Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 49 vom 21.10.2020 Seite 1005 bis 1042

 

Bekanntmachung der zehnten Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln

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Bekanntmachung der zehnten Änderung
der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln

Vom 29. September 2020

Der Rundfunkrat hat am 13.August 2020 gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des WDR‑Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265) folgende Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (GV. NRW. S. 204), die zuletzt durch Satzung vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 4a Pflicht zur Auskunftserteilung“.

b) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 5a Präsidium“.

c) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 15a Unabhängigkeit der Entscheidungen“.

d) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a Pflicht zur Auskunftserteilung“.

e) Nach der Angabe zu § 20 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 20a Unabhängigkeit der Entscheidungen
§ 20b Anpassung der Beträge des § 21 Absatz 3 und 4 WDR-Gesetz“.

2. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:

㤠20b
Anpassung der Beträge des § 21 Absatz 3 und 4 WDR-Gesetz

Zum 1. September 2020 werden die Beträge gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 9 WDR-Gesetz auf 185 000 Euro festgesetzt. Zum selben Stichtag werden die Beträge gemäß § 21 Absatz 4 Satz 1 WDR-Gesetz auf 275 000 Euro und auf 680 000 Euro festgesetzt.“

3. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der/Die Intendant(in)“ durch die Wörter „Die Intendantin oder der Intendant“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Dies umfasst auch Vollmachten zur Erteilung von Untervollmachten gemäß Absatz 3. Für Bevollmächtigungen, die zu Rechtsgeschäften berechtigen, deren Wert den jeweils geltenden Betrag gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 WDR-Gesetz überschreitet, bedarf es der Zustimmung des Verwaltungsrats.“

b) Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Einzelvollmachten sind außerdem für die Erteilung von Untervollmachten zulässig. Bei Formularverträgen zu Honoraren und Lizenzen, bei geringwertigen Aufträgen und bei Einzelabrufen aus Rahmenverträgen über Lieferungen und Leistungen kann eine bevollmächtigte Person bis zur Höhe eines von der Intendantin oder dem Intendanten festzulegenden Höchstbetrages die Anstalt allein vertreten.“

c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Die Intendantin oder der Intendant darf Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten des WDR bevollmächtigen, Untervollmachten an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer jeweiligen Organisationseinheit zu erteilen. Die Intendantin oder der Intendant regelt die Sachverhalte samt Wertgrenzen, für die Untervollmachten erteilt werden dürfen.
(4) Die Justiziarin oder der Justiziar des WDR ist verpflichtet, die Liste der durch die Intendantin oder den Intendanten Bevollmächtigten jedem mitzuteilen, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Die Auskunft über Untervollmachten nach Absatz 3 erteilen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die jeweiligen Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten.“

Artikel 2

Diese Satzungsänderung tritt am 1. September 2020 in Kraft.

Die Satzungsänderung wird gemäß § 25 Absatz 4 WDR‑Gesetz bekannt gemacht.

Köln, den 29. September 2020

Tom  B u h r o w

Intendant

- GV. NRW. 2020 S. 1010