Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 40 vom 27.5.2021 Seite 611 bis 650

 

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.2 - VAPV 2.2)

203015

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen,
Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.2 - VAPV 2.2)

Vom 18. Mai 2021

Auf Grund des § 26 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) geändert worden ist, verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz:

Inhaltsübersicht

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 Bewerbungen
§ 3 Ernennung

Teil 2

Vorbereitungsdienst

Kapitel 1
Allgemeines

§ 4 Begriffe und Dauer
§ 5 Ziel
§ 6 Erleichterungen für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen

Kapitel 2
Ausbildung

§ 7 Ausbildungsstellen
§ 8 Gliederung der Ausbildung
§ 9 Gestaltung der Ausbildung
§ 10 Arbeitsgemeinschaften
§ 11 Überwachung der Ausbildung
§ 12 Beurteilung während der Ausbildung
§ 13 Urlaub
§ 14 Entlassung

Kapitel 3
Große Staatsprüfung

§ 15 Zweck der Großen Staatsprüfung
§ 16 Abnahme der Prüfung, Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen
§ 17 Zulassung zur Prüfung
§ 18 Art der Prüfung
§ 19 Häusliche Prüfungsarbeit
§ 20 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 21 Mündliche Prüfung
§ 22 Unterbrechung der Prüfung,
Rücktritt von der Prüfung
§ 23 Noten und Punktzahlen
§ 24 Gesamturteil
§ 25 Prüfungszeugnis
§ 26 Wiederholung der Prüfung
§ 27 Verstöße gegen die Prüfungsordnung
§ 28 Prüfungsakte
§ 29 Beendigung des Beamtenverhältnisses

Teil 3

Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2

§ 30 Modulare Qualifizierung

Teil 4

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Übergangsregelung
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der sich bewerbenden Personen für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes geeignet erscheint,

3. die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312) in der jeweils geltenden Fassung führen darf und

4. ein mit einem Mastergrad erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer Fachhochschule oder einen gleichwertigen Abschluss einer anderen gleichstehenden Hochschule vorweist und dabei

a) im Rahmen des Gesamtstudiums insgesamt 300 Punkte des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) entsprechend dem ECTS Leitfaden 2015 der Europäischen Kommission, Veröffentlichung der Europäischen Union vom 5. Januar 2017, ISBN 978-92-79-43561-4, erworben hat und

b) in mindestens neun der in Anlage 6 aufgeführten Wissensgebiete den Erwerb von Fachkenntnissen durch dieses oder ein ergänzendes Studium nachweist. Im Masterstudiengang müssen mindestens vier der neun Wissensgebiete vermittelt worden sein.

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind bei dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium einzureichen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. die Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerbenden auch die Heiratsurkunde, bei in eingetragener Partnerschaft lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde,

2. der Lebenslauf,

3. das Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife,

4. die Zeugnisse über die Hochschulprüfungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder Nachweise über gleichwertige ausländische Hochschulabschlüsse,

5. die Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,

6. die Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Hochschulprüfungen,

7. eine Erklärung, dass die sich bewerbende Person die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,

8. eine Erklärung, ob die sich bewerbende Person vorbestraft oder ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

9. eine Erklärung, dass die sich bewerbende Person in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und

10. zwei Passbilder aus neuester Zeit.

(3) Vor der endgültigen Entscheidung über die Bewerbung müssen dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium auf Anforderung

1. ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand, das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt, und

2. ein "Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde"

vorgelegt werden, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen. Für Bewerbende aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist Artikel 50 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) anzuwenden.

(4) Mit der Zulassung ist der sich bewerbenden Person der Termin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Wer ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nachkommt, verliert die Zulassung.

§ 3
Ernennung

Die zum Vorbereitungsdienst zugelassene Person wird einer Bezirksregierung zugewiesen und von dieser unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Regierungsvermessungsreferendarin oder zum Regierungsvermessungsreferendar ernannt.

Teil 2
Vorbereitungsdienst

Kapitel 1
Allgemeines

§ 4
Begriffe und Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Große Staatsprüfung. Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Die häusliche Prüfungsarbeit ist während der Ausbildung zu fertigen. Ihr schließen sich der schriftliche und der mündliche Teil der Großen Staatsprüfung unmittelbar an. Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht können schon während der Ausbildung abgelegt werden. Die Große Staatsprüfung soll innerhalb von drei Monaten nach Ende der Ausbildung durchgeführt sein.

