Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 53 vom 26.11.2020 Seite 1059 bis 1090

 

26. Änderung des Regionalplans Münsterland auf dem Gebiet der Stadt Münster

26. Änderung des Regionalplans Münsterland
auf dem Gebiet der Stadt Münster

Vom 12. November 2020

Der Regionalrat Münster hat in seiner Sitzung am 21. September 2020 die 26. Änderung des Regionalplans Münsterland für den Regierungsbezirk Münster, Festlegung eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB) für eine Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) auf dem Gebiet der Stadt Münster im Regionalplan, aufgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Münster mit Bericht vom 23. Sep­tember 2020 – Aktenzeichen: 32.01.02.26 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungs­gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, an­gezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Münster (Regionalplanungsbehörde) sowie der Stadt Münster zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 159 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Münster (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Gegen die 26. Änderung des Regionalplans Münsterland kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 12. November 2020

Der Minister

für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

 Dr. Alexandra  R e n z

GV. NRW. 2020 S. 1071