Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 21a vom 11.3.2021 Seite 253a bis 274a

 

Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - CoronaTestQuarantäneVO)

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Verordnung
zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
und
zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes
(Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - CoronaTestQuarantäneVO)

Vom 11. März 2021

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 1 Nr. 1, 15, Absatz 3 bis 6, § 29, § 30, 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) sowie § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen:

Kapitel 1
Allgemeine Begriffsbestimmungen

§ 1
Testverfahren

(1) Die folgenden Regelungen unterscheiden bei den derzeit im Wesentlichen verfügbaren Testverfahren auf das SARS-CoV-2-Virus zwischen molekularbiologischen Tests (im Folgenden „PCR-Test“) und PoC-Antigen-Tests im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 der Coronavirus-Testverordnung (im Folgenden „Coronaschnelltest“) und Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (im Folgenden „Coronaselbsttests“).

(2) PoC-Antigen- und PCR-Tests im Sinne dieser Verordnung müssen die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die auf der Internetseite https://www.rki.de/tests veröffentlicht sind, erfüllen. PCR-Tests müssen von fachkundigem oder geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden. Coronaschnelltests im Sinne dieser Verordnung müssen von fachkundigen oder geschulten Personen angewendet werden, die zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugt sind und einen Testnachweis hierüber erteilen können. Coronaselbsttests im Sinne dieser Verordnung sind die in Eigenanwendung genutzten und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mindestens im Wege der ersten Sonderzulassungen nach § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, zugelassenen Tests. Über einen Coronaselbsttest, der unter Aufsicht der zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Personen vorgenommen wurde, kann ebenfalls ein Testnachweis erteilt werden.

(3) Positive Testergebnisse von PCR-Tests und Coronaschnelltests sind gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes zu melden. Die Meldepflichten gelten auch für private Anbieter.  

(4) Bei positivem Testergebnis eines Coronaschnelltests oder eines Coronaselbsttests soll unverzüglich eine Nachkontrolle durch PCR-Testung erfolgen.

Kapitel 2
Testungen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationären Einrichtungen der Pflege,
ambulanten Pflegediensten, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen

§ 2
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Die in Kapitel 2 dieser Verordnung angeordneten Maßnahmen gelten für die Testung auf SARS-CoV-2 in folgenden Einrichtungen und Unternehmen (nachfolgend Einrichtungen) im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der Verordnung zum Anspruch auf Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit (Coronavirus-Testverordnung) vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V1):

1.      Einrichtungen zur Pflege und Betreuung:

a.       Stationäre Einrichtungen, die Leistungen der Dauer- und Kurzzeitpflege erbringen, mit Ausnahme von Hospizen,

b.      anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes, soweit es sich nicht um Einrichtungen der Eingliederungshilfe handelt,

c.       Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen,

d.      ambulante Dienste der Pflege, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, soweit diese Betreuungsleistungen im ambulant betreuten Wohnen erbringen und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,

e.       ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer,

f.        Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

g.      besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe,

h.      Einrichtungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

i.        Obdachlosenunterkünfte und stationäre Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe, ambulante Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe, soweit sie Tagesaufenthalte ermöglichen,

j.        Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote sowie alle Bereiche der Werkstätten für behinderte Menschen und

k.      Hospize.

2.      Einrichtungen der medizinischen Versorgung:

a.      Krankenhäuser,

b.      Einrichtungen für ambulantes Operieren,

c.      Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

d.      Dialyseeinrichtungen,

e.      Tageskliniken,

f.       Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt.

§ 3
Testkonzept

Einrichtungen, die von den Coronaschnelltests Gebrauch machen, haben für ihre Einrichtung ein einrichtungs- und unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. In diesem sind insbesondere die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Testdurchführung (Schulung und Arbeitsplanung des Personals), die Beschreibung der Testabläufe und -häufigkeiten sowie Einsatz und Sicherstellung des erforderlichen Schutzmaterials zu beschreiben. Das Konzept ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen. Die Anforderungen der Coronavirus-Testverordnung bleiben unberührt.

§ 4
Stationäre Pflegeeinrichtungen

(1) In stationären Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b, die Leistungen der Dauer- und Kurzzeitpflege erbringen, mit Ausnahme von Hospizen, sind Testungen nach den folgenden Absätzen vorzunehmen. Für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 16. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, sind die Regelungen entsprechend anzuwenden.