(2) Der Ausbildung förderliche Tätigkeiten können nach den Vorschriften des Laufbahnrechts angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.

(3) Wird das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht erreicht, wird die Ausbildung um höchstens ein Jahr verlängert.

(4) Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverbot nach den Bestimmungen über den Mutterschutz, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich mit Ausnahme des Erholungsurlaubs kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.

(5) Über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 entscheidet das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium und über die Verlängerung nach Absatz 3 und 4 die Bezirksregierung.

§ 5
Ziel

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes bei Behörden sowie für die Zulassung zu Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden.

(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das auf der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls zu ergänzen und umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Ausführung, Betrieb und Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.

§ 6
Erleichterungen für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen

(1) Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sind angemessene Erleichterungen entsprechend § 13 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren.

(2) Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sind für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Betroffenen unter Einbeziehung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen führen. Die zuständige Schwerbehindertenvertretung kann an mündlichen Prüfungen der betroffenen Personen beobachtend teilnehmen.

Kapitel 2
Ausbildung

§ 7
Ausbildungsstellen

(1) Die Referendarin oder der Referendar wird von der Bezirksregierung, sofern diese die Ausbildung nicht selbst durchführt, einer Ausbildungsstelle gemäß der Anlage 1 zugewiesen.

(2) In einzelnen Abschnitten kann die Bezirksregierung auch bei sonstigen geeigneten Verwaltungen und Stellen ausbilden lassen.

§ 8
Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich nach näherer Maßgabe der Anlage 1 in folgende Abschnitte:

I          Liegenschaftskataster            
5 1/2 Monate

II         Ländliche Neuordnung         
4 Monate

III        Landesplanung und Städtebau                      
4 1/2 Monate

IV        Landesvermessung und Kartographie          
2 1/2 Monate

V         Vertiefung in einem der vorangegangenen Ausbildungsabschnitte          
3 Monate

VI        Bezirksregierung; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit           
4 1/2 Monate

(2) Die Referendarin oder der Referendar hat einen der Ausbildungsabschnitte

Liegenschaftskataster,
Ländliche Neuordnung,
Landesplanung und Städtebau oder
Landesvermessung und Kartographie

für eine vertiefte Ausbildung auszuwählen. Die Wahl ist der Bezirksregierung innerhalb einer von ihr gesetzten Frist anzuzeigen.

§ 9
Gestaltung der Ausbildung

(1) Zu Beginn der Ausbildung sollen das Ziel der Ausbildung anhand eines Leitfadens erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung gegeben werden.

(2) Die Ausbildung soll durch Lehrvorträge, Besichtigungen und Übungen in freier Rede vertieft werden. Es ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen, Sitzungen und dergleichen zu geben. In den Ausbildungsabschnitten I bis IV nach § 8 Absatz 1 sollen Übungsarbeiten gefertigt werden. Kenntnisse über Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln.

(3) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge und Seminare ergänzt. Dies gilt insbesondere für die beiden fachübergreifenden Fächer "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" und "Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit".

(4) Es ist im Ausbildungsabschnitt I Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung und Führung des Grundbuches und die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen kennenzulernen.

(5) Die Ausbildung im Abschnitt II soll sich auf den gesamten Aufgabenbereich der Flurbereinigungsbehörden erstrecken. Der Schwerpunkt ist auf die planerischen Arbeiten zu legen. Hierbei ist die Flurbereinigung in ihrer Verzahnung mit den übrigen Raumordnungsmaßnahmen herauszustellen.

(6) Es soll im Ausbildungsabschnitt III Gelegenheit gegeben werden, in die allgemeinen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung Einblick zu nehmen. Bei einer vertieften Ausbildung im Abschnitt III soll die Referendarin oder der Referendar an einem Lehrgang bei einem Institut für Städtebau teilnehmen.

(7) Bei der Ausbildung im Abschnitt IV soll die Referendarin oder der Referendar vor allem mit praktischen Arbeiten vertraut gemacht werden.

