Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 40a vom 27.5.2021 Seite 611a bis 614a
Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 26. Mai 2021
2126
Verordnung
zur Änderung der
Coronaschutzverordnung vom 26. Mai 2021
Vom 27. Mai 2021
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Artikel 1
Die Coronaschutzverordnung vom 26. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560b) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „www.mags.nrw.de/inzidenzstufen“ durch die Angabe „www.mags.nrw“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 3
wird folgender Satz angefügt:
„Soweit in dieser Verordnung bestimmte Tätigkeiten, Veranstaltungen,
Einrichtungen oder Angebote von einem Negativtestnachweis oder einem negativen
Selbsttest abhängen, gilt dies nicht für immunisierte Personen mit Nachweis der
Immunisierung.“
3. § 5 wird wie
folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „entfällt“ durch die Wörter „nach
Maßgabe der Prüfungsleitung entfallen kann“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Nummer 4 werden nach dem Wort „Veranstaltungen“ die Wörter „nach Maßgabe der Veranstaltungsleitung“ eingefügt.
4. In § 7 wird der
bisherige Wortlaut zu Absatz 1 und folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Soweit nach den Regelungen dieser Verordnung statt der Vorlage eines
Negativtestnachweises nach Absatz 1 auch ein beaufsichtigter Selbsttest
zulässig ist, muss die Aufsicht durch die für die Leitung des Bildungsangebotes
verantwortliche Person oder eine pädagogische Fachkraft in der Kinder- und
Jugendarbeit oder eine andere vom Träger beauftragte und dafür geschulte Person
erfolgen.“
5. § 11 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Lehrpersonal und Unterrichtete“ durch die Wörter „die an dem Bildungsangebot und – ab dem 7. Juni 2021 – auch für die an der Prüfung teilnehmenden Personen“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „25“ ersetzt.
b) Absatz 4 Nummer
3 wird wie folgt gefasst:
„3. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, Bildungsangebote und
Prüfungen in geschlossenen Räumen ohne Negativtestnachweis beziehungsweise
beaufsichtigten Selbsttest.“
6. §
12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort „Gruppen“ die Wörter „von bis zu 20 jungen Menschen“ eingefügt.
bb) Es werden
folgende Sätze angefügt:
„Soweit möglich und mit den Zielsetzungen des Angebots vereinbar, sollen
Infektionsrisiken auch durch die Einhaltung von Abständen möglichst vermieden
werden. Die Mindestabstände können aber für Angebote der Kinder- und
Jugendarbeit und bei den Eltern-Kind-Angeboten mit Negativtestnachweis oder im Außenbereich
auch unterschritten werden. Bei Gruppen von bis zu fünf jungen Menschen kann
unter Beachtung der Masken- und Abstandspflicht aus pädagogischen Gründen im
Einzelfall nach Entscheidung der für das Angebot verantwortlichen Person auf
das Erfordernis eines Negativtestnachweises verzichtet werden.“
b) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „für junge Menschen“ gestrichen.
7. In § 13 Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort „bis“ die Angabe „6 und“ eingefügt.
8. § 18 Absatz 2 wird
folgender Satz angefügt:
„Gemeinsames Singen der Teilnehmenden ist nur zulässig bei Veranstaltungen im
Freien und wenn die Teilnehmenden mindestens eine Alltagsmaske nach § 5
tragen.“
9. § 19 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 werden folgende Wörter angefügt:
„sofern nicht eine bauliche Abtrennung zwischen den Tischen vorhanden ist, die
eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich
verhindert,“.
b) Absatz 3 Nummer
2 werden folgende Wörter angefügt:
„sofern nicht in gut durchlüfteten Räumen oder Räumen mit einer der Raumgröße
angepassten Luftfilteranlage eine bauliche Abtrennung zwischen den Tischen
vorhanden ist, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten
Sitzbereich verhindert,“.
Artikel
2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. Mai 2021 in Kraft.
Düsseldorf, den 27. Mai 2021
Der
Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
GV. NRW 2021 S. 611a