(2) Pflegepersonal und weitere Beschäftigte der Einrichtung, die die zum Aufenthalt von Patienten und Bewohnern dienenden Räume betreten, sind mindestens an jedem dritten Kalendertag, der ein Arbeitstag ist, ansonsten an dem nächsten Arbeitstag, mindestens mit einem Coronaschnelltest zu testen. Ein Coronaschnelltest ist zudem immer dann vorzunehmen, wenn bei einem Symptommonitoring leichte, unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit festgestellt werden. Ist das Ergebnis eines Coronaschnelltests positiv oder werden bei einem Symptommonitoring mittelgradige bis schwere Symptome festgestellt, ist unmittelbar ein PCR-Test auf SARS-CoV-2 zu veranlassen.

(3) Bewohnerinnen und Bewohner sind bei Verdacht auf eine durch Kontakt mit einer infizierten Personen möglicherweise erfolgten Ansteckung, auch wenn sie asymptomatisch sind, mit einem Coronaschnelltest zu testen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Dies gilt nicht, soweit bei den Bewohnerinnen und Bewohnern bestehende Gründe dies unmöglich machen. Asymptomatische Bewohnerinnen und Bewohnern haben einen Anspruch auf kostenlose Testung mindestens einmal pro Woche mittels Coronaschnelltest nach § 10 Absatz 1 dieser Verordnung.

(4) Bewohnerinnen und Bewohner, die die Einrichtung verlassen, und bei denen ein Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person nicht ausgeschlossen werden kann, sind bei der Rückkehr und ein zweites Mal drei Tage nach der Rückkehr mittels Coronaschnelltest zu testen.

(5) Bei Neu- oder Wiederaufnahmen, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, ist eine PCR-Testung der aufzunehmenden Person von der Einrichtung durchzuführen oder zu veranlassen. Die neu- oder wiederaufgenommene Person ist am sechsten Tag nach der Aufnahme durch Coronaschnelltest zu testen.

(6) Erfolgt die Neu- oder Wiederaufnahme aus einem Krankenhaus, ist die PCR-Testung zuvor dort durchzuführen. Das Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Neu- oder Wiederaufnahme in die vollstationäre Einrichtung nicht älter als 48 Stunden sein und muss schriftlich bestätigt oder durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen sein. Haben seit der PCR-Testung Risikokontakte bestanden oder werden bei einem bei Aufnahme obligatorisch vorzunehmenden Kurzscreening Symptome einer COVID-19-Erkrankung festgestellt, ist umgehend ein Coronaschnelltest vorzunehmen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Besucherinnen und Besuchern ist am Ort der Einrichtung ein Coronaschnelltest oder Selbsttest anzubieten. Sie dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorliegt. Über Ausnahmen für Personen, bei denen ein Coronaschnelltest aus medizinischen oder sozial-ethischen Gründen nicht durchgeführt werden kann, entscheidet die Einrichtungsleitung.

(8) Für die regelmäßige Testung der Besucherinnen und Besucher können von den Einrichtungen zentrale Termine vorgegeben werden. Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist werktäglich mindestens ein Termin vorzusehen, von dem zwei Termine montag- bis freitagnachmittags in einem Zeitkorridor von 16 bis 19 Uhr liegen müssen sowie ein Termin am Wochenende. Die Termine müssen mindestens die Dauer von einer Stunde haben und sind sowohl durch Aushang an zentraler Stelle der Einrichtung als auch im Internet deutlich bekannt zu machen.

§ 5
Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Sozialhilfe

(1) In Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g sind Testungen entsprechend § 4 vorzunehmen, wenn die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hinblick auf die Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner eine Vergleichbarkeit mit den Bewohnerinnen und Bewohner einer vollstationären Pflegeeinrichtung festgestellt hat.

(2) In Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben h, i und j, sowie Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind deren Beschäftigte und Nutzerinnen und Nutzer mindestens einmal pro Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen. Für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen gilt dies nur, soweit nicht bereits eine Testung dieser Person in einer anderen Einrichtung erfolgt ist.

