichtungen die nach § 21 Absatz 1 Nummer 4 relevanten wöchentlichen Öffnungstage wesentlich geändert haben. Änderungen nach § 5 können auch von Amts wegen festgesetzt werden.“

cc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „und 4“ durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe „2010“ wird durch die Angabe „2015“ ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die folgenden Sätze werden angefügt:

„Sofern eine Einrichtung, die überwiegend Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbringt, durch Versorgungsvertrag ermächtigt ist, integriert in dieses Leistungsangebot auch Leistungen der Tages- und Nachtpflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen, ist der festzusetzende Betrag vor Verteilung auf die Plätze, die der vollstationären Pflege dienen, um einen angemessenen Betrag zu kürzen. Der in Abzug gebrachte Betrag ist gleichmäßig auf die Zahl der Plätze zu verteilen, die für das Angebot nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgehalten werden.“

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „sich“ die Wörter „stets auf Basis von 365 Tagen“ eingefügt und die Wörter „liegen muss“ werden durch die Wörter „gelegt wird“ ersetzt.

bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Belegungsquote sind unterjährig beantragte Platzzahländerungen anteilig zu berücksichtigen. Für die Verteilung des in Abzug gebrachten Betrags nach Absatz 6 Satz 5 gelten die Regelungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 und 4.“

cc) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „16“ ersetzt.

g) Der bisherigen Absätze 7 bis 9 werden die Absätze 8 bis 10.

h) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort „Festsetzungs-bescheides“ durch das Wort „Festsetzungsbescheides“ und das Wort „entsprechen-den“ durch das Wort „entsprechenden“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Zeit-raum“ durch das Wort „Zeitraum“ ersetzt.

i) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12 und die Wörter „im erforderlichen Umfang abzuändern,“ werden gestrichen.

11. Nach § 15 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die ab dem 1. Januar 2020 zu gewährende Bekleidungspauschale nach § 27b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, ist ebenfalls vom einzusetzenden Einkommen abzusetzen.“

12. § 16 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) Nummer 2 wird Nummer 1 und das Komma am Ende wird durch das Wort „und“ ersetzt.

c) Nummer 3 wird Nummer 2.

13. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe „5“ durch die Angabe „7“ und die Angabe „80“ durch die Angabe „70“ ersetzt.

14. § 21 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Angabe „1 590 €“ durch die Angabe „1 948,01 Euro“ und das Wort „Nettogrundfläche“ durch das Wort“ Nettoraumfläche“ ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „7“ ersetzt.

c) In Nummer 4 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „8“ ersetzt.

15. § 23 wird wie folgt gefasst:

㤠23

Förderberechtigung

Trägerinnen und Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen und den Pflegebedürftigen nicht neben der Inanspruchnahme der Förderung weitere Aufwendungen gemäß § 82 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch berechnen, sind nach § 12 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen berechtigt, zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Aufwendungen im Sinne dieser Verordnung eine öffentliche Förderung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu erhalten.“

16. § 24 Absatz 3 wird aufgehoben.

17. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Antrag auf die Abschlagszahlung ist im Jahr der Inbetriebnahme der Einrichtung zu stellen.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Stellt eine ambulante Pflegeeinrichtung ihren Betrieb ein, so wird die Förderung nur für die Monate der Betriebsführung gezahlt.“

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Angaben nach Absatz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „vollständige Angaben über die im Jahr der Bewilligung tatsächlich geleisteten Pflegestunden“ ersetzt.

18. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Monats“ durch die Wörter „von drei Monaten“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

19. Dem § 29 wird folgender Satz angefügt:

„Der überörtliche Träger der Sozialhilfe stellt den zuständigen örtlichen Sozialhilfeträgern eine Liste der Einrichtungen zur Verfügung, die die entsprechende Mitteilung nach Satz 1 vorgenommen haben.“

20. In § 30 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „92“ durch die Angabe „8a Absatz 1“ ersetzt.

21. In § 32 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „92“ durch die Angabe „8a Absatz 1“ ersetzt.

22. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

c) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„(5) Einrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 1, deren anerkennungsfähige Aufwendungen befristet bis zum 31. Dezember 2020 festgesetzt wurden, können auf Basis dieser Bescheide weiter bis zum 30. Juni 2021 abrechnen. Abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 erfolgt die Festsetzung in diesen Fällen bis zum 31. Dezember 2022.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Verordnung wird erlassen

1.       von der Landesregierung auf Grund des § 8a Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, und des § 3 Absatz 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist,

2.       vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Grund § 10 Absatz 10, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 9 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen, von denen durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) § 10 Absatz 10, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 9 geändert und § 21 Absatz 2 angefügt worden sind, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses.

Düsseldorf, 25. August 2020

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

GV. NRW. 2020 S. 766