Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 57 vom 16.12.2020 Seite 1137 bis 1210

 

Verordnung zur Ausübung eines Freiwilligendienstes in einer epidemischen Lage (Freiwilligendienst-Verordnung – FdVO-NRW)

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Verordnung
zur Ausübung eines Freiwilligendienstes in einer epidemischen Lage
(Freiwilligendienst-Verordnung – FdVO-NRW)


Vom 11. Dezember 2020

Auf Grund des § 15 Absatzes 3 Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes  vom 14.April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet die Landesregierung mit Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Landtagsausschusses:

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Vorgaben für den Aufbau des Freiwilligenregisters, das Abrufverfahren und die Folgen von Freiwilligeneinsätzen für Freiwillige, Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber und Einsatzstellen.

(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf Personen, die zur Ausübung der Heilkunde befugt sind oder über eine abgeschlossene Ausbildung in der Pflege, im Rettungsdienst, in einem anderen Gesundheitsberuf oder in einem Verwaltungsberuf des Gesundheitswesens verfügen und freiwillig zur Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen zur Bewältigung einer epidemischen Lage nach § 11 Absatz 1 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) in der jeweils gültigen Fassung bereit sind. Sie müssen im Freiwilligenregister, das von der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Ärztekammer Nordrhein im Auftrag der Landesregierung errichtet und betrieben wird, registriert sein.

(3) Zu der Personengruppe nach Absatz 2 gehören auch Studierende und Auszubildende des Gesundheitswesens, die sich im letzten Drittel ihres Studiums beziehungsweise ihrer Berufsausbildung befinden. Für Medizinstudierende findet diese Verordnung nur dann Anwendung, wenn sie den zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben oder gemäß § 10 Absatz 1 der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30. März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 V1),die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1) geändert worden ist, über von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker abweichende Vorschriften bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020, zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen sind.

(4) Diese Verordnung gilt für öffentliche oder private Einrichtungen, denen auf ihre Anfrage hin Datensätze gemäß § 15 Absatz 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes aus dem Freiwilligenregister nach § 15 Absatz 1 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zur Verfügung gestellt werden, die Personen aus dem Freiwilligenregister entgeltlich oder ehrenamtlich einsetzen oder deren Beschäftigte aufgrund dieser Verordnung einen Freiwilligeneinsatz an anderer Stelle antreten.

(5) Auf ärztliches und medizinisches Personal, welches mit den Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe Verträge über den Einsatz in Impfzentren der Kreise und kreisfreien Städte gegen Covid-19 geschlossen hat, findet diese Verordnung keine Anwendung.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Freiwillige sind Personen nach § 1 Absatz 2 und 3. Sie sind im Zeitpunkt der Aufnahme des Freiwilligendienstes Selbstständige, abhängig Beschäftigte oder Unbeschäftigte.

(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Sinne dieser Verordnung sind freistellende Einrichtungen, die Personen, welche sich im Freiwilligenregister angemeldet haben und für den Freiwilligendienst angefordert werden können, bereits vorher regulär in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis beschäftigen.

(3) Einsatzstellen sind öffentliche oder private Einrichtungen oder Teileinrichtungen, in denen die Freiwilligen ihre Dienst-, Sach- und Werkleistungen erbringen (aufnehmende Einrichtungen). Hierzu zählen insbesondere folgende Einsatzstellen:
1. Krankenhäuser,
2. stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen,
3. ambulante Pflegedienste,
4. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
5. stationäre oder mobile Abstrichzentren,
6. Rettungsdienst,
7. untere Gesundheitsbehörden,
8. ärztliche oder zahnärztliche Praxen und
9. Impfzentren.

(4) Einsatzstellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes umfassen auch Impfzentren.