(3) Bei Neu- und Wiederaufnahmen in Einrichtungen nach Absatz 2, die aus einem Krankenhaus erfolgen, haben die Krankenhäuser zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Entlassung keine Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Die Krankenhäuser haben dazu eine Testung nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) durchzuführen. Liegt nach PCR-Befund eine SARS-CoV-2-Infektion vor, kann keine Entlassung in eine Einrichtung erfolgen und das Krankenhaus hat die Versorgung der infizierten Person weiterhin sicherzustellen. Andernfalls ist der aufnehmenden Einrichtung das negative Testergebnis zum Zeitpunkt des Übergangs schriftlich zu bestätigen. Dies gilt nicht bei Personen, bei denen eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, dass die festgestellte Infektion am Tag der Aufnahme nicht mehr ansteckend ist.

(4) Bei Neuaufnahmen in Einrichtungen nach Absatz 2, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, ist eine PCR-Testung entsprechend der Coronavirus-Testverordnung vorzunehmen. Das Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Neuaufnahme nicht älter als 48 Stunden sein. Das negative Testergebnis ist der aufnehmenden Einrichtung vor der Aufnahme vorzulegen. Sollte bei Wohnungslosigkeit kein Verbleib in der eigenen Häuslichkeit bis zum Vorliegen des Testergebnisses möglich sein, ist zumindest die Testung vor der Aufnahme vorzunehmen.

(5) Bei Wiederaufnahmen, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, ist durch die Einrichtung ein Coronaschnelltest gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 der Coronavirus-Testverordnung durchzuführen. Halten die Einrichtungsleitungen in begründeten Ausnahmefällen aufgrund von außergewöhnlichen Infektionsrisiken oder einer besonderen Vulnerabilität der im Wohnangebot lebenden Personen weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Wiederaufnahmen für erforderlich, sind diese gegenüber der WTG-Behörde rechtzeitig anzuzeigen und von dieser zu genehmigen.

(7) Bei Nutzerinnen und Nutzern sowie Beschäftigen der Werkstätten für behinderte Menschen ist bei Rückkehr in die Werkstätten nach urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit oder Abwesenheit aufgrund einer zwischenzeitlichen Beschäftigung in den eigenen Wohnräumlichkeiten durch die Einrichtung ein Coronaschnelltest gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 der Coronavirus-Testverordnung durchzuführen.

(8) Besucherinnen und Besuchern von Einrichtungen nach Absatz 2 ist ein PoC-Test anzubieten. Sie dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt. Wenn eine potentielle Besucherin oder ein potentieller Besucher eine angebotene Testung ablehnt, ist der Zutritt zu verweigern, sofern keine medizinischen Gründe glaubhaft gemacht werden können, die der Durchführung dieser Testung entgegenstehen oder nachgewiesen wird, dass innerhalb von 72 Stunden vor dem beabsichtigten Besuch bereits eine Coronaschnelltest mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist.

§ 6
Ambulante Dienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen und Betreuungsgruppen

(1) Pflegepersonal und weitere Beschäftigte von Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben c und d, die Kontakte zu Pflegebedürftigen, Nutzerinnen, Nutzern oder Patientinnen, Patienten haben, sind mindestens an jedem zweiten Tag mit mindestens einem Coronaschnelltest zu testen.

(2) Personal und weitere Beschäftigte von ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, die Kontakte zu Nutzerinnen und Nutzern, Patientinnen, Patienten oder Pflegebedürftigen haben, sind abweichend von Absatz 1 mindestens einmal pro Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen.

(3) In Betreuungsgruppen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt wurden, sind die leistungserbringenden Personen, die die zum Aufenthalt der Nutzerinnen und Nutzern dienenden Räume betreten, mindestens einmal pro Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen.

(4) Vor oder bei Aufnahme in eine Einrichtung oder dem Beginn der Betreuung durch ein Unternehmen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 Coronavirus-Testverordnung ist ein PCR-Test durchzuführen oder zu veranlassen. Der Test darf bei Aufnahme nicht älter als 48 Stunden sein.

§ 7
Einrichtungen der medizinischen Betreuung und der Versorgung am Lebensende

(1) Die Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe k und § 2 Absatz 1 Nummer 2 entscheiden über die Nutzung der in § 2 Absatz 2 aufgeführten Testverfahren unter Beachtung der Coronavirus-Testverordnung in eigener Verantwortung. Die Testungen gehören zu den erforderlichen Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Coronaschutzverordnung NRW, um den Eintrag von Coronaviren in die Einrichtung zu erschweren und Patientinnen und Patienten und Personal zu schützen.

(2) Gleiches gilt für die ambulanten Hospizdienste gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e.

