Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 59 vom 31.12.2020 Seite 1237 bis 1278

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Landesdüngeverordnung

7820

Zweite Verordnung
zur Änderung der Landesdüngeverordnung

Vom 17. Dezember 2020

Auf Grund des § 13a Absatz 1, 3, 6 und 7 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Landesdüngeverordnung vom 19. Februar 2019 (GV. NRW. S. 128), die durch Verordnung vom 24. März 2020 (GV. NRW. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

㤠1
Geltungsbereich

Die Verordnung regelt

1. die Ausweisung von Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat auf Grund des § 13a Absatz 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist,

2. zusätzliche, abweichende oder ergänzende Anforderungen nach § 13a Absatz 3 der Düngeverordnung und

3. abweichende Anforderungen in anderen als nach Nummer 1 ausgewiesenen Gebieten nach § 13a Absatz 7 der Düngeverordnung.

§ 2
Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten

(1) Die Ausweisung der Gebiete nach § 1 Nummer 1 erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 10. November 2020 (BAnz AT 10.11.2020 B4).

(2) Die ausgewiesenen mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete werden auf der Basis von Feldblöcken als landwirtschaftliche Referenzparzellen durch eine Karte jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres dargestellt. Zusätzlich erfolgt eine einmalige Anpassung zum 1. März 2021. Die Karte wird durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als zuständige Stelle nach § 10 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten gefertigt und in digitaler Form unter der Adresse „https://www.elwasweb.nrw.de“ zur Verfügung gestellt.

(3) In den ausgewiesenen Gebieten gelten die Anforderungen des § 13a Absatz 2 der Düngeverordnung sowie die ergänzenden Regelungen des § 3 für nitratbelastete Gebiete sowie des § 4 für eutrophierte Gebiete.“

2. § 3 wird aufgehoben.

3. § 4 wird § 3 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „auf nitratbelasteten Feldblöcken“ durch die Wörter „in nitratbelasteten Gebieten“ ersetzt.

b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Feldblöcken, die nitratbelastet im Sinne des § 4 sind,“ durch die Wörter „nitratbelasteten Gebieten nach § 2,“ ersetzt.

c) In Nummer 1 wird die Angabe „vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305)“ gestrichen, nach dem Wort „Wirtschaftsdüngern“ werden die Wörter „außer Festmist von Huf- oder Klauentieren“ eingefügt und die Wörter „ , bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt,“ werden gestrichen.

d) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, deren Flächen ganz oder teilweise in nitratbelasteten Gebieten nach § 2 liegen, haben alle drei Jahre an einer durch die nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 113) zuständige Behörde durchgeführten Schulungsmaßnahme zur Düngung teilzunehmen. Die Teilnahme ist im Rahmen der düngerechtlichen Kontrolle auf Verlangen nachzuweisen. Die Schulungsmaßnahme zur Düngung ist auf eine Erhöhung der Nährstoffeffizienz auszurichten.“

e) Die Nummer 3 wird aufgehoben.

4. Nach § 3 (neu) wird folgender § 4 eingefügt:

㤠4
Weitergehende Anforderungen in eutrophierten Gebieten

(1) Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben in eutrophierten Gebieten nach § 2 zu beachten, dass abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern außer Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln nur erfolgen darf, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.

(2) Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, deren Flächen ganz oder teilweise in eutrophierten Gebieten nach § 2 liegen, haben alle drei Jahre an einer durch die nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 113) zuständige Behörde durchgeführten Schulungsmaßnahme zur Düngung teilzunehmen. Die Teilnahme ist im Rahmen der düngerechtlichen Kontrolle auf Verlangen nachzuweisen. Die Schulungsmaßnahme zur Düngung ist auf eine Minderung von Phosphateinträgen in Oberflächengewässer auszurichten.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „nitratbelasteten“ durch das Wort „belasteten“ ersetzt.

b) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Betriebe, deren Flächen ausschließlich nicht in nitratbelasteten oder eutrophierten Gebieten nach § 2 liegen, gilt abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 4 der Düngeverordnung, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 der Düngeverordnung, dass sie von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 der Düngeverordnung ausgenommen sind, wenn sie“.

c) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 8 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 3“ ersetzt.

d) In Nummer 2 wird nach dem Wort „höchstens“ das Wort „auf“ eingefügt.

6. § 6 wird aufgehoben.

7. § 7 wird § 6 und wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068)“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)“ ersetzt.

b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Nummer 1 oder 3“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 1 oder § 4 Absatz 1“ und das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.

c) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. an einer Schulungsmaßnahme zur Düngung nach § 3 Nummer 2 oder § 4 Absatz 2 nicht teilnimmt oder die Teilnahme nicht nachweisen kann.“.

d) Die Nummer 3 wird gestrichen.

8. § 8 wird § 7.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, 17. Dezember 2020

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Ursula  H e i n e n - E s s e r

GV. NRW. 2020 S. 1261