§ 3
Freiwilligenregister

(1) In das Freiwilligenregister werden gemäß § 15 Absatz 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes Name, Alter, Kontaktdaten, der Ausbildungsstand sowie etwaige persönliche und dauerhafte gesundheitliche Hinderungsgründe der Freiwilligen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen aufgenommen. Darüber hinaus können mit Einwilligung der Freiwilligen auch Daten erhoben werden, die den Verwendungswunsch näher bestimmen, insbesondere die direkte Versorgung von Covid-19-Patienten, regionale Verfügbarkeit und gewünschter Einsatzort.

(2) Das Freiwilligenregister gemäß § 15 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes wird durch die Ärztekammer Nordrhein und die Ärztekammer Westfalen-Lippe geführt.

§ 4
Vermittlung von Freiwilligen

(1) Die Vermittlung von Freiwilligen dient der Aufrechterhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit einer Einsatzstelle nach § 2 Absatz 3 während der epidemischen Lage. Anfragen der Einsatzstellen sind an das Freiwilligenregister zu richten.

(2) Das Freiwilligenregister stellt der anfragenden Einsatzstelle Datensätze geeigneter Personen zur Verfügung.  Die Einsatzstelle tritt mit den Freiwilligen umgehend in Kontakt. Innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Übermittlung der Daten an die Einsatzstelle teilt diese dem Freiwilligenregister das Ergebnis der Anforderung mit, insbesondere Namen und Anzahl der gefundenen Freiwilligen, Aufnahmezeitpunkt des Freiwilligendienstes und voraussichtliche Dauer des Einsatzes. Die Einsatzstelle hat die übermittelten Daten innerhalb von fünf Tagen datenschutzkonform zu vernichten.

§ 5

Dienstpflichten, Freistellung, Zustimmung

(1) Die Freiwilligen sind nach Anforderung durch eine der in § 2 Absatz 3 genannten Einsatzstellen zur Teilnahme am Freiwilligendienst verpflichtet, sofern sie gegenüber der Einsatzstelle ihre Zustimmung zum Freiwilligeneinsatz erteilt haben. Die Zustimmung ist für Freiwillige, die nach Absatz 3 Satz 2 von ihrer Pflicht zur Arbeits- und Dienstleistung freigestellt oder ehrenamtlich tätig sind, jederzeit widerrufbar. Dies ist durch die Freiwilligen der Einsatzstelle, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie dem Freiwilligenregister unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Freiwilligen informieren in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber frühzeitig über Namen und Sitz der Einsatzstelle sowie die Einsatzdauer.

(3) Freiwilligen dürfen, wenn und soweit sie zum Freiwilligendienst angefordert werden, keine Nachteile im Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis erwachsen. Für die Dauer des Freiwilligendienstes in Einsatzstellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und Impfzentren entfällt die Pflicht zur Arbeits- und Dienstleistung, soweit diese durch die Ausübung des Freiwilligendienstes betroffen ist.   

(4) Studierende und Auszubildende können ihren Freiwilligendienst im Beschäftigungsverhältnis, im Praktikum oder ehrenamtlich erbringen, sofern es die rechtlichen Rahmenbedingungen zulassen.

(5) Die Dauer des Einsatzes wird durch die anfordernde Einsatzstelle festgelegt. Bei Freiwilligen, die freizustellen sind, soll die Einsatzdauer mindestens zwei Wochen betragen und darf maximal zwei Monate andauern. Die Einsatzstelle kann den Freiwilligendienst mit Einverständnis der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers und dem oder der Freiwilligen verlängern. Über eine Verlängerung informiert die Einsatzstelle das Freiwilligenregister.

(6) Der Freiwilligeneinsatz endet bei Freiwilligen, die freizustellen sind, spätestens mit Aufhebung der epidemischen Lage nach § 11 Absatz 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes oder mit Ablauf der in § 11 Absatz 3 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes genannten Frist.  