§ 8
Meldepflicht

 (1) Die Einrichtungen und Unternehmen, die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und c, Nummer 2 Buchstaben a, c bis f genannt sind, sowie die Einrichtungen und Unternehmen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und g, soweit dort die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 zweiter Halbsatz festgestellt wurden, melden dem Landeszentrum Gesundheit wöchentlich für die Vorwoche die Anzahl der nach dieser Verordnung durchgeführten Coronaschnelltests und positiven Ergebnisse. Hierbei ist nach den Kategorien Behandelte bzw. Betreute, Personal und Besucher zu differenzieren. Die Meldung erfolgt je Einrichtungsart und je Standort elektronisch über das Coronaschnelltest Meldeportal des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen.

 (2) Positiv getestete Personen sind unter der Angabe von Name und Adresse von der Einrichtung beziehungsweise dem Unternehmen dem jeweils für den Wohnsitz der Person zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu melden.

(3) Die getesteten Personen haben die für die Meldung erforderlichen personenbezogenen Daten gegenüber der Einrichtung oder dem Unternehmen bekannt zu geben.

(4) Nach erfolgter Meldung sind die personenbezogenen Daten unverzüglich durch die Einrichtung oder das Unternehmen zu vernichten, sofern nicht andere Vorschriften eine weitere Aufbewahrung erfordern.

§ 9
Ausnahmen

Die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz oder die zuständige untere Gesundheitsbehörde können im Einzelfall nur dann Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen zulassen, wenn die erforderlichen Materialien oder in begründeten Ausnahmefällen bei Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 die notwendigen Personalressourcen nicht rechtzeitig verfügbar sind und ohne eine solche Ausnahme die Versorgung gefährdet würde oder Besuche nicht stattfinden könnten. Über einen drohenden Materialengpass muss die Einrichtung die zuständigen Behörden rechtzeitig informieren.

Kapitel 3
Testungen der Bevölkerung, Arbeitgebertestungen

§ 10
Bürgertestung

(1) Asymptomatische Personen haben im Rahmen der Verfügbarkeit Anspruch auf kostenlose Testung einmal pro Woche mittels Coronaschnelltest (PoC-Antigen-Test) gemäß § 4a der Coronavirus-Testverordnung in einem von den Kreisen und kreisfreien Städte betriebenen Testzentrum, bei von der jeweiligen Kommune beauftragten Dritten oder bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, insbesondere den Hausärztinnen und Hausärzten. Der Anspruch umfasst auch eine Bescheinigung über das Testergebnis. Der Aufbau der zur Umsetzung dieses Anspruchs erforderlichen Angebotsstruktur erfolgt gemäß den Regelungen der Coronateststrukturverordnung.

(2) Das Ergebnis muss von einer in § 3 der CoronaTeststrukturVO genannten Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Die Testbestätigung ist bei der Inanspruchnahme eines nach der Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 216), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 2021 (GV. NRW. S. 250), nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Schnelltests oder Selbsttests zulässigen Angebotes mitzuführen. Ist ein tagesaktueller Test erforderlich, darf die Testvornahme bei der Inanspruchnahme des Angebotes höchstens 24 Stunden zurückliegen; bei alle zwei Tagen vorgeschriebenen Testungen darf die Testvornahme höchstens 48 Stunden zurückliegen.

(3) Hat ein Test im Rahmen der Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung ein positives Testergebnis, soll unter Nutzung des Anspruchs gemäß § 4b Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung umgehend ein bestätigender PCR-Test erfolgen.

§ 11
Beschäftigtentestung

Unternehmen der Privatwirtschaft, Körperschaften des Privatrechts und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die ihren Beschäftigten das Angebot von kostenlosen Coronaschnelltests machen, können die Testungen selbst mit eigenem fachkundigen oder geschultem Personal durchführen oder bei Teststellen oder Testzentren, die auch Bürgertestungen vornehmen, auf ihre Kosten beauftragen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Dies gilt auch für das Angebot von Selbsttests unter Aufsicht einer fachkundigen oder geschulten Person.

Kapitel 5
Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes

§ 12
Begriffsbestimmung und Inhalte der Quarantäne

(1) Der Begriff der Quarantäne im Sinne der nachfolgenden Regelungen entspricht der Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist.

