Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 59 vom 31.12.2020 Seite 1237 bis 1278

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen

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Zweite Verordnung zur Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen

Vom 17. Dezember 2020

Auf Grund

- des § 5 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), von denen Absatz 2 durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) neu gefasst und Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden sind, und insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags,

- des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),

- des § 15a Absatz 1 Satz 5, Absatz 4 Satz 5 und 6, des § 23 Absatz 1, des § 24 Absatz 4 Satz 2 und des § 71 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), von denen § 15a Absatz 4 Satz 5 und § 24 Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden sind, und

- des § 22 Absatz 2 Satz 1, des § 46 Absatz 5, des § 50 Absatz 2 und des § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), 

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Dem § 15 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593), die durch Verordnung vom 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 155) geändert worden ist, wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Die Zentrale Ausländerbehörde Essen ist zuständig für alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, wenn die oberste Ausländerbehörde im Einzelfall zur zweckmäßigen Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben gegenüber der bisher zuständigen unteren oder Zentralen Ausländerbehörde erklärt, dass die Zentrale Ausländerbehörde Essen die Zuständigkeit übernimmt.

Dies kommt insbesondere in Betracht bei ausländischen Personen, zu denen Anhaltspunkte vorliegen, dass

1. ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1, Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes besteht,

2. von ihnen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht,

3. von ihnen eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr ausgeht oder

4. sie einer Gruppierung angehören oder angehört haben oder mit einer solchen zusammenwirken oder zusammengewirkt haben, die sich zur planmäßigen Begehung von Straftaten zusammengeschlossen hat und beziehungsweise oder Bestrebungen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verfolgt oder verfolgt hat.

Die bisher zuständige untere oder Zentrale Ausländerbehörde unterstützt die Zentrale Ausländerbehörde Essen in diesen Fällen bei der Aufgabenwahrnehmung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, 17. Dezember 2020

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne  G e b a u e r

GV. NRW. 2020 S. 1239