Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 8 vom 12.2.2021 Seite 105 bis 134

 

Erste Verordnung zur Änderung der Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

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Erste Verordnung zur Änderung der
Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

Vom 20. Januar 2021

Auf Grund des § 36 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in Verbindung mit § 3 der Pflegeberufezuständigkeitsverordnung vom 11. September 2018 (GV. NRW. S. 539) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung vom 11. März 2019 (GV. NRW. S. 185) wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

2. Dem § 7 werden folgende Absätze 5, 6 und 7 angefügt:

„(5) Der Vorsitz kann entscheiden, dass eine Sitzung der Schiedsstelle als Videokonferenz (gleichzeitige Bild- und Tonübertragung) durchgeführt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Videokonferenz keine Kenntnis nehmen. Eine Aufzeichnung der Videokonferenz ist unzulässig. Die teilnehmenden Personen erklären zu Beginn der Videokonferenz, diese beiden Vorgaben verbindlich einzuhalten.

(6) Wird die mündliche Verhandlung gemäß Absatz 5 als Videokonferenz durchgeführt, können auch Sachverständige und Zeugen im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung hinzugezogen werden. Für sie gelten Absatz 5 Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(7) Nach der ersten Sitzung der Schiedsstelle als Videokonferenz evaluiert die Geschäftsstelle innerhalb von einem Monat nach der Sitzung die durchgeführte Videokonferenz bei allen teilgenommenen Personen. Das Ergebnis der Evaluation ist den Mitgliedern der Schiedsstelle und dem zuständigen Ministerium innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung zu berichten.“

3. In § 8 werden die Wörter „anwesend sind“ durch die Wörter „an der Sitzung teilnehmen“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 20. Januar 2021

Der Minister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 106