(2) Personen, die sich nach den §§ 14 bis 16 dieser Verordnung in Quarantäne begeben müssen oder für die durch die zuständige Behörde Quarantäne angeordnet worden ist, haben sich in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere die Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich dort abzusondern. Absondern bedeutet, dass die betroffenen Personen den Kontakt mit Personen außerhalb der Häuslichkeit vollständig vermeiden sollen. Sie dürfen insbesondere keinen Besuch empfangen. Darüber hinaus sollen sie den Kontakt mit Personen innerhalb der eigenen Häuslichkeit, die nicht selbst in Quarantäne sind und auf deren Unterstützung sie angewiesen sind, auf ein Mindestmaß beschränken. Bei unverzichtbaren Kontakten ist eine Alltagsmaske im Sinne des § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 216) in der jeweils geltenden Fassung, zu tragen, sofern nicht ausnahmeweise eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen) nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 der Coronaschutzverordnung vorliegt. Wenn sich an die Häuslichkeit oder Unterkunft ein Balkon, eine Terrasse oder ein Garten anschließt, dürfen sich die betroffenen Personen auch in diesem Bereich aufhalten, wenn der Bereich ausschließlich von ihnen oder mit ihnen zusammenlebenden Personen genutzt wird (erlaubter Außenbereich). Im Übrigen wird auf die Verhaltensregeln im Hinweisblatt des Robert Koch-Instituts „Häusliche Isolierung bei bestätigter Covid 19-Infektion“ (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/haeusl-Isolierung.html) verwiesen, die auch bei einer Quarantäne nach den folgenden Vorschriften beachtet werden sollen.

(3) Soweit eine Person, für die nach den nachfolgenden Regelungen eine Quarantäne angeordnet ist, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat die Person, der die Personensorge zukommt, für die Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung zu sorgen. Die gleiche Verpflichtung trifft die gesetzliche Betreuerin oder den gesetzlichen Betreuer der quarantänepflichtigen Personen, soweit dies zum Aufgabenkreis der gesetzlichen Betreuung gehört.

(4) Personen, die sich nach den nachfolgenden §§ 14 bis 16 in Quarantäne zu begeben haben, unterliegen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

§ 13
Umgang mit positivem Coronaselbsttest

Personen, die ein positives Testergebnis eines Coronaselbsttestes erhalten haben, sind verpflichtet, sich in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test (Kontrolltest) zu unterziehen. Sie haben dabei vorab die Teststelle von dem positiven Selbsttest zu unterrichten. Bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses des Kontrolltestes müssen unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermieden werden.

§ 14
Quarantäne bis zum Vorliegen einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test)

(1) Personen, die sich wegen Erkältungssymptomen oder einem positiven Coronaschnelltest oder Coronaselbsttest einem PCR-Test unterzogen haben, sind verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Dies gilt auch für einen PCR-Test, der nach einer Einreise aus einem Risikogebiet durchgeführt wurde, um die Testpflicht nach § 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten vom 15. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22) zu erfüllen.

(3) Ist das Ergebnis des PCR-Tests positiv, ist die Quarantäne unmittelbar nach § 19 dieser Verordnung fortzusetzen. Ist das Ergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden, es sei denn, die getestete Person hat den Test während einer bereits bestehenden behördlich angeordneten oder nach den folgenden §§ 16 und 17 geltenden Quarantäne vornehmen lassen. In diesen Fällen richtet sich das Ende der Quarantäne nach der behördlichen Verordnung oder den Regelungen in den §§ 16 und 17.

(4) Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten anstelle der Absätze 1 bis 2 die Regelungen der Allgemeinverfügungen „Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakter der pflegebedürftigen Menschen“ und „Schutz von Menschen mit Behinderungen und Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf soziale Teilhabe“ in der jeweils geltenden Fassung.

§ 15
Quarantäne aufgrund eines positiven Test-Ergebnisses

(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit einem PCR-Test nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in Quarantäne zu begeben.

(1a) Absatz 1 gilt auch für Personen, die ein positives Testergebnis eines Coronaschnelltestes erhalten haben, bis zum Zeitpunkt des Vorliegens eines PCR-Testergebnisses. Ist das Ergebnis des PCR-Testes positiv, gilt die Regelung des Absatz 1. Ist das Ergebnis des PCR-Testes negativ, ist die Quarantäne beendet.