§ 10
Arbeitsgemeinschaften

(1) Während der Ausbildung sollen Arbeitsgemeinschaften bei den Bezirksregierungen eingerichtet werden. Die Referendarin oder der Referendar hat an der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Sie oder er ist der Arbeitsgemeinschaft einer anderen Bezirksregierung zuzuweisen, wenn dies im Hinblick auf die Anzahl der Referendarinnen und Referendare und die örtlichen Gegebenheiten zweckmäßig ist.

(2) Die Leitung der Arbeitsgemeinschaft hat die Referendarinnen und Referendare vor allem mit der Verwaltung vertraut zu machen und sie anzuleiten, praktische Fälle richtig zu bearbeiten, die wesentlichen Fragen zu erkennen und Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Es sollen Kenntnisse vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag und zur Teilnahme an Besprechungen gegeben werden.

(3) Referendarinnen und Referendare sind zur Arbeitsgemeinschaft nicht einzuberufen, solange sie an Ausbildungslehrgängen teilnehmen oder die häusliche Prüfungsarbeit anfertigen.

§ 11
Überwachung der Ausbildung

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Referendarin oder des Referendars ist die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident. Sie oder er bestellt zur Ausbildungsleitung eine geeignete verbeamtete Person der Bezirksregierung, welche durch die Große Staatsprüfung die Befähigung für Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2, erworben hat. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils der Leitung der Ausbildungsstelle oder der von ihr beauftragten Person.

(2) Die Bezirksregierung stellt einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen festlegt.

(3) Die Bezirksregierung ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.

(4) Die Referendarin oder der Referendar hat einen Ausbildungsnachweis zu führen, der monatlich der Leitung der Ausbildungsstelle und nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnittes der Bezirksregierung zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen ist.

(5) Die Bezirksregierung hat für jede Referendarin oder jeden Referendar eine Übersicht über die Ausbildung zu führen.

§ 12
Beurteilung während der Ausbildung

(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt nach dem Muster der Anlage 2 die Referendarin oder den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren oder seinen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach ihrer oder seiner Leistung und Führung. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.

(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Sie soll darüber hinaus besondere Fähigkeiten und Mängel vermerken. Die unter Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt hierbei.

(3) Die Bezirksregierung gibt am Schluss der Ausbildung eine abschließende Beurteilung ab. Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Beurteilungen sind der Referendarin oder dem Referendar von der Ausbildungsstelle in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen.

§ 13
Urlaub

(1) Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 11 Absatz 2 im gegenseitigem Benehmen einzuarbeiten.

(2) Bei der Gewährung von Sonderurlaub soll ein Jahr nicht überschritten werden.

(3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit soll Urlaub nicht gewährt werden.

§ 14
Entlassung

Die Referendarin oder der Referendar kann nach Maßgabe der § 22 Absatz 4 und § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn

1. sie oder er die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt,

2. zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird oder

3. sie oder er es schuldhaft versäumt, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung nach § 17 Absatz 2 oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 26 Absatz 3 fristgemäß zu beantragen.

Kapitel 3
Große Staatsprüfung

§ 15
Zweck der Großen Staatsprüfung

In der Großen Staatsprüfung hat die Referendarin oder der Referendar nachzuweisen, dass die auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis angewendet werden können, dass sie oder er mit den Aufgaben der Verwaltungen der Laufbahn und den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist und über wirtschaftliches Denken und führungsmethodische Kenntnisse verfügt.

§ 16
Abnahme der Prüfung, Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen

(1) Die für die Abnahme der Großen Staatsprüfung zuständige Behörde ist das beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eingegliederte Oberprüfungsamt für das technische Referendariat.

(2) Die Prüfungen finden am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen.

(3) Beim Oberprüfungsamt wird ein Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation eingerichtet. Der Vorsitz des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt den Vorsitz und mehrere Vertretungen sowie die erforderliche Anzahl von Prüferinnen und Prüfern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen verbeamtete Personen der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sein. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.

(4) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bestellt die Erst- und Zweitprüferinnen oder Erst- und Zweitprüfer für die häusliche Prüfungsarbeit und die Prüferinnen oder Prüfer für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht.