(7) Bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit maximal zehn Beschäftigten ist für die Teilnahme am Freiwilligendienst die schriftliche oder elektronische Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erforderlich, soweit die Pflicht der oder des Freiwilligen zur Arbeits- und Dienstleistung durch die Ausübung des Freiwilligendienstes betroffen ist. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn durch die Freistellung der oder des Freiwilligen die Fortführung des Betriebes unmittelbar gefährdet ist. Eine Zustimmung ist unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten auch erforderlich, wenn die Pflicht der oder des Freiwilligen zur Arbeits- und Dienstleistung durch die Ausübung des Freiwilligendienstes betroffen ist und

1. die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber selbst eine Einsatzstelle im Sinne des § 2 Absatz 3 betreibt und die oder der Freiwillige dort hauptsächlich beschäftigt ist oder

2. die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes für die Bekämpfung der epidemischen Lage notwendig ist und dieser durch die Freistellung unmittelbar gefährdet ist.

Die Zustimmung ist vor Antritt des Freiwilligendienstes durch die oder den Freiwilligen einzuholen.

(8) Wird die Zustimmung durch die Arbeitgeberin oder die Arbeitgeber nach Absatz 7 rechtmäßig verweigert, findet Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung.

(9) Das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17 Mai 2019 (GV. NRW. S 244) geändert worden ist, ist bei sich überlagernden Anforderungen gegenüber den Regelungen dieser Verordnung vorrangig.

§ 6

Lohnfortzahlung, Verdienstausfall

(1) Die Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber oder Dienstherren der Freiwilligen sind verpflichtet, für den Zeitraum des Freiwilligeneinsatzes in Einsatzstellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder Impfzentren Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag bei der für die Einsatzstelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder für das Impfzentrum örtlich zuständigen Bezirksregierung aus Landesmitteln ersetzt.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf die Tätigkeit im Rahmen des Freiwilligendienstes in einer Einsatzstelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder in einem Impfzentrum zurückzuführen ist. Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern wird das fortbezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag bei der für die Einsatzstelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder für das Impfzentrum örtlich zuständigen Bezirksregierung aus Landesmitteln erstattet.

(3) Beruflich selbstständig tätige Freiwillige haben gegenüber dem Land einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihnen während ihrer Teilnahme am Freiwilligeneinsatz in einer Einsatzstelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder in einem Impfzentrum entsteht. In den nach Absatz 2 Satz 1 genannten Krankheitsfällen haben sie einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles aus Landesmitteln, soweit nicht auf andere Weise ein Ersatz erlangt werden kann. Der Antrag ist bei der für die Einsatzstelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder für das Impfzentrum örtlich zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Für die Erstattung ist die regelmäßige Arbeitszeit individuell zu ermitteln. Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens der in der Einsatzstelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der im Impfzentrum anhand vergleichbarer Qualifikationen und Berufserfahrung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlte Stundensatz gewährt (Vergleichsbetrag), es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Auf Antrag ist anstelle des Vergleichsbetrages eine Verdienstausfallpauschale je Arbeitstag zu zahlen, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen durch die zuständige Bezirksregierung festgesetzt wird. Der Ersatz des Verdienstausfalls darf den Vergleichsbetrag höchstens um das Dreifache überschreiten.

(4) Der Entschädigungsanspruch nach Absatz 1 und der Verdienstausfall nach Absatz 3 dürfen maximal zehn Prozent über der in der Einsatzstelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der im Impfzentrum üblichen Vergütung liegen, wenn das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis oder die Selbstständigkeit nicht länger als sechs Monate besteht. Die Berechnung der üblichen Vergütung erfolgt anhand der aufgrund ihrer Qualifikation und Berufserfahrung vergleichbaren Gruppe an Beschäftigten der jeweiligen Einsatzstelle. Die übliche Vergütung schließt auch alle Nebenleistungen und Zulagen ein. Die Einsatzstelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder das Impfzentrum hat gegenüber der für sie örtlich zuständigen Bezirksregierung auf Anforderung darüber Auskunft zu erteilen. Liegen die beantragten Entschädigungen und Verdienstausfälle mehr als 10 Prozent über der ermittelten Vergütung, so wird nur die übliche Vergütung zuzüglich eines zehnprozentigen Aufschlags ersetzt.