(2) Soweit die örtlichen Ordnungs- oder Gesundheitsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne treffen, gehen diese den Regelungen dieser Verordnung vor. Dies gilt insbesondere bei Verdacht auf oder nachgewiesener Infektion mit einer besorgniserregenden SARS-CoV-2-Variante. Besorgniserregende SARS-CoV-2-Varianten sind solche, die vom Robert Koch-Institut auf der Internetseite https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html bekannt gemacht worden sind. Die örtlichen Ordnungs- und Gesundheitsbehörden können einen vorsorglichen PCR- oder Cornonaschnelltest vor Beendigung der Quarantäne anordnen.

(3) Die Quarantäne endet, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen beziehungsweise während der Quarantäne auftreten, frühestens nach zehn Tagen ab der Vornahme des ersten Erregernachweises. Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen verlängert sich die Quarantäne bis die Symptome über einen ununterbrochenen Zeitraum von 48 Stunden nicht mehr vorliegen. Absatz 2 gilt entsprechend. Das zuständige Gesundheitsamt ist in diesem Fall über das Vorliegen der Krankheitssymptome, das zur Verlängerung der Quarantäne führt sowie deren Ende zu informieren.

(4) Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten anstelle der Absätze 1 bis 4 die Regelungen der Allgemeinverfügungen „Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakter der pflegebedürftigen Menschen (CoronaAVPflegeundBesuche)“ und „Schutz von Menschen mit Behinderungen und Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf soziale Teilhabe (CoronaAVEGHSozH)“ in der jeweils geltenden Fassung.

§ 16
Quarantäne für Haushaltsangehörige

(1) Personen, die mit einer positiv getesteten Person nach § 15 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1a in einer häuslichen Gemeinschaft leben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses des Haushaltsmitglieds ebenfalls in Quarantäne zu begeben. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn ein Kontakt der Haushaltsangehörigen in der infektiösen Periode gemäß der geltenden Definitionen des Robert Koch-Instituts ausgeschlossen werden kann (zum Beispiel vollständige Absonderung innerhalb der häuslichen Gemeinschaft, Abwesenheit der übrigen Haushaltsangehörigen, bereits durchgemachte SARS CoV-2-Infektion).

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen die Quarantäne für die Durchführung eines Tests auf Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus sowie die dazu erforderliche unmittelbare Hin- und Rückfahrt unterbrechen. Ihre Quarantäne endet aber nicht mit dem Vorliegen des eigenen Testergebnisses, sondern nur nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(3) Die Quarantäne nach Absatz 1 endet, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen beziehungsweise während der Quarantäne auftreten, nach 14 Tagen gerechnet ab der Testung des positiv getesteten Haushaltsmitglieds (Primärfall). Die Quarantäne kann verkürzt werden, wenn die in Absatz 1 genannte Person einen PCR-Test oder Coronaschnelltest vornehmen lässt und dabei ein negatives Testergebnis erhält. Die zu Grunde liegende Testung darf frühestens am 10. Tag nach der Testung des Primärfalles vorgenommen worden sein.

(4) Die Quarantäne nach Absatz 1 endet außerdem, wenn das positive Testergebnis des Primärfalls nach § 15 Absatz 1a Satz 3 auf einem Coronaschnelltest beruht und der nach dem positiven Coronaschnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist.

(5) Die in Absatz 1 genannten Personen haben das zuständige Gesundheitsamt über den Beginn der Quarantäne zu informieren und unverzüglich telefonisch zu kontaktieren, wenn sie Krankheitszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten.

(5) Soweit die örtlichen Ordnungs- oder Gesundheitsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne treffen, gehen diese auch für Haushaltsangehörige den Regelungen dieser Verordnung vor. Insbesondere können die örtlichen Ordnungs- und Gesundheitsbehörden einen vorsorglichen PCR- oder Coronaschnelltest vor Beendigung der Quarantäne anordnen.

§ 17
Quarantäne für andere Kontaktpersonen

(1) Über die Quarantäne von Kontaktpersonen, die keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 16 sind, entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt.

(2) Die Dauer der Quarantäne ergibt sich aus der Anordnung dieser Behörde. Sie soll in der Regel nach 14 Tagen enden, gerechnet ab dem letzten Tag des Kontaktes zur positiv getesteten Person (Primärfall). Sie kann aber auf zehn Tage verkürzt werden, wenn die betroffene Person eine Testung mittels PCR-Test oder Coronaschnelltest vornehmen lässt und dabei ein negatives Testergebnis erhält. Die Testung zur Verkürzung der Quarantäne der Kontaktperson darf frühestens am 10. Tag der Quarantäne erfolgen.  Soweit die örtlichen Ordnungs- oder Gesundheitsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne treffen, gehen diese den Regelungen dieser Verordnung vor.