(5) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung eines Prüfungstermins werden eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. Die Prüfungskommissionen bestehen aus einem Vorsitz und mindestens drei Prüferinnen oder Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Vorsitz einer Prüfungskommission kann nur der Vorsitz des Prüfungsausschusses oder eine seiner Stellvertretungen sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von der Direktorin oder vom Direktor des Oberprüfungsamtes aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen. Den Prüfungskommissionen sollen nach Möglichkeit je eine Prüferin oder ein Prüfer aus dem Land Nordrhein-Westfalen angehören.

(6) Die Gesamtheit der Prüfungskommissionen eines Prüfungstermins bildet den Prüfungsausschuss nach § 19 Absatz 6, § 20 Absatz 7 und § 26 Absatz 2 für diesen Termin. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig bei der Anwesenheit des Vorsitzes oder einer Stellvertretung des Vorsitzes sowie von drei Vierteln, mindestens jedoch von Dreien seiner Mitglieder. Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(8) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf und wacht darüber, dass gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt sie oder er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt das gleiche für ihre oder seine Stellvertretung.

§ 17
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Großen Staatsprüfung können nur Referendarinnen oder Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes ordnungsgemäß abgeleistet haben.

(2) Die Referendarin oder der Referendar hat den Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung gemäß Anlage 3 innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksregierung zu stellen. Die Bezirksregierung hat der Referendarin oder dem Referendar den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses nach § 14 schriftlich bekanntzugeben.

(3) Die Bezirksregierung legt dem Oberprüfungsamt den Antrag mit den für die Entscheidung notwendigen Unterlagen zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit vor.

(4) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet auf Grund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zur Großen Staatsprüfung.

(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit den Bezirksregierungen zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung nach § 12 Absatz 3 sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.

§ 18
Art der Prüfung

Die Große Staatsprüfung besteht aus

1. der häuslichen Prüfungsarbeit,
2. den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und
3. der mündlichen Prüfung.

§ 19
Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass sie oder er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.

(2) Die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit wird in der Regel dem Gebiet entnommen, in dem die Referendarin oder der Referendar vertieft ausgebildet worden ist.

(3) Die Referendarin oder der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Die Bearbeitungsfrist beginnt stets mit dem auf die Aushändigung der Aufgabe folgenden Tag. Sie wird jeweils um zwei Tage verlängert, wenn die Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfeiertage in den Bearbeitungszeitraum fallen. Fällt der Abgabetermin auf einen Sonnabend, einen Sonn- oder Feiertag, so genügt die Einlieferung bei der Post oder die persönliche Abgabe beim Oberprüfungsamt am darauffolgenden Werktag.

(4) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch die Bezirksregierung, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung ist eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.

(5) Die Aufgabe ist in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten, alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen unterschrieben sein.

(6) Die häusliche Prüfungsarbeit wird von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer nach § 16 Absatz 4 unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu begründen. Die Arbeit ist nicht angenommen, wenn sie von beiden Prüferinnen oder Prüfern nicht mindestens mit "ausreichend" beurteilt worden ist. Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einer oder einem der beiden Prüferinnen oder Prüfer nicht mindestens mit ausreichend bewertet worden ist, so entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses oder die Stellvertretung, ob die Arbeit angenommen wird. Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit wird vom Prüfungsausschuss nach § 16 Absatz 6 festgesetzt.

(7) Wird die häusliche Prüfungsarbeit ohne wichtigen Grund nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die Große Staatsprüfung als nicht bestanden. Ist die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen worden, so ist die Große Staatsprüfung nicht bestanden. Die Referendarin oder der Referendar erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(8) Die Referendarin oder der Referendar kann die häusliche Prüfungsarbeit fünf Jahre nach Abschluss der Großen Staatsprüfung zurückverlangen. Geschieht dies nicht, so wird sie vernichtet.

§ 20
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass sie oder er Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.

(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.

(3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern der Anlage 4 je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinanderfolgenden Werktagen zu fertigen. Den rechts- und verwaltungsbezogenen Bereichen der Ausbildung ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen. Eine der Arbeiten soll aus dem Vertiefungsfach gefertigt werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn die Referendarin oder der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden diese in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Aufsicht zu hinterlegen.

(4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenem Umschlag der Bezirksregierung zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an die Aufsicht weiter, die sie zu Beginn der Prüfung der Referendarin oder dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht sind verbeamtete Personen der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 zu beauftragen.