(5) Besteht zwischen beruflich selbstständig tätigen Freiwilligen und der Einsatzstelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder dem Impfzentrum oder einem Dritten eine für ihren Freiwilligeneinsatz geltende Vereinbarung, findet Absatz 3 keine Anwendung.

(6) Anträge nach § 6, die bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung nach Aufhebung der epidemischen Lage nach § 11 Absatz 2 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz oder mit Ablauf der in § 11 Absatz 3 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz genannten Frist eingehen, finden keine Berücksichtigung. Die Bezirksregierung fordert bei Bedarf die notwendigen Nachweise an.

§ 7
Soziale Sicherung und Dienstpflichten von Freiwilligen

(1) Die ehrenamtlichen Freiwilligen haben gegenüber der Einsatzstelle Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die durch den Einsatz als Freiwillige bei einer Einsatzstelle entstehen. Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten werden ebenfalls ersetzt, es sei denn diese fallen für Zeiträume an, für die nach den §§ 5 und 6 Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge fortgezahlt oder Verdienstausfall ersetzt werden.

 (2) Die für die Einsatzstelle einschlägigen arbeitsrechtlichen Regelungen sind anzuwenden. In den Einsatzstellen wird sichergestellt, dass der Einsatz und die Delegation von Tätigkeiten nur entsprechend der individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse des jeweiligen Freiwilligen erfolgt. Für Beamte sowie Dienstordnungsangestellte können gesonderte Regelungen gelten. Die Einsatzstellen prüfen vor Aufnahme des Freiwilligendienstes, ob die berufsrechtlichen und berufshaftungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, lassen sich die Approbationsurkunde oder den Berufszulassungsbescheid oder die Urkunde über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung vorlegen und überprüfen den Ausbildungsstand der Medizinstudierenden anhand des Zeugnisses über die Zweite Ärztliche Prüfung beziehungsweise des Zulassungsbescheides nach § 10 Absatz 2 der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

(3) Bei Studierenden oder Auszubildenden gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 prüft die Einsatzstelle vor Aufnahme des Freiwilligendienstes, ob die Person die notwendigen Voraussetzungen erfüllt und lässt sich bei Bedarf entsprechende Nachweise vorlegen.

(4) Einschlägige arbeits-, tarifrechtliche sowie steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen finden, soweit nicht in den vorgehenden Absätzen etwas Anderes geregelt ist, Anwendung, insbesondere das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 ( BGBl. I S. 1170,1171), das Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) sowie das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils gültigen Fassung.

(5) Die Haftung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 8
Dienstpflichten und Soziale Sicherung von Freiwilligen, die ein neues oder ergänzendes Beschäftigungsverhältnis aufnehmen

(1) Freiwillige, die in keinem Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis stehen oder zur Erbringung des Freiwilligendienstes keiner Freistellung bedürfen, können den Freiwilligendienst gegen Entgelt oder im Ehrenamt erbringen. In privaten Einsatzstellen ist für den Freiwilligendienst im Beschäftigungsverhältnis als Vergütung der jeweils direkt oder entsprechend anzuwendende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst anzuwenden. Es gelten die entsprechenden gesetzlichen und versicherungsrechtlichen Regelungen.

(2) Darüber hinaus gilt die Regelung des § 7 Absatz 3 bis 6 entsprechend.

§ 9

Fürsorgepflicht der Einsatzstellen

Die anfordernden Einsatzstellen stellen den Freiwilligen für den gesamten Zeitraum des Freiwilligeneinsatzes die erforderliche Schutzausrüstung und sonstige für die Tätigkeit notwendige Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung. 

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. März 2021 außer Kraft.

Düsseldorf, 11. Dezember 2020

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin L a s c h e t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 1148