(3) Die örtlichen Ordnungs- und Gesundheitsbehörden können einen vorsorglichen PCR- oder Coronaschnelltest vor Beendigung der Quarantäne anordnen. Die Dauer der Quarantäne kann abweichend geregelt werden, wenn die Kontaktperson einer vom zuständigen Gesundheitsamt definierten Gruppe (Cluster) angehört und für diese Gruppe insgesamt, unabhängig von der Intensität des Kontaktes im Einzelfall, Quarantäne angeordnet wird (Clusterquarantäne).

(4) Kontaktpersonen in Quarantäne haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich telefonisch zu kontaktieren, wenn sie Krankheitssymptome aufweisen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten.

§ 18
Ausnahmen von der Quarantäne

(1) Kommt es in Einzelfällen zu besonderen Situationen, die nicht durch die getroffenen Regelungen der §§ 15, 16 und 17 erfasst werden, treffen die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne. Individuelle Anordnungen zur Quarantäne durch örtliche Behörden gehen den Regelungen dieser Verordnung vor. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leib und Leben zwingend erforderlich ist (zum Beispiel Hausbrand, akuter medizinischer Notfall oder eine wesentliche Verschlechterung der Corona-Symptomatik). Sollte darüber hinaus das Aufsuchen einer Ärztin oder eine Arztes notwendig sein, ist das zuständige Gesundheitsamt darüber zu informieren.

(2) Für Personal kritischer Infrastrukturen gemäß der Anlage zur Coronabetreuungsverordnung vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 19b), die zuletzt durch Verordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 240, ber. S. 252), geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung, kann die örtlich zuständige Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt bei Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zulassen, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen und ein betriebliches Konzept mit präventiven Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz besteht. Hierzu gehören beispielsweise Festlegungen, welche Schutzmaßnahmen an welchem Arbeitsplatz vorzunehmen sind (zum Beispiel Abstandsregelungen, Vereinzelung, Zuordnung fester Teams, um wechselnde Kontakte zu vermeiden und so weiter). Voraussetzung für die Zulassung der Ausnahme ist, dass glaubhaft gemacht wird, dass alle anderen Maßnahmen zur Sicherstellung einer unverzichtbaren Personalbesetzung ausgeschöpft sind und es sich um  essentielles oder hoch spezialisiertes Personal handelt, welches nicht durch Umsetzung oder kurzfristiges Anlernen von Personal aus anderen Bereichen ersetzt werden kann (zum Beispiel Techniker in der Energie- und Wasserversorgung, Fluglotsen, IT-Ingenieure, veterinärmedizinisches, pharmazeutisches und Laborpersonal). Die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind zu beachten.

(3) Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt weitere Ausnahmen zulassen. Eine Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine vollständige Absonderung innerhalb der häuslichen Gemeinschaft (zum Beispiel Abwesenheit der übrigen Haushaltsangehörigen, bereits durchgemachte SARS CoV-2-Infektion) gegeben ist.

Kapitel 6
Informationspflichten, Verfügungen der örtlichen Behörden, Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 19
Informationspflichten

(1) Positiv getestete Personen nach § 15 Absatz 1 sind gehalten, unverzüglich alle Personen zu unterrichten, zu denen in den letzten vier Tagen vor der Durchführung des Tests oder seit Durchführung des Tests ein enger persönlicher Kontakt bestand. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Alltagsmaske bestand oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.

(2) Das Gesundheitsamt entscheidet über das weitere Vorgehen.

§ 20
Verfügungen der örtlichen Behörden

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.

§ 21
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. sich entgegen § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 1a oder § 16 Absatz 1 nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in Quarantäne begibt,

2. entgegen § 14 Absatz 2 oder § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Besuch empfängt. 

§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 8. April 2021 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Coronatestungsverordnung vom 9. März 2021 (GV. NRW. 2021 S. 264) und die Quarantäneverordnung NRW vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 136, ber. S. 206) außer Kraft.

Düsseldorf, den 11. März 2021

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 262a