(5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist ist die Arbeit unterschrieben mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten der Aufsicht abzugeben.

(6) Über den Verlauf der vier schriftlichen Arbeiten fertigt die Aufsicht jeweils eine Niederschrift an, die zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden sind. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten.

(7) Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht gilt § 19 Absatz 6 Satz 1 entsprechend. Die Note der schriftlichen Arbeiten wird vom Prüfungsausschuss nach § 16 Absatz 6 festgesetzt.

(8) Die Große Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht "ungenügend" ist oder die Noten in zwei Fächern "mangelhaft" sind oder die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten "mangelhaft" ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4.01 oder schlechter lautet. Die Referendarin oder der Referendar erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 21
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar neben dem Wissen und Können in ihrer oder seiner Laufbahn vor allem das Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.

(2) Zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, wird vom Oberprüfungsamt schriftlich oder elektronisch geladen. Bis zu drei zu prüfende Personen können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.

(3) Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission nach § 16 Absatz 5 abgenommen. Der Vorsitz der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitz und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von der jeweiligen Prüferin oder vom jeweiligen Prüfer bewertet und von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die beschließenden Mitglieder müssen an der Prüfung teilgenommen haben.

(4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem Prüfstoffverzeichnis der Anlage 5 zu entnehmen. Die in Anlage 4 genannte Prüfungsdauer von sechseinhalb Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei zu prüfenden Personen. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger zu prüfenden Personen angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen notwendig ist. Die Verlängerung soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschreiten.

(5) Als Abschluss der Prüfung hat die Referendarin oder der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Fachbereich der Referendarin oder des Referendars oder einem sonst interessierenden Gebiet entnommen und ist etwa zwanzig Minuten vorher bekanntzugeben. Der Vortrag entfällt für Referendarinnen oder Referendare, die die Prüfung gemäß § 24 Absatz 4 nicht bestehen.

(6) Die Prüfung und die Beratungen sind nicht öffentlich. Bei der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der obersten Dienstbehörde und die Ausbildungsleitungen zugegen sein.

§ 22
Unterbrechung der Prüfung,
Rücktritt von der Prüfung

(1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheinen oder muss sie oder er diese abbrechen, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin neu anzuberaumen beziehungsweise fortzusetzen.

(2) Entsprechendes gilt, wenn die Referendarin oder der Referendar bei Vorliegen eines triftigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.

(3) Die Große Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Referendarin oder der Referendar ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht.

§ 23
Noten und Punktzahlen

Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten:

Sehr gut:
1 = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

Gut:
2 = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

Befriedigend:
3 = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

Ausreichend:
4 = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht;

Mangelhaft:
5 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

Ungenügend:
6 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet:

Sehr gut = 1.0, 1.3
Gut = 1.7, 2.0, 2.3
Befriedigend = 2.7, 3.0, 3.3
Ausreichend = 3.7, 4.0
Mangelhaft = 5.0
Ungenügend = 6.0

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

§ 24
Gesamturteil

(1) Zur Bildung des Gesamturteils werden die Noten der häuslichen Prüfungsarbeit nach § 19 Absatz 6, der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht nach § 20 Absatz 7 und der mündlichen Prüfungsfächer nach § 21 Absatz 3 herangezogen.

(2) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird

1. die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei
(= 20 Prozent)
2. die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei
(= 30 Prozent)
3. die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung mit fünf
(= 50 Prozent)

multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.

(3) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:

sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
nicht bestanden

(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1. der Mittelwert nach Absatz 2 schlechter als 4.00 lautet oder

2. die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung "ungenügend" ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung "mangelhaft" sind oder

3. in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note "mangelhaft" ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten "befriedigend" oder eine Note "gut" oder besser gegeben. § 19 Absatz 7, § 20 Absatz 8, § 22 Absatz 3 und § 27 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt.

(5) Die Große Staatsprüfung ist bestanden mit:

"sehr gut" bei einem Mittelwert von 1.00-1.49,

"gut" bei einem Mittelwert von 1.50-2.44,

"befriedigend" bei einem Mittelwert von 2.45-3.34,

"ausreichend" bei einem Mittelwert von 3.35-4.00.

In Grenzfällen können die Beurteilungen während der Ausbildung und der persönliche Gesamteindruck - hierzu gehört auch der Vortrag nach § 21 Absatz 5 - berücksichtigt werden. Ein Grenzfall liegt dann vor, wenn bei Anheben des Mittelwertes um 0.1 eine bessere Note des Gesamturteils erreicht wird. Das Anheben darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss haben.

(6) Über den Prüfungshergang sind Niederschriften anzufertigen, in denen die Prüferinnen und Prüfer für die häusliche Prüfungsarbeit und für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, die Besetzung des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschriften sind von dem Vorsitz der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen und Prüfern zu unterzeichnen. Sie sind wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.

(7) Im Anschluss an die Große Staatsprüfung wird der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben. Ist die Prüfung bestanden, wird hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes erteilt, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung enthält. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält die Referendarin oder der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt über die Bezirksregierung einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 25
Prüfungszeugnis

Mit Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 für den vermessungstechnischen Dienst. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Vermessungsassessorin oder Vermessungsassessor zu führen. Sie oder er erhält vom Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der Direktorin oder vom Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen. Es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes - mit Rechtsbehelfsbelehrung - über die Bezirksregierung übersandt.

§ 26
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat die Referendarin oder der Referendar die Große Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich

1. auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder nicht angenommen worden ist,

2. auf die mit "ungenügend" und "mangelhaft" benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder

3. auf die mit "ungenügend" oder "mangelhaft" bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.

Die Wiederholungsprüfung umfasst in den Fällen der Buchstaben a und b auch die bisher noch nicht abgelegten weiteren Teile der Großen Staatsprüfung. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss nach § 16 Absatz 6 bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen Prüfung oder der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht oder beider Teile der Großen Staatsprüfung beschließen. Hat die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nach § 19 Absatz 6 nicht angenommen worden, so ist innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen. § 27 bleibt unberührt.

(3) Die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf, und schlägt der Bezirksregierung die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Ist die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen worden, so ist die Ausbildung um die Zeitdauer verlängert, die bis zur Abgabe der neuen häuslichen Prüfungsarbeit vorgesehen ist. Die zusätzliche Ausbildung entfällt in den Fällen, in denen die Prüfung als nicht bestanden gilt beziehungsweise für nicht bestanden erklärt wird. Die Referendarin oder der Referendar hat zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.

(4) Wurde auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann das Kuratorium des Oberprüfungsamtes eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dieses von der Bezirksregierung unter Darlegung der besonderen Umstände und mit einer Begründung, dass zu erwarten sei, die Prüfung werde bestanden, befürwortet wird. Das Gesuch ist der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes auf dem Dienstweg zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 29 wird hierdurch nicht berührt.

§ 27
Verstöße gegen die Prüfungsordnung

(1) Wer zu täuschen versucht oder insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit nach § 19 Absatz 5 unrichtig abgibt oder wer bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die nach § 20 Absatz 3 zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt oder sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht, der oder dem soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden. Der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll sie oder er von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit oder der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht festgestellt wird, entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Es kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung angeordnet oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Referendarin oder dem Referendar über die Bezirksregierung schriftlich bekanntzugeben. Im Falle des Nichtbestehens wird im Bescheid der Umfang einer möglichen Wiederholungsprüfung festgelegt.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.

(4) Die betroffene Person ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 28
Prüfungsakte

Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfristen wird die persönliche Einsichtnahme in die Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt.

§ 29
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis der Referendarin oder des Referendars endet mit dem Tag, an dem sie  oder er die Große Staatsprüfung bestanden hat oder ihr oder ihm das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde.

Teil 3

 Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2

§ 30
Modulare Qualifizierung

Die Beförderungsvoraussetzung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes innerhalb der Laufbahngruppe 2 oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, kann für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen im Wege der modularen Qualifizierung erworben werden. Das Verfahren der modularen Qualifizierung richtet sich nach § 25 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31
Übergangsregelung

Die Ausbildung und Prüfung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Referendarinnen und Referendare richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 520) in der jeweils zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Fassung.

§ 32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Vorbehaltlich von § 31 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 520), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265) geändert worden ist, außer Kraft.

Düsseldorf, den 18. Mai 2021

Der Minister des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert Reul

GV. NRW. 2021 S. 614